…unbestritten. Die Bf. vermeint jedoch, die Geltendmachung des nachzufordernden Restbetrages an Zoll war unzulässig, da der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines, von ihr nicht verschuldeten, Irrtums der Zollbehörde, nämlich durch Bewilligung einer auf die von ihr eingeführten Waren nicht anwendbaren zolltariflichen Begünstigung, nicht von…
…über die Erkennbarkeit eines Irrtums für die Bf., bzw. über deren Gutgläubigkeit und über die Einhaltung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollanmeldung. Dem Einwand der Bf., die Nachforderung würde gegen den im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, welcher, unbeschadet des Vorliegens eines Irrtums gemäß…
…die gegenständlichen Waren auch einer tarifarischen Beurteilung unterzogen hat und in der Folge keine Unstimmigkeiten zu den abgegebenen Erklärungen feststellte, einem aktiven Irrtum unterlag, indem sie die Waren antragsgemäß freigab. Für eine Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach den Bestimmungen des Art. 220 Abs…
…Verzollung zum Pauschalsatz - im Zuge des Berufungsverfahrens vom ho. Sachbearbeiter - und wie dieser deutlich den Eindruck hatte: erstmalig - fernmündlich zugekommen ist. Der Bw ist nicht gewerbsmäßig im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig, sodass schon deshalb hinsichtlich der Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde keine hohen Anforderungen gestellt…
…BAO in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der…
…Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005). Im konkreten Fall behauptet der Bw. sinngemäß, dass er von der Abgabenbehörde im Juli 2003 darüber im Irrtum belassen worden sei…
…Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 3. 2005, 2003/14/0005, dem eine in diesem Punkt vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, wird diesbezüglich hingewiesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist maßgebliche Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums über eine Verlängerung…
…ein aktiver Irrtum der Zollbehörde diesbezüglich gegeben, zumal mangels Feststellung von Verfehlungen durch die prüfende Zollbehörde auch die Erkennbarkeit des Irrtums für die Bf nicht gegeben und sie daher insoweit gutgläubig gewesen sei. Dazu werde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.1984…
…ein aktiver Irrtum der Zollbehörde diesbezüglich gegeben, zumal mangels Feststellung von Verfehlungen durch die prüfende Zollbehörde auch die Erkennbarkeit des Irrtums für die Bf nicht gegeben und sie daher insoweit gutgläubig gewesen sei. Dazu werde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.1984…
…ein aktiver Irrtum der Zollbehörde diesbezüglich gegeben, zumal mangels Feststellung von Verfehlungen durch die prüfende Zollbehörde auch die Erkennbarkeit des Irrtums für die Bf nicht gegeben und sie daher insoweit gutgläubig gewesen sei. Dazu werde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.1984…
…Position 2008 gehören, war geeignet, selbst Experten in die Irre zu führen und die Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörden maßgeblich zu erschweren. Gegen die Erkennbarkeit spricht auch die dargelegte - scheinbar europaweite - Verwaltungspraxis, von deren Richtigkeit A ausgehen konnte. Dass der Bf sonstige, die Zollanmeldung betreffende…
…11-ziffrige Warennummer des Europäischen Zolltarifs angepasst hat. Ohne allerdings auch dem geänderten Umstand Rechnung zu tragen, dass Kastaniencreme nicht mehr in der Warennummer 2008, sondern als Maronenpaste und Maronenmus in der Warennummer 2007 aufscheint. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch…
…Position 2008 gehören, war geeignet, selbst Experten in die Irre zu führen und die Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörden maßgeblich zu erschweren. Gegen die Erkennbarkeit spricht auch die dargelegte - scheinbar europaweite - Verwaltungspraxis, von deren Richtigkeit A ausgehen konnte. Dass der Bf sonstige, die Zollanmeldung betreffende…
…dass auch bei einer objektiven Betrachtungsweise des Sachverhalts die Berufungswerberin nur berechtigter Weise und gutgläubig hat davon ausgehen können, dass ihr der Leistungsempfang der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag tatsächlich zustehen würde. Eine objektive Erkennbarkeit des Irrtums der erstinstanzlichen Behörde als auszahlende Stelle der beantragten Familienbeilhilfe samt…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im Übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…