Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0122-K/06
Umsätze zwischen zwei Betrieben eines Unternehmers (Innenumsätze), Leistungsaustausch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-K/06vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Umsatzsteuerbare Leistungen innerhalb eines Unternehmens, dh von einem Betrieb zum anderen Betrieb desselben Unternehmers, sind begrifflich nicht möglich, da Leistender und Leistungsempfänger dieselbe natürliche Person sind.
2. Zu Unrecht ausgestellte Rechnungen über derartige Innenumsätze berechtigen hinsichtlich der ausgewiesenen Steuer nicht zum Vorsteuerabzug, da der Vorsteuerabzug einem Unternehmer nur für Lieferungen oder sonstige Leistungen zusteht, die im Inland für sein Unternehmen von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, Landwirt und Kanalräumer, G,
vertreten durch N, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Klagenfurt, vom
27. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, dieses
vertreten durch L, vom 5. Juli 2005 betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Landwirt, war im
Streitzeitraum nebenberuflich als gewerblicher Kanalräumer tätig.
Somit erzielte dieser neben seinen im Wege der Pauschalierung ermittelten
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch gewerbliche Einkünfte.
Zur Ausübung der Tätigkeit als Kanalräumer benötigte der Bw.
einen Traktor sowie ein Güllefass. Die besagten Gerätschaften standen
im Eigentum des Bw. und fanden diese insbesondere Verwendung im Rahmen seines
landwirtschaftlichen Betriebes.
Der Bw. ist seit 1989 Mitglied des X Ma (im Folgenden kurz
M genannt). Der M ist ein Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, zwischen
seinen Mitgliedern (diese rekrutieren sich ausschließlich aus Land- und
Forstwirten) die Vermittlung von landwirtschaftlichen Gerätschaften
(Einzel- und Spezialmaschinen) zu besorgen. Aus diesem Grunde werden
sämtliche Maschinen, die von Seiten der Mitglieder als so genannte
"Maschinendienstleister" anderen Mitgliedern oder Dritten zur Nutzung angeboten
werden, vom M in einer Datenbank erfasst. Ziel dieser Vermittlungstätigkeit
ist es, Landwirten, welche landwirtschaftliche (Spezial)Gerätschaften
benötigen, den Ankauf derartiger Maschinen zu ersparen. Vice versa
führt die Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen beim Bestandgeber
zu einem höheren Auslastungsgrad seiner Geräte sowie zur Vereinnahmung
eines entsprechenden Nutzungsentgeltes (berechnet nach sog.
"Maschinenstundensätzen").
In §§ 13 bis 15 der Geschäftsordnung des X M
wird in diesem Zusammenhang wörtlich festgehalten:
§
13
Abwicklung
der Maschinen- und Betriebshilfe
|
1.
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Der
überbetriebliche Maschinen- und Geräteeinsatz wird über die
Geschäftsstelle abgewickelt.
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2.
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Mitglieder
haben, im Einvernehmen und durch die Organisation der Geschäftsstelle, ihre
Einsätze zu erledigen. Selbstvermittlungen sind unter Einvernehmen der
Geschäftstelle möglich!
|
3.
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Einsätze
von Mitgliedern bei Nichtmitgliedern sind nur gestattet, wenn bei den
Mitgliedern keine offenen Aufträge vorliegen.
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4.
|
Einsätze
von Nichtmitgliedern bei Mitgliedern sind nur gestattet, wenn Mitglieder diese
Arbeit nicht zur gewünschten Zeit erledigen können.
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5.
|
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den oder die Auftragnehmer über spezielle
Betriebsmitteleinsätze (zB Futtermittel) und Besonderheiten des Betriebes
(zB Unfallgefahren, Biobetrieb, angrenzender Biobetrieb, sortenreines Saatgut,
usw.) und Risiken (zB Grenzsteine, Kanaldeckel, usw.) zu informieren. Den
Auftragnehmern können Schäden die durch ihn unbekannte Gegebenheiten
entstehen können, nicht angelastet werden.
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6.
|
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, nur einsatzbereite und funktionstüchtige
Maschinen und Geräte zum Einsatz zu bringen.
|
7.
|
Zur
Betriebshilfe werden nur Betriebshelfer eingesetzt, welche unfallversichert sind
und zwar entweder bei der SVB oder der GKK und mit landwirtschaftlichen Arbeiten
vertraut sind.
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8.
|
Für jede
Betriebshilfetätigkeit ist zwischen dem Betriebsleiter des Auftraggebers
und dem des Auftragnehmers ein Werkvertrag abzuschließen.
|
9.
|
Fehlt in
Notfällen die entscheidungsbefugte Person des Auftraggebers, so ist der
Ring berechtigt, stellvertretend einen Werkvertrag abzuschließen.
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10.
|
Sind bei
Betriebshilfetätigkeiten, Maschinen und Geräte des Auftraggebers
defekt, fehlen Schutzeinrichtungen und sind diese Mängel durch die
entscheidungsbefugte Person des Auftraggebers nicht behebbar, so können
nach den Stundensätzen des Ringes Maschinen und Geräte von
Ringmitglieder angefordert werden.
|
11.
|
Angemietete
Maschinen und Geräte sind nach Arbeitsbeendigung unverzüglich und in
gereinigtem Zustand zurückzubringen.
§
14
Abrechnung der Maschinen- und
Betriebshilfe
|
12.
|
Stundensätze
für die einzelnen Maschinen und Geräte sowie die Bedienungspersonen
und die Betriebshelfer und -helferinnen werden jährlich vom Vorstand
ausgearbeitet und beschlossen.
|
13.
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Wartungs- und
Reparaturkosten sind im Stundensatz berücksichtigt.
|
14.
|
Nichtmitglieder
haben eine 10%-ige Vermittlungs- und Verrechnungsgebühr zu
entrichten.
|
15.
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Landwirtschaftliche
Genossenschaften haben im Dienstleistungsbereich der Urproduktion eine 3%-ige
Vermittlungs- und Verrechnungsgebühr zu entrichten.
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16.
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Mitglieder
haben eine 3%-ige Vermittlungsgebühr bei Vermittlung von Bau- und
Wirtschaftliche Betriebshilfe bzw. dem Einsatz von speziellen
Selbstfahrmaschinen zu entrichten.
|
17.
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Zuschläge
für besondere Erschwernisse werden vor Beginn der Arbeit von den
Vertragspartnern in 10%-igen Sätzen im Arbeitsblock schriftlich
vereinbart.
|
18.
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Werden durch
nicht bekannt gegebene Umstände (Steine, Hanglage, Verunkrautung)
Schäden an Maschinen verursacht, so müssen diese durch den
Auftraggeber ersetzt werden.
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19.
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Bei der
Anfahrtszeit werden nur viertel, halbe und ganze Stunden verrechnet, wobei die
erste Viertelstunde nicht verrechnet wird. Selbstfahrmaschinen gelten bei der
Anfahrt als Zugmaschinen.
|
20.
|
Bei
Betriebshilfeleistungen wird bei einer Entfernung ab 3 km (Hin- und
Rückfahrt) das Kilometergeld laut Preisliste verrechnet.
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21.
|
Die
Bedienungsperson oder der Betriebshelfer/in ist bei längerer Arbeit auf dem
Betrieb zu verköstigen. Bei Nichtverköstigung werden € 1,00
je Stunde berechnet.
|
22.
|
Sollte bei
Anmietung einer Maschine diese länger als einen Tag nach Einsatz nicht
zurückgestellt werden, wird täglich mindestens ein Stundensatz
verrechnet.
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23.
|
Der
Maschinenring führt die Vermittlung und Abrechnung der bäuerlichen
Nachbarschaftshilfe zwischen Auftragnehmer und -geber durch. Dazu berechtigt der
Auftragnehmer den Maschinenring, diese Abrechnung mit dem von ihm bekannt
gegebenen Steuersatz durchzuführen. Bei betrieblichen Veränderungen
verpflichtet sich der Auftragnehmer den neuen Steuersatz dem Maschinenring
unverzüglich mitzuteilen.
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24.
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Die aus
steuer- und bankrechtlicher Sicht erforderlichen Erklärungen sind auf den
im Maschinenring verwendeten Lieferscheinen im Fettdruck enthalten und bilden
die Basis für die Vornahme der Abrechnungen durch die M
-Geschäftsstelle.
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25.
|
Der
Maschinenring ist generell zur Abrechnung nur dann berechtigt und verpflichtet,
wenn der Lieferschein vom Auftraggeber und -nehmer unterzeichnet ist.
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26.
|
Es wird
ausdrücklich festgehalten, dass allfällige Einwände aus dem
Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und -nehmer zwischen diesen beiden
Vertragspartnern abzuklären sind.
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27.
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Zur
EDV-unterstützten Geschäftsabwicklung werden von der M
-Geschäftsstelle Daten wie z.B. die Betriebsnummer, Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Telefonnummer, Bankverbindung, Betriebskennzahlen und
Abrechnungsdaten in einer EDV Anlage gespeichert und verarbeitet.
Datenübermittlungen werden nur gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen im Geldverkehr vorgenommen. Jede sonstige Übermittlung an
Dritte bedarf einer gesonderten Zustimmung des Landwirtes.
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28.
|
Abrechnungsvorgang:
Die Abrechnung der Arbeitsbestätigung erfolgt bargeldlos über die
Geschäftsstelle. Nach Erledigung des Arbeitsauftrages wird die Arbeit vom
Auftraggeber und Auftragnehmer im Arbeitsblock bestätigt und der
bestätigte Verrechungsschein wird der Geschäftsstelle
zugeschickt.
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29.
|
Dauerauftrag:
Jedes Mitglied muss bei einem Geldinstitut ein Verrechnungskonto mit
entsprechende Guthaben oder Kredit halten und dem Geldinstitut einen
Dauerauftrag geben, dass alle Arbeitsbestätigungen automatisch abgerechnet
werden können.
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30.
|
Der Ring ist
Vermittler und haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Werkvertrag
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergeben können. Sollte es zur
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers kommen, ist der
Geschäftsführer berechtigt, die Abrechnung zu stornieren, und den
Auftragnehmer mit den anfallenden Kosten rückzubelasten.
§
15
Haftung für Schäden
bei Maschinen-
und
Betriebshilfeeinsätzen
|
1.)
|
Der Maschinenring haftet (als Verein und
Vermittler) keinesfalls für Schäden, welche durch: a) die
Betriebshilfe b) den zwischenbetrieblichen Einsatz von Maschinen und
Geräten an Personen, lebendem oder totem Inventar, an verwendeten
Betriebsmitteln - insbesondere an Maschinen und Geräten - sowie an
bearbeitetem Gut entstanden sind.
|
2.)
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Gegen auftretende Risiken jeder Art (auch
gegenüber Dritten) sichern sich die Mitglieder grundsätzlich mit einer
ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung selbst ab.
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3.)
|
Die Auftragnehmer haften für allfällige
Schäden, die sie im Zuge der Auftragserledigung verschulden (zB durch
Trunkenheit).
|
4.)
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Bei Anmietung einer Maschine haftet der Mieter
von der Übernahme bis zur Übergabe für allfällige
Schäden, die durch ihn verschuldet wurden. Als Wert der Maschine gilt der
Zeitwert nach den ÖKL-Richtlinien.
Fakt ist, dass ua. die beiden obgenannten Maschinen
(Traktor und Güllefass) vom Bw. an den M zur Vermittlung an Dritte
offeriert wurden. Diese beiden Geräte fanden - über Zwischenschaltung
des M - sodann Verwendung beim Bw. im Rahmen seiner Tätigkeit als
Kanalräumer. Die in den Maschinensatzstunden enthaltene Umsatzsteuer wurde
vom Bw. als Vorsteuer in Abzug gebracht.
In den Umsatzsteuererklärungen der
Streitzeiträume wies der Bw. an steuerpflichtigen Umsätzen aus:
S 414.739,49 (1999), S 410.420,84 (2000), S 471.018,45 (2001),
€ 30.421,83 (2002), € 19.453,86 (2003). Dem gegenüber
standen Vorsteuern im Ausmaß von S 38.202,39 (1999), S 38.425,70
(2000), S 32.604,- (2001), € 2.928,29 (2002) und
€ 1.615,70 (2003).
Das Finanzamt veranlagte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Gefolge einer abgeführten abgabenbehördlichen
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO stellte der
Prüfer in seinem Bericht vom 1. Juli 2005 ua. Nachstehendes fest:
Tz 3 Vorsteuerkürzungen
(Innenumsatz)
Aus der Erbringung von
Leistungen mit Maschinen und Geräten aus der Landwirtschaft für den
Gewerbebetrieb, wurden auf Basis verrechneter Selbstkostenpreise Vorsteuern in
nachstehend angeführter Höhe in Abzug gebracht. Da aufgrund der
Unternehmensidentität diesbezüglich ein Innenumsatz vorliegt, ist ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die bisher geltend gemachten
Vorsteuern waren daher, um nachfolgend angeführte Beträge zu
kürzen:
|
Zeitraum
|
1999
ATS
|
2000
ATS
|
2001
ATS
|
2002
Euro
|
2003
Euro
|
Umsatzsteuer
[060]
Vorsteuern
|
-20.486,20
|
-24.541,77
|
-12.402,85
|
-1.704,12
|
-1.064,03
In den Verwaltungsakten finden sich mitunter auch
Feststellungen dahingehend, dass der Bw. Alleineigentümer des
landwirtschaftlichen Betriebes sei. Dessen Gattin sei als mitarbeitende
Angestellte sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Sämtliche Rechnungen im
Zusammenhang mit der Landwirtschaft würden auf den Bw. lauten. Ebenso seien
die landwirtschaftlichen Gerätschaften und Maschinen vom Bw. alleine
angeschafft worden. Weiters würden Bankkonto und AMA-Korrespondenz auf den
Namen des Bw. geführt. Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sei somit
ausschließlich der Bw. alleine und nicht etwa auch dessen Gattin. Es
läge sohin keine Mitunternehmerschaft (GbR) vor.
Aktenkundig ist ferner eine Gutschrift vom 16.03.2005 (in
Abl.) in Höhe von € 3.621,--. Mit dieser wurde über die vom
Bw. als Maschinendienstleister erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem
Vorhalten eines Traktors (Allrad, 100 PS, 85 Maschinenstunden) sowie eines
Güllefasses (8
m3, 85 Stunden)
abgerechnet. Ein Abrechungszeitraum ist allerdings nicht zu ersehen. Als
Empfänger der Gutschrift wird "AB, G ", als Auftraggeber "Gr" (Anm.: d.i.
AB, G) ausgewiesen.
Mit Lastschrift vom gleichen Tage und in gleicher Höhe
wurde über die vom Grubendienst in 9131 Grafenstein (=Bw) in Anspruch
genommenen Leistungen (Traktor, Allrad, 100 PS, 85 Stunden, Güllefass 8
m3, 85
Maschinenstunden) abgerechnet. Als Auftragnehmer wurde dabei der Bw.
ausgewiesen. Sowohl auf der Gutschrift als auch auf der Lastschrift wird der M
ausdrücklich als Vermittler genannt.
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Prüfers und
erließ im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende Sachbescheide, mit
welchen die Anerkennung jener Vorsteuerbeträge, die auf die anerlaufenen
Selbstkosten (Maschinenstunden) im Zusammenhang mit der Nutzung des Traktors und
des Güllefasses entfielen, versagt blieb.
In der gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2003
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass es sich im
gegenständlichen Fall - entgegen der vom Finanzamt vertretenen
Rechtsansicht - um keine Innenumsätze handle. Die von Seiten der Bp in Tz.
3 des Berichtes getroffenen Feststellungen widersprächen dem
tatsächlichen Sachverhalt. Richtig sei vielmehr, dass er (Bw.) vom M
Klagenfurt ua. einen Traktor angemietet habe und mit diesem diverse kommunale
Leistungen an Unternehmungen sowie an Private erbracht habe. Für diese
Leistungen sei Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden. Die seitens des M in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer habe er als Vorsteuer in Abzug gebracht. Somit
würde im gegenständlichen Fall ein dreipersonales Verhältnis mit
voneinander unterschiedlichen Steuersubjekten vorliegen, was gleichzeitig zur
Folge habe, dass keine Innenumsätze getätigt worden seien.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung dem
UFS zu Entscheidung vor.
Im Zuge eines am 31. Jänner 2007 abgeführten
Erörterungsgespräches (§ 279 Abs. 3 BAO) gab der Bw. zu
Protokoll, dass er im Berufungszeitraum seine land- und forstwirtschaftlichen
Maschinen dem M zur Vermittlung zur Verfügung gestellt habe. Einen
schriftlichen "Maschinendienstleistervertrag" habe er nicht abgeschlossen.
Für die Vermietung des Traktors bzw. des Güllefasses würde es
geregelte Tarife geben. Der Bw. führte weiters aus, dass er in der
Eigenschaft als Kanalräumer den Traktor bzw. das Güllefass sodann vom
M angemietet habe. Eine schriftliche Mietvereinbarung hierüber existiere
nicht. Auch diesbezüglich sei die Abrechnung der Leistung nach
Maschinenstunden erfolgt. Der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzte, dass
es sich im gegenständlichen Fall um Rechtsgeschäfte zwischen dem Bw.
einerseits und dem M andererseits und in der Folge um die
Zurverfügungstellung von Maschinen und Gerätschaften zwischen dem M
einerseits und dem Bw. andererseits handle. Aufgrund dieses Sachverhaltes
könne nicht von einer Vermittlungsleistung ausgegangen werden, sondern sei
vielmehr eine Eigenleistung anzunehmen. Damit aber lägen die
Voraussetzungen für einen Innenumsatz nicht vor. Entscheidend für die
steuerrechtliche Qualifikation sei nicht die Darstellung auf den Gut- und
Lastschriften, sondern vielmehr die zwischen den Vertragsparteien getroffenen
Vereinbarungen.
Der Amtsvertreter brachte im Zuge der Erörterung vor,
dass im Streitzeitraum jedenfalls keine Rechnungen iS. des § 11 UStG
1994 vorlägen, zumal die bezughabenden Belege nicht den behaupteten
Leistungserbringer (M ) ausweisen würden.
Zur Abklärung des Rechtsverhältnisses zwischen M
und Bw. wurde der Geschäftsführer des M, NN, als Zeuge einvernommen.
Dieser gab an, dass der M vereinsmäßig organisiert sei und die
Vermittlung von Dienstleistungen im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen
Nebentätigkeiten zur Aufgabe habe. Sollte ein Mitglied - die
Vereinsmitglieder würden sich ausschließlich aus Land- und
Forstwirten zusammensetzen - etwa einen Traktor oder ein anderes
landwirtschaftliches Gerät benötigen, so könne sich dieser an den
M wenden, welcher die benötigte Maschine sodann vermittle. Der M
verfüge über eine Datenbank, in welcher die Gerätschaften
sämtlicher Mitglieder erfasst seien. Sollte ein Gerät, über
welches eine Nachfrage bestehe, existieren, so werde dem Anbieter die
Telefonnummer des Nachfragenden bekannt gegeben, sodass dieser die
Möglichkeit habe, den Kontakt zum Nachfragenden herzustellen. Der Zeuge
betonte ausdrücklich, dass sich die Tätigkeit des M
statutengemäß auf die Vermittlung von Gerätschaften
beschränke. Der M hafte aufgrund der Vereinssatzung weder für die
Schlechter- noch für eine Nichterfüllung der vermittelten Leistung.
Demzufolge würden gegenüber dem M auch keinerlei Gewährleistungs-
bzw. Garantieansprüche seitens jener Mitglieder bestehen, welche dessen
Vermittlungsleistung in Anspruch nehmen.
Neben der Vermittlungstätigkeit von Maschinen
verrichte der M noch diverse buchhalterische Verrechnungstätigkeiten zum
Selbstkostenpreis. Diese Verrechnungstätigkeiten, welche durch den
Mitgliedsbeitrag abgegolten seien, seien auch für den Bw. erbracht worden.
Der Zeuge führte ua. wörtlich aus:
"Im Streitzeitraum hat Herr Bw
nachstehende Maschinen bzw. Leistungen dem Maschinenring zur Vermittlung
angeboten: 1 Traktor, 100 PS, 8 Kubik Güllefass, Holzwagen mit Kran
groß, Pflanzenschutzgerät, Güllemixer,
Einzelkornsähmaschine, Schlegelmähwerk, Betonmischer. Herr Bw hat
teilweise die besagten Gerätschaften den jeweiligen Vertragspartnern ohne
Beistellung eines Fahrers überlassen.
Zu den mir vorgelegten
aktenkundigen Belegen, Gutschrift vom 16.3.2005 bzw. Lastschrift vom selben Tag,
gebe ich an: mit der besagten Gutschrift wurde über Leistungen abgerechnet
welche Herr Bw an den Grubendienst erbracht hat. In welchem Zeitraum diese
Leistungen erbracht worden sind kann ich nicht angeben zumal es den jeweiligen
Vertragsparteien anheim gestellt bleibt über welche Zeiträume diese
abrechnen. Aus den mir vorliegenden Unterlagen ist zu ersehen, dass Herr Bw im
Jahr 2000 4 Lieferscheine, im Jahre 2001 2 Lieferscheine, 2002 und 2003 je 4
Lieferscheine in Bezug auf Grubendienst dem M zur Weiterfakturierung vorgelegt
hat. Im gegenständlichen Fall wurde für die Vermittlung des M von
Herrn Bw nicht in Anspruch genommen, sondern wurden nach erbrachter Leistung die
besagten Lieferscheine für die Dienstleistung zur Verrechnung vorgelegt.
Mit der Lastschrift vom
16.3.2005 wurde über die an den Grubendienst von Herrn Bw erbrachten
Leistungen abgerechnet. Festhalten möchte ich, dass in der Gut- und
Lastschrift derselbe Betrag ausgewiesen ist und beide Urkunden am selben Tag
erstellt wurden. Dieser Betrag ist daher als reiner Durchlaufer zu werten. Der
beschriebene Abrechnungsmodus gilt in gleicher Weise für Mitglieder und
Nichtmitglieder und auch für die Zeiträume zwischen 1999 und 2003. Was
das Mitglied Bw anbelangt so wurde seitens des M auf eine Provision verzichtet
da eine Vermittlung an sich nicht stattgefunden hat. Für Herrn Bw wurde
lediglich die Dienstleistung der Verrechnung durchgeführt und ist diese
Leistung mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages dürfte im Jahr 2005 für Herrn Bw ca. 44,00 Euro
betragen haben.
Festhalten möchte ich,
dass seitens des M keine Rechnungen im Sinne von § 11 UStG an den
Grubendienst ausgestellt wurden.
Auch für die von Herrn Bw
an Dritte erbrachten Leistungen wurden keine Fakturen vom M ausgestellt.
Abschließend möchte
ich nochmals festhalten, dass der M am Leistungsaustausch zwischen
Maschinendienstleister und Mitgliedern welche die Leistung in Anspruch nehmen in
keiner wie auch immer gearteten Art und Weise beteiligt ist. Die Tätigkeit
des M beschränkt sich somit ausschließlich auf die Vermittlung der
Leistung. Es besteht somit kein dreipersonales Rechtsverhältnis.
Abschließend möchte ich noch festhalten, dass der Grubendienst kein
Mitglied des M ist."
Die Zeugenaussagen wurden
beiden Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme
übermittelt. Beide Parteien gaben keine Äußerung dazu ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Rechtsposition des
M im gesamten
Vertragsgefüge
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens im
Zusammenhalt mit den Vereinsstatuten sieht der erkennende Senat es als erwiesen
an, dass dem M grundsätzlich die Rechtsposition eines Vermittlers zukommt.
Vermittler im umsatzsteuerlichen Sinn ist, wer einen Leistungsaustausch zwischen
seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt. Der Vermittler
führt zwar einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber
selbst außerhalb des vermittelten
Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm selbst
umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen (Doralt, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3.
Aufl., § 3 Tz 86). Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung
(Vermittlung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit,
Selbstständigkeit, Entgeltlichkeit, etc.) steuerbar.
Da im gegenständlichen Fall zwischen
Maschinendienstleister (=Bw.) und jenem, welcher diese Leistung in Anspruch nahm
(=Bw) Personenidentität herrschte, bedurfte es schon begrifflicherweise
keiner Vermittlung eines Leistungsaustausches (zwischen dem Landwirt Bw und dem
Kanalräumer Bw als Einzelunternehmer). Dass auch de-facto keine Vermittlung
erfolgt sei, wurde vom Zeugen NN explizit bestätigt.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nur
demjenigen, der sich in die vermittelte Leistung selbst einschaltet, indem er
Verantwortung und Risiko übernimmt, nicht mehr die Stellung eines
bloßen Vermittlers zukommt, sondern die eines Beteiligten. Von
Eigengeschäften, wie der steuerliche Vertreter das vorliegende
Rechtsverhältnis zu qualifizieren versucht, kann lediglich dann gesprochen
werden, wenn dem Vermittler der wirtschaftliche Erfolg des Geschäftes (und
nicht bloß eine erfolgsabhängige Provision) zukommt (VwGH 12.2.1970,
1977/68 und 17.9.1990, 89/15/0070). Derartiges liegt im hier zu beurteilenden
Fall eindeutig nicht vor, zumal aufgrund der herrschenden Personenidentität
nicht einmal die Vermittlungsleistung des M in Anspruch genommen wurde. Im
gegenständlichen Fall leistete der M dem Bw. lediglich Hilfestellung in
abrechnungstechnischer Hinsicht, was auch vom Zeugen NN ausdrücklich
bestätigt wurde.
2) Zur umsatzsteuerlichen
Beurteilung des zwischen dem Landwirt Bw
und dem Kanalräumer Bw bestehenden
Verhältnisses
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Leistung muss, um umsatzsteuerbar zu sein, die
Sphäre des leistenden Unternehmers verlassen ("Außenumsatz") und sich
an einen bestimmten oder bestimmbaren Leistungsadressaten richten. Nicht
steuerbar sind daher sogenannte "Innenumsätze", also Leistungen, die an
andere Betriebe oder Gesellschaften desselben Unternehmers erbracht werden
(Ruppe, UStG Kommentar 3. Aufl. §
1 Tz. 23; VwGH 30.3.1987, 85/15/0215). Somit erweist sich eine Leistung aus
umsatzsteuerlicher Sicht erst dann als relevant, wenn sie die Sphäre des
leistenden Unternehmers verlässt.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt korrespondiert mit
jenem, der dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 30.3.1987, Zl.
85/15/0215, zugrunde liegt. In Streit steht somit einzig und allein die
Rechtsfrage, ob ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch (Vermietung
eines Traktors und eines Güllefasses) zwischen dem Landwirt Bw und dem
Gewerbetreibenden Bw gültig zustande kommen kann.
Das Umsatzsteuergesetz 1994 enthält eine Reihe von
Bestimmungen (insbesondere § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 1), aus
denen sich ergibt, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers erfasst. Demnach bilden mehrere Betriebe
desselben Unternehmers in ihrer Gesamtheit das Unternehmen, uns zwar selbst
dann, wenn die einzelnen Betriebe wirtschaftlich oder organisatorisch
voneinander verschieden sind. Die Einheit des Unternehmens - im
gegenständlichen Fall besteht dieses aus dem Betrieb einer Landwirtschaft
und dem Betrieb einer gewerblichen Kanalräumung - schließt also schon
begrifflich umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einzelnen Betrieben eines
eine Einheit bildenden Unternehmens aus, zumal ein Unternehmer nicht an sich
selbst umsatzsteuerbare Leistungen erbringen kann. Umsatzsteuerbare Leistungen
innerhalb eines Unternehmens, dh. von einem Betrieb zum anderen Betrieb
desselben Unternehmers, sind begrifflich nicht möglich, zumal Leistender
und Leistungsempfänger dieselbe natürliche Person sind. Wenn auch
derartige Umsätze in der Lehre als Innen"umsätze" bezeichnet werden,
handelt es sich dennoch nur um einen innerbetrieblichen Austausch von Waren und
Dienstleistungen zwischen diesen Betrieben, die jedoch nicht als Umsätze im
Sinnes des UStG 1994 und damit als steuerbare Umsätze angesehen werden
können. Denn sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen setzen stets
einen Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer und einer zweiten von ihm
verschiedenen Person voraus.
Aus all dem Gesagten folgt, dass es keine umsatzsteuerliche
Auswirkung haben kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Maschinen, die in der
Landwirtschaft des Unternehmers Verwendung finden, an den gewerblichen Betrieb
desselben Unternehmers vermietet werden. Zu Unrecht ausgestellte Rechnungen
(Gutschriften) über Innenumsätze berechtigen hinsichtlich der
ausgewiesenen Steuer nicht zum Vorsteuerabzug, zumal der Vorsteuerabzug einem
Unternehmer nur für Lieferungen oder sonstige Leistungen zusteht, die im
Inland für sein Unternehmen von einem
anderen Unternehmer ausgeführt
worden sind (§ 12 Abs. 1 UStG 1994; vgl. dazu auch
Ruppe, UStG Kommentar, 3. Aufl. §
11, Tz. 145).
Abgesehen davon - auch diesbezüglich teilt der
erkennende Senat das Vorbringen des Amtsvertreters - weisen die in den
Verwaltungsakten einliegenden Belege nicht den M als (behaupteten)
Leistungserbringer aus. Darüber hinaus fehlen auch die für eine
Qualifizierung als Rechnung bzw. Gutschrift iS des § 11 UStG 1994
erforderlichen Angaben hinsichtlich des Leistungszeitraumes.
In Ansehung der vorliegenden Sachlage im Zusammenhalt mit
der diesbezüglich ergangenen - eindeutigen - verwaltungsgerichtlichen
Judikatur konnte der gegenständlichen Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-K/06
- Stammnummer
- 27778
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF