…Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen: Dem Erstattungswerber sei vom Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom 25. Februar 2002, Zl.: 900/05687/2001 die Bewilligung des "Vereinfachten Herstellererklärungsverfahrens" u.a. für den gegenständlichen Ausfuhrartikel nach Artikel 3 Abs. 2 der VO (EG) 1520/2000 erteilt worden…
…sei vom Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom 25. Februar 2002, Zl.: 900/05687/2001 die Bewilligung des "Vereinfachten Herstellererklärungsverfahrens" u.a. für den gegenständlichen Ausfuhrartikel nach Artikel 3 Abs. 2 der VO (EG) 1520/2000 erteilt worden. Die Ausführungen in den Anhängen zu dieser Bewilligung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung…
…müsse. Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren), erforderlich, um…