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UFSZ2L ZRV/0030-Z2L/02
Berechnung der Ausfuhrerstattung auf Grund einer hinterlegten Herstellererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0030-Z2L/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der RFGmbH, vertreten durch Dr.
Christian Konzett, Rechtsanwalt, 6700 Bludenz, Fohrenburgstr. 4, vom
17. Oktober 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 12. Oktober 2002, Zl. 610/11747/2/2002,
betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
wie folgt geändert:
Gemäß
§ 2
Ausfuhrerstattungsgesetz wird zur Ausfuhr WENr. 900/000/801149/02/2 vom
20. Juni 2002 eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 6.381,31 €
gewährt. Als Bemessungsgrundlage für diesen Erstattungsbetrag ist
dabei das im Feld 47 der betreffenden Warenanmeldung erklärte Gewicht an
Zucker in Höhe von 15.313,93 kg heranzuziehen, der Erstattungssatz zum
maßgeblichen Zeitpunkt beträgt
41,67 €/100 kg.
Entscheidungsgründe
Am 20. Juni 2002 wurden unter WE-Nr.
900/000/801149/02/2 - 17.866 Liter "CE" unter dem Verfahrenscode (Feld 37
der Ausfuhranmeldung) 1000/9 (=Endgültige Versendung/Ausfuhr von
Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne
vorangegangenes Zollverfahren) beim Zollamt Feldkirch in der Ausfuhr
abgefertigt. In der Anmeldung wurde der Produktcode 2106 90 98 erklärt. Als
Unterlagen wurden zu dieser Exportanmeldung die Faktura Nr. 374893 vom 19. Juni
2002, eine Exporterklärung Beleg Nr. 19408, sowie ein Berechnungsblatt
für "Zoll-Abgangsbuchungen" dem Abfertigungszollamt vorgelegt. Auf Grund
dieses Ausfuhrerstattungsantrages erfolgte mit Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 29. August 2002, Zl.: 610/11747/1/2002 die
Gewährung eines Erstattungsbetrages gemäß
§ 2 AEG
in Höhe von 4.887,49 € unter Zugrundelegung einer eingesetzten
Zuckermenge von 11.729,03 kg.
Gegen diesen Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen
vom 29. August 2002 wurde mit Parteieingabe vom 24. September 2002 fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass in der unter Nr. 75 registrierten Herstellererklärung
ein Fehler unterlaufen sei. Die in dieser Erklärung angeführte Menge
an Zucker treffe lediglich dann zu, wenn als Grundlage das Gewicht bezogen auf
"100 Kilogramm" des Fertigproduktes herangezogen werde, nicht jedoch, wie in der
Herstellererklärung Nr. 75 irrtümlich angegeben, bei einer Berechnung
der eingesetzten "Zuckermenge" bezogen auf "100 Liter" des Fertigproduktes.
Ergänzend wurde mitgeteilt, dass eine berichtigte Fassung der
Herstellererklärung umgehend erstellt und an das Zollamt
Salzburg/Erstattungen per Fax am 1. Juli 2002 übermittelt worden sei.
Abschließend wurde ersucht, den Ausfuhrerstattungsbetrag unter
Heranziehung der tatsächlich enthaltenen Zuckermenge neu zu berechnen und
den Differenzbetrag auszuzahlen.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom 12. Oktober 2002, Zl.
610/11747/2/2002 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte
das Zollamt Salzburg/Erstattungen in ihrer Entscheidung sinngemäß
aus, dass Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 auf die grundsätzliche
Gültigkeit der Verordnung (EWG) 800/1999 verweise. In dieser werde im Art.
5 Abs. 4 festgelegt, dass das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer
Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des
Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten müsse. Weiters sei
gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für
jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst
sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse
gewährt werde (sogenannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine
Berechnung der Ausfuhrerstattung durchführen zu können. Bei
regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren die eine gleiche
Beschaffenheit und Qualität aufweisen, könne diese Erklärung auch
mittels einer "Vereinfachten Herstellererklärung", welche von der
Verwaltung mit einer Registrierungsnummer versehen werde, abgegeben werden.
Dabei normiere Art. 16 Abs. 6 der VO 1520/2000 die Verpflichtung in einem
solchen Fall auf die vereinfachte Herstellererklärung in der
Ausfuhranmeldung zu verweisen. Nach Art. 16 Abs. 3 könne dem Antragsteller
keine Erstattung gewährt werden, wenn dieser nicht die erforderliche
Herstellererklärung abgebe oder keine ausreichende Informationen zur
Begründung seiner Angaben vorlege.
Dem Antrag des Ausfuhrerstattungswerbers sei auf der
Grundlage der Herstellererklärung Nr. 75 vollinhaltlich entsprochen worden.
Eine nachträgliche Korrektur der Angaben in der Ausfuhranmeldung sei nicht
vorgesehen. Fehlende und unrichtige Angaben hätten somit den Verlust der
nicht beantragten Ausfuhrerstattung zur Folge. Die in der Berufung zitierte und
vom Ausfuhrerstattungswerber berichtigte Herstellererklärung Nr. 97 habe
erst eine Gültigkeit ab dem 1. Juli 2002 und könne für
Fälle welche vor diesem Datum erfolgt seien, keine Berücksichtigung
finden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom
13. Februar 2004, Zl. ZRV/0012-40/Z2L/02 das vorliegende
Beschwerdeverfahren gem. § 281 BAO ausgesetzt, weil der Ausgang des beim
Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 2004/16/0027 anhängigen Verfahrens
für das gegenständliche Rechtsbehelfverfahren von wesentlicher
Bedeutung war. Durch die Beendigung des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 2004 war das
gegenständliche Beschwerdeverfahren von Amts wegen
fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13.
Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des
Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in
Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt
werden, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
1. Diese Verordnung regelt die gemeinsamen
Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei
der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, ...
Artikel 2
Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte
Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware
ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem
für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit
festgesetzten Erstattungssatz. ...
Artikel 3
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als
tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in
welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind.
... Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des
Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln. Bei
regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen
nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und
gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese
Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der
Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der
Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne
für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden.
Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die
Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern. Liegt keine
ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die
festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen. Bei der
Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission beachtet werden.
...
Artikel 16
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung.
Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder
die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der
einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse
anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer
Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung
gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf
hinzuweisen. Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr
bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der
tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art
und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung
sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten
Erzeugnisses enthalten. Der Antragsteller muss den zuständigen
Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen
und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.
...
2. Abweichend vom vorhergehenden Absatz kann im
Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der
Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste
Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine
Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt worden sind, unter der
Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der
Erklärung ermöglichen.
3. Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt
werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht
ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt. ..."
In den einleitenden Erwägungen der vorgenannten
Verordnung heißt es u.a.
(7) Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau
festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit
und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger
Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für
diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei
dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben
übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für
die betreffenden Waren benötigen.
Die Bf. hat in der Ausfuhranmeldung WENr.
900/000/801149/02/2 nicht ausdrücklich auf die hinterlegte registrierte
Herstellererklärung verwiesen, sondern im Feld 47 der Anmeldung das
Eigengewicht und die Zuckermenge angegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2004, Zl. 2004/16/0027 festgestellt, dass in
einem solchen Fall für die Berechnung der Ausfuhrerstattung die Angaben im
Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung maßgebend sind,
während den dem Antrag beigelegten Unterlagen eine bloß nachgeordnete
Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher weder auf Grund
der Angaben in der Anmeldung noch in der anlässlich der Abfertigung
vorgelegten Exporterklärung davon ausgegangen werden, dass die Bf. den
Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Berechnung der Ausfuhrerstattung
nach der hinterlegten und registrierten Herstellererklärung begehre. In
der, zur gegenständlichen Anmeldung vorgelegten Exporterklärung
scheint u.a. folgender Vermerk auf: "Österreichischer Weißzucker des
KN-Codes 1701 99 10 9910 aus Zuckerrüben der Ernte 2001". In den
Anhängen zur ZollAnm-V 1998 idgF (Zollanmeldungs-Verordnung, VO des BMfF
betreffend die Festlegung des Inhalts von schriftlichen oder mit Mitteln der
Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen) ist im Feld 47 des Einheitspapiers
anlässlich eines Ausfuhrerstattungsverfahrens unter Voranstellen des Codes
"E" (Eigengewicht), L (Liter) oder S (Stück) die Menge(n) der in der Ware
enthaltenen einzelnen erstattungsfähigen Erzeugnisse anzuführen.
(Diese Angaben können nur dann entfallen, wenn der Anmeldung eine
detaillierte Herstellererklärung angeschlossen wird.) Es ist daher
festzustellen, dass sich der Ausführer im konkreten Fall nicht für die
Anwendung des bewilligten Herstellererklärungsverfahrens entschieden hat.
Im gegenständlichen Fall waren daher zur Berechnung der Ausfuhrerstattung
ausschließlich die in der Anmeldung enthaltenen Angaben bzw. - in
Ergänzung zu diesen - jene Daten, welche aus den der Anmeldung
angeschlossenen Unterlagen zu entnehmen sind, heranzuziehen. Die Berechnung der
im vorliegenden Fall zustehenden Ausfuhrerstattung war daher unter Heranziehung
des im Feld 47 der Anmeldung erklärten Eigengewichtes an Weißzucker
des Produktcodes 17019910 durchzuführen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom 15.07.2000 S. 1
- Art. 16 Abs. 1 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom 15.07.2000 S. 1
- Art. 16 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom 15.07.2000 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z2L/02
- Stammnummer
- 14590
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF