…könnte sich im gegenständlichen Fall insbesondere aus § 5 Z 6 KStG 1988 ergeben: Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass dem Betrieb von Altenheimen jedenfalls abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen können, dient er doch der Fürsorge für alte oder gebrechliche Menschen (§ 35 Abs. 2 BAO) und erweist er sich…
…oder materiellen Hilfe bedürfen (Punkt 4.1. letzter Satz). Der vorliegende Fall ist aber umgekehrt zur Anforderung des § 40 Abs.1 zweiter Satz BAO. Nach der Stiftungsurkunde betreibt der Verein B die Fürsorge für Obdachlose. Die Bw. wurde ua. von dem Verein als Stifter gegründet…
…das Führen eines Seniorenwohnheims abgabenrechtlich begünstigt ist (vgl. auch § 35 Abs. 2 BAO, wo die Fürsorge für alte Menschen explizit als begünstigte Zweckverfolgung angeführt ist). Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Bw. unstrittig "schädliche" betriebliche Aktivitäten entwickelt, da diese nicht Zweck…
…die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen ausdrücklich als gemeinnützig angeführt. Dass der Verein der Satzung nach ausschließlich und unmittelbar mildtätigen (und gemeinnützigen Zwecken) dient, wird von beiden Parteien anerkannt. Auch die oben zitierten Bestimmungen der Satzung des Vereines sprechen für…
…2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung ... der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen... . ... § 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen § 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…erfüllt. Denn würden die in Rede stehenden Leistungen nicht angeboten, könnten insbesondere allein stehende ältere bzw. gesundheitlich beeinträchtigte Personen in Krisensituationen vielfach nicht rechtzeitig (ärztliche) Hilfe erlangen. Dass eine derartige Betätigung, die in der Fürsorge für allein stehende, alte, kranke und hilfsbedürftige Personen besteht, dem…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellen Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt u.a. für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, der Schulbildung, der Erziehung…
…1.1994, 92/13/0059). Die Bw. leitet die Gemeinnützigkeit ihrer Tätigkeiten aus der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen ab. Nach § 40 Abs. 1 BAO…
…2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen § 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…
…die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichen oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung beispielsweise der Gesundheitspflege, sowie der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 2002 errichtet und am…
…wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens…