…100, in Kraft. Festgestellt wird, dass es sich beim Bw. um einen Drittstaatsangehörigen handelt. Weder er noch seine Kinder haben um Asyl angesucht. Für die Kinder wurde mit 11.4.2005 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Laut NAG-Karten verfügen die Kinder (und…
…und K1, geboren am 22. Februar 2001, die Weitergewährung der mit 1. Jänner 2006 eingestellten Auszahlung der Familienbeihilfe. Beim Bw und seinen minderjährigen Kindern handelt es sich um Drittstaatsangehörige. Über den Asylantrag wurde noch nicht rechtskräftig entschieden. Vom Bundesasylamt wurde eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19…
…Musterabkommens (entspricht Art. 23 des DBA-Ungarn) auch auf Drittstaatsangehörige unter Hinweis auf die Fachliteratur und Judikatur mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mitgeteilt. Von den Parteien wurde keine Stellungnahme abgegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Über den festgestellten Sachverhalt besteht Übereinstimmung. In Streit…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 1. September 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. August 2009, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für drei Kinder für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis…
…nach § 238 BAO heillos verjährt gewesen sei und die Gebühr zum 22. Oktober 2004 lediglich 13,00 € betrage. Zudem seien Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln begünstigter Drittstaatsangehöriger von den Stempelgebühren nach § 47 Abs. 5 FrG 1997 befreit. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21…
…auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird. (2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (§ 45) und "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (§ 48), nicht…
…und die Niederlassung in Österreich sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG) genannt. Gem. § 54 Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige, das sind Angehörige von Staaten die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die die in § 52 Abs…
…Elementes zu bejahen ist. Zutreffend ist außerdem, dass der Bw. als Drittstaatsangehöriger mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich und Ehemann einer EU-Staatsbürgerin in den in Artikel 2 der VO Nr. 1408/71 bzw. der VO 883/2004 geregelten persönlichen Geltungsbereich fällt, der unter anderem Arbeitnehmer…
…die Verordnung Anwendung. Der Bw. war jedoch im beantragten Zeitraum als Drittstaatsangehöriger vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnten zudem nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Im Berufungsfall kommen im keine Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes zur Anwendung, deren Gültigkeit oder…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…
…Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates…