…in der Begründung aus, dass die von der Bw. im vorliegenden Fall in Form einer nachträglichen Erhöhung der Entgelte für die von den Genossenschaftsmitgliedern im Zweckgeschäft der Bw. - der Erbringung von Dienstleistungen im Elektrobereich - erbrachten Leistungen gewährten Montagerückzahlungen typische "Warenrückvergütungen" im Sinne des § 11 KStG…
…RGBl. Nr. 70/1873. Gemäß § 9 der Satzung der Bw. hat jedes Mitglied der Genossenschaft einen Geschäftsanteil zu zeichnen und binnen Jahresfrist einzuzahlen. Die Mitgliedschaft endet gemäß § 5 der Satzung u.a. durch freiwilligen Austritt und durch Tod des Mitgliedes. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben gemäß…
…RGBl. Nr. 70/1873. Gemäß § 9 der Satzung der Bw. hat jedes Mitglied der Genossenschaft einen Geschäftsanteil zu zeichnen und binnen Jahresfrist einzuzahlen. Die Mitgliedschaft endet gemäß § 5 der Satzung u.a. durch freiwilligen Austritt und durch Tod des Mitgliedes. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben gemäß…
…EGG) OHG, OEG und KEG, welchen gemeinsam ist, dass sie keine juristischen Personen (im üblichen Sprachgebrauch) sind. Um die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche ebenfalls Personenenvereinigungen sind und überdies juristische Personen - also Träger einer eigenen Rechtspersönlichkeit - sind, vom Anwendungsbereich des § 81 BAO auszuschließen, ist der Zusatz…
…als Steuerschuldner iSd § 9 Abs. 1 KVG in Betracht kommen. Allerdings sei eine Genossenschaft keine Kapitalgesellschaft iSd KVG. Die Emission von Partizipationskapital stelle keine Leistung von Gesellschaftern dar und unterliege nicht der Gesellschaftsteuer. Im Weiteren wurden noch zur kapitalverkehrsteuerlichen Bestimmung in Abschn. VIII der KWG…
…zu entsprechen. Über die Berufung wurde erwogen: Auszugehen ist von dem von beiden Seiten unbestrittenen Sachverhalt, dass A in seiner Funktion als Aufsichtsrat verschiedener Genossenschaften beruflich unterwegs war, ihm deshalb Fahrtkosten entstanden, die durch das Finanzamt anerkannt werden. Strittig ist nur die Anerkennung von Taggeldern…
…Ausdruck "Personenvereinigung" in § 34 BAO beziehe sich vor allem auf Vereine, GmbHs, Stiftungen, Anstalten, Genossenschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, weshalb Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht unter diesen Begriff fielen. Gleichzeitig werde aber auch Kritik an dieser einschränkenden Auslegung geübt (vgl. Ritz, BAO³, …
…gewährt, - den Eintritt von Menschen gestattet, - mit dem Boden fest verbunden ist und von einiger Beständigkeit ist. Nach dieser Definition sind die vom Verband der ländlichen Genossenschaften in Niederösterreich errichteten Silos bewertungsrechtlich als Gebäude zu beurteilen und der Antrag war somit als unbegründet abzuweisen." 3…
…gewährt, - den Eintritt von Menschen gestattet, - mit dem Boden fest verbunden ist und von einiger Beständigkeit ist. Nach dieser Definition sind die vom Verband der ländlichen Genossenschaften in Niederösterreich errichteten Silos bewertungsrechtlich als Gebäude zu beurteilen und der Antrag war somit als unbegründet abzuweisen." 3…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…