…ein Kundenstock geliefert worden. Die Kundenübergabe sei in der Weise erfolgt, dass vor der Betriebsveräußerung die neuen Trafikanten die bisherigen Kunden in der Lottokollektur kennen gelernt hätten. Auch hätten die Kunden eine schriftliche Mitteilung über die Bekanntgabe der Pensionierung der Bw. und die neuen Lottoannahmestellen…
…von den Spielunternehmungen, die in lit. c festgesetzte Gebühr von der Dienststelle für Staatslotterien und von den Lottokollektanten von den nach dem Spielplane entfallenden Gewinsten in Abzug zu bringen und nach der Ziehung zur Zeit der Fälligkeit der Gewinste unmittelbar zu entrichten. 5.2. § 33…
…Klassenlotteriestelle, Brieflotteriestelle, Lottokollektur, ÖAMTC-Dienststelle. 3) Kredite und Darlehen aller Art dürfen im Wesentlichen nur an Mitglieder der Bank gewährt werden." Bei der Vermietung des im Jahr 2000 hergestellten Gebäudeteils an die Gemeinde Ö handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die der Betrieb der…
Damit blieb, so wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Erkenntnis 4. Dezember 1956, 1559/56 ausgesprochen hatte, § 3 Lotteriegesetz 1947 vor allem in Bezug auf die gemischten Lotterien weiterhin in Kraft, an die Stelle des dort erwähnten Gebührentarifes 1925 traten die entsprechenden Bestimmungen des § 33 TP…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom 20. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25. Jänner 2002 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
…die in lit. c festgesetzte Gebühr von der Dienststelle für Staatslotterien und von den Lottokollektanten von den nach dem Spielplane entfallenden Gewinsten in Abzug zu bringen und nach der Ziehung zur Zeit der Fälligkeit der Gewinste unmittelbar zu entrichten." § 28 Lottopatent galt nach wie vor…
…die in lit. c festgesetzte Gebühr von der Dienststelle für Staatslotterien und von den Lottokollektanten von den nach dem Spielplane entfallenden Gewinsten in Abzug zu bringen und nach der Ziehung zur Zeit der Fälligkeit der Gewinste unmittelbar zu entrichten." § 28 Lottopatent galt nach wie vor…
…die in lit. c festgesetzte Gebühr von der Dienststelle für Staatslotterien und von den Lottokollektanten von den nach dem Spielplane entfallenden Gewinsten in Abzug zu bringen und nach der Ziehung zur Zeit der Fälligkeit der Gewinste unmittelbar zu entrichten." § 28 Lottopatent galt nach wie vor…