…Nr. 32, im folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November…
…Nr. 32, im folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November…
…kundgemacht am 16.2.2006 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32, im folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003") die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger (Gülle) verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt habe, sondern als Ablagerung von Abfällen anzusehen sei. Daher unterliege diese Ausbringung gemäß …
…391L0676, kundgemacht am 16.2.2006 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit…
…391L0676, kundgemacht am 16.2.2006 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit…
…391L0676, kundgemacht am 16.2.2006 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit…
…Nr. 32, im folgenden bezeichnet als "VO Aktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November…
…Nr. 32, im folgenden bezeichnet als "VO Aktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November…
…sowie Mais- und Sudangrassilage eingesetzt. Die Schweinegülle werde demnach in einer Vorgrube zwischengespeichert und dann zum Fermenter gepumpt. Täglich werde eine Mixtur von etwa 20m³ Mais-Ganzpflanzensilage sowie Ganzkornsilage und Gülle in die Biogasanlage eingebracht. Das Finanzamt könne der Begründung, wonach das Kennzeichen nur benötigt…
…und liegt keine separate Baubewilligung vor. Weiters existiert kein Bescheid seitens der BH Neunkirchen für eine Betriebsvorrichtung "Güllekanal, -grube". Die durchgeführte Besichtigung wird durch beiliegende Fotos dokumentiert." Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt erließ am 1…
…mit einem Eigengewicht von 6.300 kg, einer höchst zulässigen Nutzlast von 15.700 kg und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 22.000 kg vor. Es handelt sich dabei um ein mobiles Güllefass, welches am 6. April 2007 als Anhänger zum Verkehr im Inland zugelassen…
…ein Landwirt, war im Streitzeitraum nebenberuflich als gewerblicher Kanalräumer tätig. Somit erzielte dieser neben seinen im Wege der Pauschalierung ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch gewerbliche Einkünfte. Zur Ausübung der Tätigkeit als Kanalräumer benötigte der Bw. einen Traktor sowie ein Güllefass. Die besagten Gerätschaften…
…Nr. 32, im Folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November…
…kundgemacht am 16.2.2006 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32, im folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003") die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger (Gülle) verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt habe, sondern als Ablagerung von Abfällen anzusehen sei. Daher unterliege diese Ausbringung gemäß …
…391L0676, kundgemacht am 16.2.2006 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit…
…Zweitantragstellerin ist berechtigt, die in der angeschlossenen handschriftlichen Aufstellung aufscheinenden Gegenstände bei ihrem Auszug mitzunehmen. Die Zweitantragstellerin erhält den Traktor der Marke Zetor, einen Kipper der Marke Brantner, ein Güllefass der Marke Bauer sowie einen Oldtimertraktor. Sämtlichen anderen Fahrnisse, Gerätschaften und Maschinen, insbesondere auch jene…
…besteht. Im Weiteren lautet dieser Begründungspunkt: "Die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer umfasse das Melken der Kühe ca. 70, das Stallputzen (Mist in den Gülletunnel schieben, mit Schlauch abspritzen) und die Fütterung Die Kühe sind 2x täglich zu melken. (siehe Stellungnahme Ergänzungsansuchen vom 05.06.2011). Aufzeichnungen…
…ferner alle Hausmaschinen, Geräte und Werkzeuge, einen Traktor samt Anhänger sowie das Güllenfass unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft für den Eigenbedarf, mitzubenützen und aus der Wasserleitung das nötige Wasser zu entnehmen. Sie haben das Recht, ihre Angehörigen und Bekannten zu sich auf…
…ferner alle Hausmaschinen, Geräte und Werkzeuge, einen Traktor samt Anhänger sowie das Güllenfass unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft für den Eigenbedarf, mitzubenützen und aus der Wasserleitung das nötige Wasser zu entnehmen. Sie haben das Recht, ihre Angehörigen und Bekannten zu sich auf…
…1 des Vertrages ist Vertragsgegenstand der im Laufe der Jahre 2003 und 2004 errichtete Stallneubau, die Güllegrube und der Umbau des Abferkelstalles. Auf Grund dieses Sachverhaltes führte das zuständige Finanzamt zunächst eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, welche in weiterer Folge in eine (volle) Außenprüfung umgewandelt worden ist…