…äußerer Betriebsvergleich mit einem Konkurrenzbetrieb, welcher von einer anderen Brauerei beliefert wurde, Aufschluss geben können. Unterlagen zur Untermauerung der Behauptung der Betriebsprüfung, die Verwendung eines Dummykunden durch die Fa. B-OEG sei eindeutig nachgewiesen, seien bis dato weder dem Bw. noch der B-OEG vorgelegt…
…Schreiben der Bw. vom 29. August 2007 wird vorgebracht, aus dem EDV-Sachverständigengutachten gehe hervor, dass der Dummykunde "ARGE" (KundenNr. 10...6) noch weiteren fünf Kunden zugeordnet wurde (Gutachten, Seite 19), wodurch keine Rückschlüsse auf eine Zuordnung von Schwarzeinkäufen an die Bw. gezogen werden könnten…
…auch die abschließende Begründung in Zusammenhang mit der gesamten Zuordnungsthematik auf das informelle Auswertungskriterium der so genannten "Hefte" konzentriere. Dass allerdings genau dieses Auswertungskriterium absolut kein Beweis für die Zuordnung der unter dem Dummykunden "ARGE" abgewickelten Schwarzverkäufe der Brauerei zu der Fa. B-GmbH sei…
…den im Telefonverkauf verwendeten und im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten "Heften" (Hilfsaufzeichnungen der Telefonverkäuferinnen), die den Zusammenhang der Bw. mit dem Dummykunden untermauern, ist festzuhalten - und zwar obwohl der Greifbarkeit der Hefte im Berufungsverfahren im Hinblick auf die weiter unten stehenden Ausführungen keine besondere Bedeutung…