Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0233-I/07
Nichtgewährung von Familienbeihilfe an einen ausländischen Staatsangehörigen mangels Vorliegens der qualifizierten Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3 FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-I/07vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch V., vom
14. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
22. Februar 2006 betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Weitergewährung der mit Wirkung 1. Jänner
2006 eingestellten Auszahlung der Familienbeihilfe für die Kinder K1 und K2
unter Hinweis auf die Neufassung des § 3 Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 (FLAG 1967) abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 14. März 2006 Berufung
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
Differenzierung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen
Berücksichtigung der Unterhaltslasten nach Art des Aufenthaltstitels, wie
es die neue Regelung des § 3 FLAG vorsehe, sachlich nicht begründbar
und daher verfassungs- weil gleichheitswidrig sei.
Die Bestimmung des § 3 FLAG sei daher
verfassungskonform so zu verstehen, dass nur jenen Asylwerbern die
Familienbeihilfe verwehrt werden könne, die zum Arbeitsmarkt nicht
zugelassen seien und daher nicht arbeiten und nicht steuerpflichtig
seien.
Der Bw verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis,
sodass er erlaubterweise arbeite, weshalb er die selben Steuerlasten wie jeder
andere in seiner Steuerklasse zu tragen habe und deshalb auch die selben
Entlastungen zu gelten hätten.
Im Übrigen ließe auch die
Mindestnormenrichtlinie für Asylbewerber 2003/9/EG eine
Schlechterbehandlung von Asylwerbern nicht zu.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 22.
März 2006 als unbegründet ab-gewiesen.
Nach Zustellung an den sich auf seine Zustellvollmacht
berufenden Rechtsvertreter wurde mit Eingabe vom 30. Jänner 2007 frist- und
formgerecht der Vorlageantrag gestellt.
Ergänzend zum Berufungsvorbringen wurde
ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Bw in Österreich Asyl
beantragt habe. Dieses Verfahren sei in zweiter Instanz anhängig. Für
die Dauer des Asylverfahrens sei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
erteilt worden.
Da der Antragsteller in Österreich arbeite und
entsprechend steuerpflichtig sei, erscheine es verfassungsrechtlich geboten,
seine Unterhaltspflicht für seine zwei Kinder auch steuerrechtlich zu
berücksichtigen. Da sich der Gesetzgeber entschieden habe, durch die
Familienbeihilfe die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten
durchzuführen, müsse auch der Bw in den Genuss der Familienbeihilfe
kommen. So müsse auch § 3 FLAG verfassungskonform interpretiert
werden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den vorliegenden Familienbeihilfenakt der belangten
Behörde zu SV-Nr. xxxx.
Daraus geht folgender relevante Sachverhalt hervor:
Mit Eingabe vom 11. Februar 2006 beantragte der Bw für
seine zwei Kinder K2, geboren am 28. November 1999, und K1, geboren am 22.
Februar 2001, die Weitergewährung der mit 1. Jänner 2006
eingestellten Auszahlung der Familienbeihilfe.
Beim Bw und seinen minderjährigen Kindern handelt es
sich um Drittstaatsangehörige. Über den Asylantrag wurde noch nicht
rechtskräftig entschieden. Vom Bundesasylamt wurde eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 ausgestellt.
Das Arbeitsmarktservice erteilte eine auf das Bundesland Tirol beschränkte
Arbeitserlaubnis gemäß
§ 14a
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Seit dem 22. September 2001
ist der Bw bei der X beschäftigt. Über einen Aufenthaltstitel im Sinne
der § 8 oder 9 NAG verfügt der Bw nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
gemäß
§ 55 Abs 1 leg cit ab 1. Jänner 2006
geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Diese Personen haben somit nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn neben den Voraussetzungen des § 2 FLAG 1967 auch die
qualifizierten Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967
vorliegen.
Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige sind
nach § 8 NAG die Aufenthaltsbewilligung, die Niederlassungsbewilligung,
Aufenthaltstitel Familienangehöriger, Daueraufenthalt - EG, Daueraufenthalt
- Familienangehöriger, wobei sich der Aufenthaltstitel nach § 8 NAG
durch die so genannte NAG-Karte dokumentiert.
Vom Berufungswerber konnte jedoch keiner dieser
Aufenthaltstitel vorgelegt werden.
Weder die "vorläufigen Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997" noch die Arbeitserlaubnis stellen
einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG dar.
Abweichend von § 3 Abs 1 FLAG haben gemäß
Abs 3 par cit auch Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt
wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch diese Voraussetzung liegt jedoch
nicht vor. Das entsprechende Asylverfahren ist noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen worden.
Der klare Wortlaut des § 3 Abs 1 und Abs 3 FLAG 1967
lässt eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu.
Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
besteht daher nicht. Auf die mit Wirkung 1. Juli 2006 in Kraft getretene
Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes, die eine rückwirkenden
Anspruch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorsieht, darf in
diesem Zusammenhang hingewiesen werden.
Abgesehen davon, dass der Unabhängige Finanzsenat
nicht über die Verfassungsmäßigkeit von einfachen Gesetzen zu
entscheiden hat, ist hinsichtlich der vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. 3. 2007,
GZ. B 1397/06, hinzuweisen. Mit diesem Beschluss hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass gegen die Neufassung des § 3
FLAG 1967 mit Wirkung 1. Jänner 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen.
Auch mit dem allgemeinen Hinweis auf die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist
für den Bw nichts gewonnen. Sie ist einerseits nicht unmittelbar anwendbar,
sieht andererseits auch keinen verpflichtenden Anspruch auf Familienbeihilfe
für Asylbewerber vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-I/07
- Stammnummer
- 29203
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF