…Sachen verstanden werden, gelte dieses zivilrechtliche Verständnis auch für das Gebührenrecht, weswegen Grundstücksverlosungen von der Gebührenpflicht nicht erfasst seien. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Das Gebührengesetz selbst verwendet den Begriff "Ware" nicht nur im Zusammenhang mit Glücksspielen: Nach § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1…
…6.2.2009. Gebühr wurde keine entrichtet. Der Bw. legte dem Antwortschreiben den Kontoauszug über die Loskäufe und die entsprechenden Rückzahlungen sowie die Verlosungsbedingungen bei. Das Finanzamt setzte für die Grundstücksverlosung ("Hausverlosung vom Szenelokal Oberpullendorf") mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 13. Mai 2009 von…
Für den UFS stellt sich konsequenterweise die Frage, ob die Hausverlosung dem Typus § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 2 GebG "Hoffnungskäufe beweglicher Sachen" entspricht. Naturgemäß weisen Loskauf als auch Hoffnungskauf Gemeinsamkeiten auf, da beides Glücksverträge sind. Nach der Kommentarmeinung Wolff in Klang III, 914…
…wollte. Dem Artikel folgend, vertritt der Bw. die Meinung, dass keine Gebührenpflicht für Grundstücksverlosungen bestehe, denn Grundstücke seien als unbewegliche Sachen begrifflich weder unter "Waren" noch unter "Geld" subsumierbar. Eine Gebührenpflicht könne nur vorliegen, wenn die Übertragung eines Grundstückes als "geldwerte Leistung" eingestuft würde. Die…
…Los entscheidet, welcher Grundstücksinteressent erwerben kann. Jeder, der ein Los kauft, hofft, dass sein Los gezogen wird und er damit das Grundstück erwirbt. (Beiser, Grundstücksverlosungen - Kumulation von Gebühren und Grunderwerbsteuer? Gebühren, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, SWK 2009, S 475, Braun, Private Hausverlosung aus steuerrechtlicher Sicht, VWT…
…da Verlosungsabbruch 1.4.2009. Gebühr wurde keine entrichtet. Der Bw. legte dem Antwortschreiben den Kontoauszug über die Loskäufe und die entsprechenden Rückzahlungen sowie die Verlosungsbedingungen bei. Das Finanzamt setzte für die Grundstücksverlosung ("Hausverlosung") mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 13. Mai 2009 von einer…
], was bei einer Immobilie faktisch unmöglich ist, sodass die Übereignung der Immobilie eine Naturalobligation darstellt. Selbst ein Verzicht des Veranstalters auf die Einwendung der Unklagbarkeit ist unbeachtlich, weil der Umstand der Unklagbarkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wenn sich der Veranstalter weigern sollte, die Immobilie…
…wollte. Dem Artikel folgend, vertritt der Bw. die Meinung, dass keine Gebührenpflicht für Grundstücksverlosungen bestehe, denn Grundstücke seien als unbewegliche Sachen begrifflich weder unter "Waren" noch unter "Geld" subsumierbar. Eine Gebührenpflicht könne nur vorliegen, wenn die Übertragung eines Grundstückes als "geldwerte Leistung" eingestuft würde. Die…
…Los entscheidet, welcher Grundstücksinteressent erwerben kann. Jeder, der ein Los kauft, hofft, dass sein Los gezogen wird und er damit das Grundstück erwirbt. (Beiser, Grundstücksverlosungen - Kumulation von Gebühren und Grunderwerbsteuer? Gebühren, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, SWK 2009, S 475, Braun, Private Hausverlosung aus steuerrechtlicher Sicht, VWT…
…bisherigen Loskäufer an. Die ersten Lose wurden am 27.4.2009 gekauft. Die Gesamtsumme vom Losverkauf betrug 810 Euro und wurde zur Gänze wieder an die Loskäufer zurück überwiesen. Das Finanzamt setzte für diese Grundstücksverlosung ("Hausverlosung") mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 9. September 2009…
§ 1271 ABGB], was bei einer Immobilie faktisch unmöglich ist, sodass die Übereignung der Immobilie eine Naturalobligation darstellt. Selbst ein Verzicht des Veranstalters auf die Einwendung der Unklagbarkeit ist unbeachtlich, weil der Umstand der Unklagbarkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wenn sich der Veranstalter weigern sollte…
…wollte. Dem Artikel folgend, vertritt der Bw. die Meinung, dass keine Gebührenpflicht für Grundstücksverlosungen bestehe, denn Grundstücke seien als unbewegliche Sachen begrifflich weder unter "Waren" noch unter "Geld" subsumierbar. Eine Gebührenpflicht könne nur vorliegen, wenn die Übertragung eines Grundstückes als "geldwerte Leistung" eingestuft würde. Die…
…Los entscheidet, welcher Grundstücksinteressent erwerben kann. Jeder, der ein Los kauft, hofft, dass sein Los gezogen wird und er damit das Grundstück erwirbt. (Beiser, Grundstücksverlosungen - Kumulation von Gebühren und Grunderwerbsteuer? Gebühren, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, SWK 2009, S 475, Braun, Private Hausverlosung aus steuerrechtlicher Sicht, VWT…
…Euro aufgelegt wurden. Mit dem Losverkauf wurde am 1.2.2009 begonnen. Laut Mitteilung vom 28.5.2009 wurde der erste Zahlungseingang am Treuhandkonto am 2.2.2009 verzeichnet. Das Finanzamt setzte für diese Grundstücksverlosung ("Hausverlosung") mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 9. April 2009…
…weil die historische Auslegung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG Grundstücksverlosungen nicht umfasse, was sich schon daraus ergäbe, dass das Lottopatent aus dem Jahr 1813 die Verlosung von Realitäten verboten habe. Für die Beantwortung dieser Berufungsgründe ist die historische Rechtslage betreffend "Ausspielungen…
…wollte. Dem Artikel folgend, vertritt der Bw. die Meinung, dass keine Gebührenpflicht für Grundstücksverlosungen bestehe, denn Grundstücke seien als unbewegliche Sachen begrifflich weder unter "Waren" noch unter "Geld" subsumierbar. Eine Gebührenpflicht könne nur vorliegen, wenn die Übertragung eines Grundstückes als "geldwerte Leistung" eingestuft würde. Die…
…Los entscheidet, welcher Grundstücksinteressent erwerben kann. Jeder, der ein Los kauft, hofft, dass sein Los gezogen wird und er damit das Grundstück erwirbt. (Beiser, Grundstücksverlosungen - Kumulation von Gebühren und Grunderwerbsteuer? Gebühren, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, SWK 2009, S 475, Braun, Private Hausverlosung aus steuerrechtlicher Sicht, VWT…
Die gegenständliche Hausverlosung ist als Glücksspiel eine sonstige Veranstaltung iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG, die sich an die Öffentlichkeit wendet und bei der den Teilnehmern durch Verlosung ein Grundstück als Gewinst zukommen sollen. Sie ist mit 12% vom Gesamtwert…
…€ die Verlosung durchgeführt. Gewinnerin der Grundstücksverlosung war Z als Inhaberin des gezogenen Loses. Nach Punkt 4 der zwischen den beiden "Verloser" X /Y und der Gewinnerin Z abgeschlossenen "Aufsandungsurkunde zur Eigentumserlangung aufgrund einer Hausverlosung" erfolgte die Übergabe und Übernahme des Gewinnes, sohin der Liegenschaften…
…€ die Verlosung durchgeführt. Gewinnerin der Grundstücksverlosung war Z als Inhaberin des gezogenen Loses. Nach Punkt 4 der zwischen den beiden "Verloser" X /Y und der Gewinnerin Z abgeschlossenen "Aufsandungsurkunde zur Eigentumserlangung aufgrund einer Hausverlosung" erfolgte die Übergabe und Übernahme des Gewinnes, sohin der Liegenschaften…