…wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt ( VwGH 24.04.1996, 93/15/0076). Derartige besondere Umstände sind - abgesehen davon, dass das Finanzamt hier keinen Vollzugsspielraum hatte - im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen. Die Bw. hat - wenngleich in langjähriger von Lohnsteuer- und Betriebsprüfung unbeanstandeter…
…unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Marsoner & Partner GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31…
…Sicherheit das gleiche Entgelt erhalten und zudem noch die von seiner Frau nicht verrechneten Überstunden samt entsprechenden Zuschlägen erhalten würde. Auch habe er darauf hingewiesen, dass in den vorhergehenden Betriebsprüfungen diese Thematik jeweils angesprochen worden sei und nach entsprechenden Überprüfungen durch die Behörde das Gehalt…
…der sich auf Grund der Erfassung der Bezüge der vier Lohnzettel ergebenden Abgabennachforderung - nicht hinaus. Gemäß den erlassenen Bescheiden und dem Vorlagebericht Verf 46 wurden die vom Bw. angesprochenen anrechenbaren Lohnsteuern nie gemeldet und abgeführt. Unter Bedachtnahme auf die Nichtvorlage von Belegen durch den Bw…
…durch Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen sein Vorbringen entsprechend unter Beweis zu stellen. Dies ist unterblieben. Der Prüfer konnte sich bei seiner Feststellung, dass die fünf angeblichen Subunternehmer (Fremdleister) tatsächlich nicht für den Bw tätig geworden waren und die entsprechenden Rechnungen daher Scheinrechnungen waren insbesondere darauf stützen…
…wird auch von ihr nicht bestritten. Dies wird auch durch die Angaben des Lebensgefährten der Bw im Vorlageantrag, auf die noch genauer eingegangen wird, bestätigt. Aus dem Lohnzettel ist auch ersichtlich dass, sehr wohl Weihnachts- und Urlaubsgeld ausbezahlt wurde. Auf die Kennzahl 220 des Lohnzettels…
…nicht korrekt und die korrigierten Lohnzettel sollten wie folgt aussehen (siehe beiliegende Lohnzettel)". | G. GmbH | | Bruttobezüge (210) | 3.859,79 | SV Beiträge für lfd. Bezüge (230) | 675,45 | Steuerpflichtige Bezüge (245) | 3.184,34 | Einbehaltene Lohnsteuer …
…Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) zu überwachen. Gemäß § 87 Abs. 1 EStG 1988 haben die Arbeitgeber und ihre Angestellten den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und…
…grundsätzlich kein Einwand vorgebracht. Durch die Vorlage der drei Lohnabrechnungen und indem der Bw. beantragt, Lohnsteuer in Höhe von € 1.410,67 anzurechnen, bestätigt er indirekt den Erhalt von Lohnzahlungen. Die Ermittlungspflicht von Amts wegen ergibt Folgendes: Berechnung der Bruttobezüge (210): Auf Grund der…
…die Grundlage für die Einbehaltung einer Lohnsteuer. Somit ist der Lohnzettel als solcher ganz offensichtlich unrichtig und wurde daher zu Recht bei der Veranlagung nicht mehr angesetzt. An die Stelle dessen ist die Auszahlung der in Rede stehende Bezüge durch die IAF Service GmbH getreten…
…durch die Übermittlung des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) für den Steuerpflichtigen zu erfolgen. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn (der "Lohnsteuer…
…vertreten durch Mag. Karl Brieber, Wirtschaftstreuhänder Steuerberater, 1010 Wien, Seilerstätte 18-20, vom 6. Juli 2006 gegen den Bescheid betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 hinsichtlich Lohnsteuer sowie gegen die Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag des Finanzamtes…
…Es konnte daher keine Prüfung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben durchgeführt werden. Es ist auch völlig offen, ob überhaupt, durch wen und wo derartige Aufzeichnungen geführt wurden. Von der Firma wurde keine Lohnsteuer vorangemeldet bzw. abgeführt und auch keine Lohnzettel ausgestellt. Gleiches gilt für die…
…seitens der Betriebsprüfung behaupteten freiwilligen Buchführung, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen soll, in den RZ 4259 ff angeführt. Das Erfordernis einer entsprechenden Buchführung wurde - aufgrund der Nichtausübung der Option zur Pauschalierung der Vorsteuerbeträge - bereits im Punkt 1 näher beschrieben und steht daher…
…Zuge der gegenständlich erfolgten Veranlagung zur Einkommensteuer waren daher im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkünfte des Berufungsführer aus nichtselbständiger Arbeit in der vom Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber festgestellten Höhe und somit unter Einbeziehung der bisher nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogenen Beträge aus Schwarzlöhnen anzusetzen…
…beurteilt werden und ist für den gegenständlichen Fall auch nicht von Bedeutung. Für die Veranlagungsbehörde besteht keine Bindung an die (unrichtige) Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Ebenso wenig ist der Umstand von Bedeutung, ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen…
…tatsächlichen Bestellung der Maschinen durch die Me***** AG und an der späteren Rückabwicklung des Geschäfts geäußert. Der Betriebsausgabenabzug für die an die Me***** AG von der Bw zu leisten gewesenen Zinsen steht der Bw daher zu. Die Einkünfte der Bw laut Betriebsprüfung von 670,00…
…nämlich durch die ungerechtfertigte steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern und Tagesdiäten an den Arbeitnehmer S eine Verkürzung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1996 bis 2001 in Höhe von 26.602,91 € und eine Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 1996 bis…
…Bw. übermittelten Unterlagen aber ohne einbehaltene Lohnsteuer erstellt. Die KZ 260 dieser drei Lohnzettel weist keinen Betrag auf. Das Wohnsitzfinanzamt hat bei der Veranlagung bei den Einkünften, die der Bw. von den Firmen B, A. und D erhalten hat, keinen "durch Steuerabzug einbehaltenen Betrag" berücksichtigt…
…Finanzamt A zuständig gewesen. Die Prüfung sei durch das Finanzamt C im Auftrag des aktenführenden Finanzamtes im Wege der "Nachbarschaftshilfe" erfolgt. [Anm: Wie oben bereits erwähnt, hat dieser Begriff der "Nachbarschaftshilfe" nichts mehr mit benachbarten Zuständigkeitsbereichen des aktenführenden Finanzamtes und desjenigen Finanzamtes, das die Dienststelle…