…der Tatsache, dass zwischen der Bw. und der X-GmbH ein steuerliches Organschaftsverhältnis bestehe und dadurch die KU 1 seit dem Datum Z zur Gänze der X-GmbH vorzuschreiben sei. Weiters führten Bilanzierungsarbeiten zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Andererseits wird seitens der Bw. die Umlagepflicht…
…Die Abweichung resultiere aus der Tatsache, dass zwischen der Bw. und der Y-GmbH ein steuerliches Organschaftsverhältnis bestehe und dadurch die KU 1 seit dem Datum Z zur Gänze der Bw. vorzuschreiben sei. Weiters führten Bilanzierungsarbeiten zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Über die Berufung wurde…
…bzw. des Finanzamtes zeige sich auch darin, dass diese zwar einerseits für den Bereich der Umsatzsteuer das Weiterbestehen der Organschaft unabhängig von der erwähnten Anteilsverlagerung anerkennen, andererseits für den Bereich der Körperschaftsteuer darin einen Grund für den temporären Verlust der Anerkennungs-voraussetzungen des Organverhältnisses erblicken…
…gelegen wäre. Über die Berufungen wurde erwogen: Das Bestehen einer Organschaft ist stets nach dem materiellen Abgabenrecht zu beurteilen. Ob daher im Hinblick auf bestimmte Abgaben ein wirksames Organverhältnis besteht, ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu prüfen. Ist in diesen Einzelsteuergesetzen keine Organschaft vorgesehen…
…sein soll. Betrachtet man die erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage (RV) SteuerreformG 2005, BGBl I Nr. 57/2004 mit welchem ab 1. Jänner 2005 die Bestimmungen über Organschaften durch die Gruppenbesteuerung ersetzt wurden, findet sich zu § 9 Abs. 9 KStG 1988 folgende Aussage: "In Abs…
…und steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft rückprojiziert werden können. Mit dem SteuerreformG 2005 sollten Restriktionen des Organschaftssystems beseitigt werden und daher widerspreche die vom FA vertretene Rechtsansicht dem Gesetzesziel. Die Bw. führen in ihrer Zusammenfassung wie folgt aus: Durch Verschmelzungen gehen…
…machen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Der Sondergewinn ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Bei Organschaften gilt folgendes: [nicht gegenständlich] Durch BGBl I 57/2004 (Steuerreformgesetz 2005) entfiel der zuvor zitierte Abs. 2 des § 11 KStG 1988 und der zwischenzeitige Abs. 3…
…und Kraftfahrzeugen. Weiters: die Beteiligung an und die Übernahme von Organschaften in Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes. In den Streitjahr 1997 bis 2000 hat die Bw als Leasinggeber jeweils eine Rückstellung für "drohende Verluste aus schwebenden Geschäften" in den Jahresabschlüssen zum 31.12. jeden Jahres…
…wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Bw. (in der Folge: Bw.) machte in der Körperschaftsteuererklärung 2004 ein Organschaftsverhältnis zu den Tochtergesellschaften A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH als Organgesellschaften geltend und verrechnete deren steuerliche Ergebnisse mit ihrem steuerlichen Gewinn…
…Bw. bestritten, wobei von der Verteidigung eingewendet worden sei, es liege zwischen der Einzelfirma und der GmbH eine Organschaft vor, sodass die zwischen den Unternehmen getätigten Umsätze als nicht steuerbare Umsätze anzusehen seien. Unbeschattet dieses Vorbringens stehe jedoch fest, dass von der Einzelfirma C. folgende…
…unter Verweis auf § 162 BAO ausgeführt worden, dass der gegenteilige Nachweis von Seiten des Unternehmens im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht erbracht werden konnte. Bezüglich der Nichtanerkennung der Organschaft führte sie aus, mit Vertrag vom 19. November 1993 mit der A. GmbH eine atypische stille…
…Folge fand eine Außenprüfung statt. Dem Betriebsprüfungsbericht der die Jahre 2002-2004 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ist u.a. zu entnehmen: Umsatzsteuer: 1.) Organschaft Die Umsatzsteuerorganschaft mit der Organgesellschaft. (St.Nr.: 186/2533) wird wegen der fehlenden wirtschaftlichen Eingliederung (siehe Punkt 2. der Niederschrift) nicht anerkannt…
…andere Infrastrukturleistungen erbringen. In Anlehnung an diese Argumentation vertreten die B die Meinung, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen sei, dass sie in Bezug auf die körperschaftsteuerliche Organschaftsregelung des § 9 KStG 1988 anders behandelt werden als andere Unternehmen, die Transportleistungen erbringen, zumal es sich…