…Laut Schwarz/Wockenfoth, ähnlich aber auch laut Witte und Summersberger, wären diese Personen mit der Vornahme von eigenen Entziehungshandlungen aber bereits nach dem 1.Anstrich "Entziehende": Daraus läßt sich folgern, dass eine Beteiligung auch ohne eigenes Handeln möglich ist. Nach Dafürhalten der genannten Autoren ist…
…Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK. Es könne auch ein unmittelbares Handeln der Bf. als Entziehender ausgeschlossen werden. Die Bf. habe den PKW weder der zollamtlichen Überwachung entzogen, noch sei sie an einer solchen behaupteten Entziehung beteiligt gewesen. Sie habe den PKW…
…Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK. Es könne auch ein unmittelbares Handeln der Bf. als Entziehender ausgeschlossen werden. Die Bf. habe die PKW weder der zollamtlichen Überwachung entzogen, noch sei sie an einer solchen behaupteten Entziehung beteiligt gewesen. Sie habe die PKW…
…Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK. Es könne auch ein unmittelbares Handeln der Bf. als Entziehender ausgeschlossen werden. Die Bf. habe die PKW weder der zollamtlichen Überwachung entzogen, noch sei sie an einer solchen behaupteten Entziehung beteiligt gewesen. Sie habe die PKW…
…Potentielle Steuerschuldner sind in § 24 Abs. 5 leg.cit. taxativ erfasst. Der Bf wurde als Entziehender wegen einer Beteiligung am Entzug herangezogen, sodass verfahrensgegenständlich nur der Entzug in Verbindung mit § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz (im Erstbescheid als Abs. 4 bezeichnet) leg.cit…
…werden. Potentielle Steuerschuldner sind in § 24 Abs. 5 leg.cit. taxativ erfasst. Der Bf wurde als Entziehender wegen einer Beteiligung am Entzug herangezogen, sodass nur der Entzug in Verbindung mit § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz (im Erstbescheid als Abs. 4 bezeichnet) leg.cit…
…und eine Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 ZK annehmen - Handelnder und damit Entziehender und Zollschuldner nach Abs. 2 erster Gedankenstrich dieses Artikels wäre. Mangels Vorliegens eines Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung wäre ein unerho-ben gebliebener Zollschuldbetrag daher gegebenenfalls nach Art. 220 ZK nachzuerheben…