Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0171-W/06
Unecht umsatzsteuerbefreit sind nur die vom Konzessionär für Ausspielungen gewährten Vergütungen und nicht Zahlungen Dritter für die Kündigung des Online Lottovertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-W/06vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., U.gasse xxx, W., vom
6. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vertreten
durch Mag. Thomas Epply, vom 15. November 2004 betreffend die Umsatzsteuer
für das Jahr 2003 nach der am 22. Jänner 2008 und am 28. Februar 2008
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
/
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war Inhaberin einer
Lottokollektur und hatte ihre Konzession für eine Online Lottokollektur im
Jahre 2003 gekündigt.
Nach einer zwischen der Bw. sowie den Trafikanten Herrn R.
und Frau O. am 2. April 2003 geschlossenen Vereinbarung verpflichteten sich
Letztere bei Kündigung des Online Lottovertrages durch die Bw., ihr eine
Abstandszahlung im Ausmaß von jeweils 35.000,00 €, somit
insgesamt 70.000,00 €, zu bezahlen. Im Gegenzug dazu verpflichtete
sich die Bw. zur unmittelbaren und definitiven schriftlichen Kündigung
ihres Vertrages mit den Österreichischen Lotterien und zur
Geschäftsauflösung nach Ablauf der von den Lotterien dafür
vorgegebenen Frist.
Aus dem vorletzten Absatz dieser Vereinbarung geht weiters
hervor, dass die besagte Auszahlung an die Bw. nicht als Geschäftsnachfolge
zu definieren sei und auch keine Unternehmens- oder
Vermögensübertragung darstelle. Die Trafikanten R. und O. würden
in keinerlei Rechtsnachfolge des Unternehmens der Bw. eintreten. Die Bw. hatte
in der Folge die vereinbarte Abschlagszahlung in Höhe von jeweils
35.000,00 € an die bezeichneten Vertragspartner fakturiert.
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
erfasste die Bw. neben steuerpflichtigen Umsätzen unter anderem die
erhaltenen Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 70.000,00 €
als unecht steuerbefreites Entgelt für die Veräußerung der
Lottokollektur.
Das Finanzamt beurteilte hingegen die in Streit stehende
Abschlagszahlung im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 als ein mit dem
Normalsteuersatz (20%) zu versteuerndes Entgelt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
dass die Umsätze aus Lottokollekturen gemäß
§ 6 UStG 1994
von der Umsatzsteuer unecht befreit seien. Der Umsatz spiele sich im
Unternehmensbereich ab, auch bei einer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer,
könne sich der Käufer diese nicht abziehen, da er weiterhin unecht
befreite Umsätze erziele. Für die Lottokollektur habe die Bw. keine
Vorsteuern geltend gemacht, der Kauf sei im Jahre 1983 ebenfalls ohne
Vorsteuerabzug erfolgt.
Die Bw. führte weiter aus, dass es sich bei dem in
Streit stehenden Umsatz um die Veräußerung des Kundenstocks an die
oben genannten Käufer handeln würde. Ein solcher sei nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar ein immaterielles, aber bewegliches
Wirtschaftsgut, das durch den langjährigen Betrieb ihres Unternehmens, seit
der Anschaffung im Jahre 1983, laufend aufgewertet worden sei.
Es wäre nach Ansicht der Bw. ein Kundenstock geliefert
worden. Die Kundenübergabe sei in der Weise erfolgt, dass vor der
Betriebsveräußerung die neuen Trafikanten die bisherigen Kunden in
der Lottokollektur kennen gelernt hätten. Auch hätten die Kunden eine
schriftliche Mitteilung über die Bekanntgabe der Pensionierung der Bw. und
die neuen Lottoannahmestellen erhalten. Überdies habe die Bw. die
bisherigen "Dauerscheine" der Kunden an die neuen Trafikanten
weitergegeben.
Bei einer kundengebundenen Tätigkeit sei der
Kundenstock betriebswesentlich (vgl. Kolacny-Mayer, S 200). Auch Ruppe vertrete
den Standpunkt, dass ein Kundenstock ein Gegenstand sei, der geliefert werden
könne.
Die eingangs erwähnte Vereinbarung diene lediglich der
gegenseitigen Absicherung von Zahlungen einer eventuellen Schuldenübernahme
bzw. nachträglich gestellter gegenseitiger Forderungen, wofür auch das
Wort "Abschlagszahlung" verwendet worden sei.
In der am 22. Jänner 2008 vor dem unabhängigen
Finanzsenat durchgeführten Verhandlung brachte der von der Bw.
bevollmächtigte Ehegatte, J. F., im Wesentlichen vor, dass die
Österreichischen Lotterien über derartige Zahlungen keine Kenntnis
gehabt hätten, diese vielmehr zwischen der Bw. und den neuen Trafikanten
vereinbart worden wären. Auf die Frage, ob die Österreichischen
Lotterien an einem "Gebietsschutz" interessiert seien, gab Herr F. einerseits
an, dass er nicht Bescheid wisse, ob die in Rede stehenden Abstandszahlungen
üblich seien, andererseits wies er darauf hin, dass das Wort
"Abstandszahlung" in der genannten Vereinbarung unglücklich gewählt
worden sei. Der Betrag in Höhe von 70.000,00 € sei für den
Kundenstock bezahlt worden. Die Bw. hätte diesen aufgebaut und auf diese
Weise viele Spieler mit hohen Wetteinsätzen aus der näheren Umgebung
als Kunden gewinnen können. Herr F. betonte auch, dass eine Lottokollektur
im Unterschied zu einer Tabak Trafik Werbung machen könne, das hätte
im Zusammenhang mit den erzielten Umsätzen der Lottokollektur zur genannten
Abschlagszahlung geführt. Dabei habe sich das Ausmaß der
Abstandszahlung an die Höhe eines Jahresumsatzes orientiert.
Herr F. legte ein Schreiben des Trafikanten Herrn R. vom
16. März 2007 an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft
vor, in dem er bekannt gab, einen Kundenstock in Höhe von 35.000,00 €
erworben und aktiviert zu haben. Auf die Frage, warum die Bw., obgleich sich die
genannte Vereinbarung lediglich auf die Kündigung des Online Lottovertrages
durch sie bezieht, im Nachhinein die Veräußerung eines Kundenstocks
einwendete, gab Herr F. bekannt, dass die Zahlungen auch für die
Übergabe von Disketten mit Daten der Spieler entrichtet worden wären.
Dabei sei eine Aufteilung der Kunden wohl nur hinsichtlich der Stammkunden und
nicht der Laufkundschaft erfolgt. Genauere Angaben über eine solche
Aufteilung konnte der Ehegatte der Bw. jedoch nicht mitteilen.
Am 7. Februar 2008 wurden Frau O. , ihr Sohn Herr L. O. und
Herr R. als Zeugen einvernommen.
Die Zeugin Frau O. teilte mit, dass die in Rede stehende
Vereinbarung ihr Sohn mit Herrn F. formuliert hätte und sie den Vertrag mit
den Österreichischen Lotterien erst nach Abschluss der genannten
Vereinbarung erhalten hätte. Sie ersuchte daraufhin, ihren Sohn zu
befragen.
Der Zeuge Herr L. O. sagte Folgendes aus:
"Die gegenständliche Vereinbarung vom 2. April
2003 wurde früher abgeschlossen als der Vertrag mit den
Österreichischen. Lotterien. Allerdings habe es klare Anzeichen vom
Außendienstmitarbeiter gegeben, dass im Bereich K. Platz eine
Lottoannahmestelle geben soll.
Der Zeuge gibt weiters bekannt, dass er öfters die
Information bekommen hat, dass es für dieses besagte Gebiet keine weitere
Lottokollektur gibt, weil Frau F. schon eine Lottoannahmestelle hatte.
Darüber hinaus ist es für den Zeugen klar, dass die Kunden von Frau F.
sich auf den K. Platz und die T.straße verteilen würden, vielmehr
führte die Bezahlung dieser Abschlagszahlung dazu, dass Frau F. bereit war,
in Pension zu gehen. Es war in gewisser Hinsicht schon klar, dass wir einen
Kundenstock übernehmen, doch gab es weder eine Adressenliste noch eine
Diskette von Stammkunden.
In den besagten Verhandlungen betreffend diese
Vereinbarung wurde über die Höhe der Abschlagszahlung diskutiert und
haben sich die Parteien letztlich insgesamt über einen Betrag von
€ 70.000,00 geeinigt. Der Ehegatte der Bw. wollte ursprünglich
€ 100.000,00 und gab zu verstehen, dass Frau F., falls er nicht die
gewünschte Summe bekommen würde, die Lottokollektur nicht
kündigen würde. Die Höhe des vereinbarten Betrages habe Herr L.
O. geschätzt vor dem Hintergrund, wie sich der künftige Umsatz in dem
genannten Gebiet entwickeln würde.
Bekannt war damals auch nicht, ob 70 % der Kunden
von Frau F. zur Trafik R. gingen oder umgekehrt, dass war somit ein
Risiko.
Fest steht auch, dass keine Aufteilung des Kundenstockes
erfolgt war."
Der Zeuge Herr R. sagte Folgendes aus:
"Er hat den Vertrag mit den Österreichischen
Lotterien erst nach der Vereinbarung vom 2. April 2003 erhalten. Es sei das
Risiko, dass mit der Erlangung eines solchen Vertrages einfach verbunden ist.
Hätte er den Lottovertrag nicht erhalten, dann wären die
€ 35.000,00, die er an Frau F. bezahlt hatte, umsonst gewesen.
An Herrn R. ist gleich der Vorschlag ergangen
€ 35.000,00 zu bezahlen und er war damit einverstanden. Es hat damit
keine Verhandlungen über die Höhe gegeben, er war auch nicht beteiligt
an der Formulierung der genannten Vereinbarung.
Der Zeuge gibt an, dass er das Geld doch für die
Übernahme eines Kundestockes bezahlt hat und auch eine Liste von
Stammkunden erhalten hat, auf die diese namentlich genannt waren. Der Ehegatte
der Frau F. habe sie zum Herrn R. geschickt und für ihn Werbung gemacht.
Auf die Frage, wieso auf der Liste Namen gestanden sind, obwohl Lottospieler
anonym bleiben wollen, gab der Zeuge bekannt, dass der Ehegatte der Frau F.
seine Stammkunden gekannt hat und diese ihm namentlich genannt hatte. An die
genaue Anzahl der Kunden kann er sich nicht erinnern, es seien "ein paar"
gewesen. Eine Diskette mit Stammkundendaten hatte es nicht gegeben. Auf die
weitere Frage, ob denn € 35.000,00 nicht zuviel seien für ein
paar Kunden, gab der Zeuge an, dass es in dieser Branche üblich ist, solche
Beträge zu zahlen, sonst bekommt man keinen Lottovertrag.
Der Zeuge geht davon aus, dass Frau F. die
Lottokollektur nicht gekündigt hätte oder jemanden anderen gegeben
hätte, würde die besagte Abschlagszahlung nicht entrichtet worden
sein.
Abschließend wird noch mitgeteilt, dass Herr R.
nicht Bescheid weiß, was genau - abgesehen von der Höhe der
Abschlagszahlung - mit Frau O. verhandelt worden ist.
Dem am 22. Februar 2008 zu obigen Zeugenaussagen verfassten
Schreiben der B. S., Ehegattin des Herrn R., ist ergänzend zu entnehmen,
dass ihr das Lotto- und Totosystem (Lotto 2000) inklusive Disketten
ausgehändigt und die Handhabung erklärt worden wäre. Dieses
System, das Kürzungssysteme mit und ohne Garantien enthalte, habe die Frau
S. angewendet, zumal Herr R. wenig PC - Erfahrungen gehabt hätte.
Die Höhe der Zahlung für den Kundenstock habe
sich nach dem vorgelegten Umsatz der Lottokollektur gerichtet. Ohne den
erworbenen Kundenstock wäre es schwierig gewesen, wegen des Gebietsschutzes
der Österreichischen Lotterien den geforderten Mindestumsatz zu erreichen.
Es habe die Gefahr bestanden, die Annahmestelle zu verlieren. Mit dem erworbenen
Kundenstock hätten sich auch die anderen Umsätze der Trafik R.
gesteigert.
Weiters nahm die Bw. zu den genannten Zeugenaussagen
Stellung und brachte ergänzend vor, dass die Höhe der Zahlung für
den Kundenstock auf Basis der Umsätze der letzten Monate des Jahres
2002/2003 ermittelt worden sei. Die Bw. konnte sich jedoch nicht an den
genannten Betrag in Höhe von 100.000,00 € erinnern. Es sei richtig,
dass die Trafik O. keine Kundenaufstellung bekommen habe, da sich die Kunden
nach Befragung bzw. Rücksprache für die Trafik in der T.straße
vermutlich wegen der Parkmöglichkeiten entschieden hätten, die am
K.Platz nicht bestehen würden. Die Bw. gab zudem an, dass sie Namen der
Stammkunden gekannt habe, da zuerst die Lotto/Toto-Scheine mit Namen und
Adressen versehen gewesen seien, bzw. hätten ihre Kunden persönlich
auf eine Ansprache Wert gelegt. Sämtliche Daten wären mit den Kunden
abgestimmt und danach weitergegeben worden.
Die mündliche Verhandlung am 28. Februar hat Folgendes
ergeben:
Die Referentin verliest die Schriftsätze der Bw.
vom 23. Februar 2008 und der Frau S. B., Ehegattin des Trafikanten Schant , vom
22. Februar 2008.
J. F. verweist auf sein bisheriges Vorbringen und
führte aus, dass eine Aufteilung der Kunden sicherlich nicht erfolgen hat
können und er auch zugesteht, dass diese eine Trafik nach ihren eigenen
Vorstellungen aussuchen.
Bevor das Lotto online zur Verfügung stand, wurden
die Lottoscheine mit Namen und Adressen versehen. Herr F. glaubt, dass dies vor
1995 gewesen sein muss.
Auf die Frage des Amtsvertreters, was für eine Art
von Lotto vorliegen würde, antwortete Herr F. , dass es sich um "6 aus 45"
gehandelt habe.
Er weist auch speziell darauf hin, dass es gerade in
einer Lottokollektur möglich ist, mit den Kunden näher in Kontakt zu
treten.
Der Amtsvertreter verweist auf den Widerspruch in der
Berufung und in der Zeugeneinvernahme des Herrn R. , wonach in einem Fall
Disketten betreffend das Lotto 2000 an Herrn R. übergeben worden seien und
im anderen Fall Herr R. jedoch aussagte, lediglich eine Namensliste und Herr L.
O. aussagte, überhaupt keine Namensliste erhalten zu haben.
Herr F. führt dazu aus, dass die Bw. die Disketten
betreffend das Lotto 2000 der Trafik R. übergeben hat, jedoch nicht der
Trafik O. , da diese nicht die Voraussetzungen dafür hatte.
Das System Lotto 2000 wird nicht von den
Österreichischen Lotterien zur Verfügung gestellt. Die Bw. hat es von
einer Fa. D. erworben.
Festgehalten wird, dass die Kunden der Bw., die das
Lotto 2000 in der von ihr beschriebenen Art in Anspruch nahmen, entweder in
diesem System bei der Trafik R. weiterspielten oder nach eigenem Entschluss
damit aufhörten.
Herr F. führt noch aus, dass die Bw. Lottoscheine
von Dauerkunden (mit Namen versehen) aufbewahrt und fallweise über Ersuchen
die "entsprechenden Scheine" gespielt hat. Diese Sammelbox hat die Bw. im
Einverständnis mit den Kunden dem Herrn R. übergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die Bw. im
Zuge ihrer Pensionierung und der damit im Zusammenhang stehenden Kündigung
des Online Lottovertrages mit den Österreichischen Lotterien eine
Abstandszahlung im Gesamtausmaß von 70.000,00 € von den Trafikanten
Frau O. und Herrn R. erhalten hatte.
Dies geht jedenfalls aus der dem Finanzamt vorgelegten
Vereinbarung vom 2. April 2003 hervor, in der überdies festgehalten wurde,
dass der zu beurteilende Vorgang weder als Geschäftsnachfolge noch als
Unternehmens- oder Vermögensübertragung zu definieren sei.
Festgestellt wird weiters, dass die Spieleinsätze beim
Lotto "6 aus 45" bei der Bw. durchlaufende Posten darstellen. Nach den
Spielbedingungen wird der Spielvertrag unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und
dem Konzessionär abgeschlossen. Die vom Konzessionär der Bw.
gewährten Vergütungen sind gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit d
UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit (vgl. Kolacny - Caganek, UStG³, §
6 Anm.39).
Dem im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, die in Rede
stehende Abstandszahlung sei für die Lieferung eines Kundenstocks bezahlt
worden und demnach - wie die Umsätze aus Lottokollekturen - unecht
umsatzsteuerbefreit zu behandeln gewesen, ist zunächst zu entgegnen:
Schon der oben zitierten Vereinbarung ist klar zu
entnehmen, dass die beiden Trafikanten jeweils 35.000,00 € als
Abstandszahlung für die Kündigung des Online Lotto Vertrages durch die
Bw. und nicht als Gegenleistung für die Übertragung eines Kundenstocks
entrichtet haben. Diese Abstandszahlungen betreffen zweifelsohne
Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. und den neuen Trafikanten, die
umsatzsteuerrechtlich losgelöst von dem zwischen den Österreichischen
Lotterien und der Bw. bestehenden unecht steuerbefreiten Vertragsverhältnis
zu beurteilen sind.
Aus den Zeugeneinvernahmen des Herrn L. O. und Herrn R.
ergab sich überdies klar, dass sie die in Rede stehenden Zahlungen deshalb
entrichtet hatten, da sie selbst einen Vertrag mit den Österreichischen
Lotterien über die Errichtung einer Lottoannahmestelle erhalten
wollten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die
Österreichischen Lotterien die vertragliche Vergabe der Lottoannahmestellen
vom Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe abhängig machen, um auf
diese Weise die Interessen ihrer anderen Vertragspartner zu schützen, damit
sie keine Umsatzeinbuße trifft (vgl. OGH 24.9.1998, 2Ob 237/98m).
Daraus resultiert, dass Herr R. und Frau O. lediglich unter
der Voraussetzung der besagten Kündigung durch die Bw. eine
Möglichkeit hatten, mit den Österreichischen Lotterien einen
Lottoannahmevertrag zu schließen. Letztlich haben die Vertragsparteien
diese Kündigung auch zum Gegenstand der am 2. April 2003 geschlossenen
Vereinbarung gemacht.
Die Berufungsausführungen, es sei von einer
Veräußerung eines Kundenstocks auszugehen, da die Bw. im Zuge der
Schließung ihrer Lottokollektur die neuen Trafikanten mit den Kunden
bekannt gemacht, schriftliche Mitteilungen über die neuen
Lottoannahmestellen versendet und laufende Scheine für Dauerkunden an die
neuen Trafikanten weitergegeben habe, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern. Schon aus obigen Überlegungen, wonach die
Österreichischen Lotterien bei Vergabe von Lottoannahmestellen auf den
Schutz der Interessen ihrer Vertragspartner Bedacht nehmen, ist davon
auszugehen, dass sie die in Rede stehenden Vertragsabschlüsse mit der
Trafik R. und O. auch unter dem Aspekt bewilligt haben, dass die beiden neuen
Lottokollekturen eine ausreichende Versorgung der Spieler in ihrer
räumlichen Nähe gewährleisten. Auf diese Weise kam den neuen
Trafikanten ohnedies eine geschützte Position zu und ist daher zweifelsohne
anzunehmen, dass ihnen so ein bestimmter Kundenstock gesichert ist. Der
unabhängige Finanzsenat folgt dabei grundsätzlich den Zeugenaussagen
des Herrn L. O. und gelangt zur Ansicht, dass mit einer Kündigung des
Online Lottovertrages durch die Bw. eine Verteilung der Spieler auf den K.Platz
und der T.straße automatisch gegeben ist. Da weder eine nachvollziehbare
Aufteilung von Spielern auf die beiden genannten Trafikanten vorliegt noch eine
solche denkmöglich ist, zumal sich jeder Spieler selbst und ohne jegliche
Vorgaben für die eine oder andere Trafik entscheiden wird, konnte im
konkreten Fall nicht die Übergabe eines Kundenstocks Leistungsgegenstand
der in Rede stehenden Vereinbarung gewesen sein. Auch das Schreiben der Bw. vom
23. Februar 2008 bekräftigt diese Annahme insoweit, als sich die Kunden
angeblich wegen besserer Parkmöglichkeiten für die Trafik R.
entschieden hätten und zeigt auf, dass diese losgelöst von einer
behaupteten Übergabe eines Kundenstocks eine Lottoannahmestelle
auswählten.
Dem steht auch nicht die Aussage des Herrn R. entgegen, der
zwar behauptete, für die Übernahme eines Kundenstocks bezahlt zu
haben, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck brachte, dass es lediglich ein paar
Kunden gewesen wären, und es in dieser Branche üblich sei, solche
Zahlungen zu leisten, andernfalls die Bw. die erhoffte Kündigung nicht
durchgeführt hätte. Auch Herr L. O. bestätigte, dass eine
Kündigung des Online Vertrages von der Bezahlung der in Rede stehenden
Geldbeträge abhing, für ihn war hingegen eine Übernahme eines
Kundenstocks nicht Gegenstand dieses Geschäftsabschlusses.
Darüber hinaus widersprechen die Ausführungen in
der Berufung den Zeugenaussagen, wenn einerseits die Bw. angab, an beide
Trafikanten den Kundenstock zu je 35.000,00 € veräußert zu
haben, während andererseits Zeugeneinvernahmen ergaben, dass die Trafik O.
keine Adresslisten, die Trafik R. jedoch Adresslisten und angeblich nach dem
ergänzenden Schriftsatz vom 22. Februar 2008 auch Disketten betreffend ein
Lotto- und Totosystem (Lotto 2000) erhalten hätte. Dazu kommt, dass der
Ehegatte der Bw. noch in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2008 die
Angaben in der Berufung bekräftigte, obgleich er in der weiteren
Verhandlung am 28. Februar 2008 im Zusammenhang mit dem ergänzenden
Schriftsatz der Trafik R. vom 22. Februar 2008 bekannt gab, dass nur diese
diverse Adresslisten und Disketten mit Namenslisten erhalten hätte.
Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit den oben
dargestellten Überlegungen, wonach zweifelsohne sich der einzelne Spieler
nach eigenen Vorstellungen für ein bestimmtes Spielsystem und eine
Lottoannahmestelle entscheidet, gelangt der unabhängige Finanzsenat zur
Ansicht, dass es letztlich vom jeweiligen Einsatz der beiden Trafikanten
abhängen wird, einen "Kundenstock" aufzubauen. Mit der in Rede stehenden
Abstandszahlung haben sie einen solchen nicht erworben, sondern die Bw.
vereinbarungsgemäß zur Kündigung des Vertrages verpflichtet, um
selbst in die Vertragsabschlussmöglichkeit mit den Österreichischen
Lotterien zu gelangen.
Somit ist es erwiesen, dass die Trafikanten für die
Kündigung des Online Lottovertrages bezahlt haben und sie auch als logische
Konsequenz daraus berechtigt waren anzunehmen, dass sich die bisherigen Kunden
der Bw. losgelöst von der gegenständlichen Vereinbarung auf ihre nahe
liegenden Trafiken als neue Lottoannahmestelle verteilen werden. Dass in diesem
Zusammenhang einige Kunden der Bw. eine der beiden Trafiken wegen bessere
Parkplatzmöglichkeiten oder dem ins Treffen geführten Lotto 2000
wählten, war hingegen nicht Zweck der Hingabe der in Rede stehenden
Geldbeträge.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass
gemäß
§ 3 UStG 1994 Lieferungen Leistungen sind, durch die ein
Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Gemäß
§ 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige
Leistungen Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige
Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines
Zustandes bestehen. Die Übertragung eines Gegenstands ist als Lieferung zu
beurteilen, Rechtsübertragungen bilden hingegen den Gegenstand einer
sonstigen Leistung (Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG § 3
Tz Rz 13).
Zu der von der Bw. ins Treffen geführten unechten
Steuerbefreiung des § 6 Abs.1 Z 26 UStG 1994 und den dort genannten
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Hilfsgeschäfte, wie für
die Veräußerung eines Kundenstocks ist zunächst auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die
Veräußerung eines Kundenstocks eine Übertragung eines
Gegenstandes darstellt (VwGH 20.1.1992, 91/15/0067, VwGH 27.1.1994,
93/15/0156).
Die nach § 6 Abs.1 Z 9 lit. d sublit. bb UStG 1994
geregelte unechte Umsatzsteuerbefreiung bezieht sich auf die vom
Konzessionär (§14 GSpG) auf Grund der vom Bundesminister für
Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der
Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 GSpG gewährten
Vergütungen. Gemäß
§ 16 Abs. 12 GSpG hat der
Konzessionär den Vertrieb der Klassenlotterien und des Zahlenlottos
über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über
Lottokollekturen durchzuführen. Die Provisionseinnahmen der
Klassenlotterien und Lottokollekturen sowie der Sporttotoannahmestellen sind
steuerbefreit, wenn sie vom Konzessionär für die Mitwirkung im Rahmen
der konzessionierten Spiele geleistet werden.
Steuerfrei sind nur die vom Konzessionär
gewährten Vergütungen und nur solche für die genannten
Ausspielungen (Scheiner, Kolacny, Caganek Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 6
Abs. 1 Z 9 lit d Anm. 31).
Für Hilfsgeschäfte unecht steuerbefreiter
Unternehmer gilt gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994, dass die
Lieferung von Gegenständen unter den dort genannten Voraussetzungen unecht
steuerbefreit sind, wobei darunter auch die Lieferung eines Kundenstocks eines
Versicherungsvertreters oder die Veräußerung einer Arztpraxis
fällt (Kolacny, Caganek UStG³
§ 6 Anm. 73a).
Im Berufungsfall war die Beendigung des Rechts zur
Ausspielung von Lotto bei der Bw. Voraussetzung dafür, dass die neuen
Trafikanten zur Zahlung der Abstandszahlung bereit waren, um in der Folge die
Möglichkeit zur Übernahme einer eigenen Lottokonzession zu erhalten.
Wie oben dargelegt, liegt keine Veräußerung eines Kundenstocks vor
und war der der Bw. in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zugekommene
Geldbetrag auch keine von den Österreichischen Lotterien gewährte
Vergütung, sodass dieser weder nach der bereits erwähnten Bestimmung
des § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 noch nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sub lit
bb UStG 1994 unecht steuerbefreit, sondern steuerpflichtig zu behandeln
war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-W/06
- Stammnummer
- 34174
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF