…000,00 sei festzuhalten, dass die K GmbH keine Beteiligungen, Tochtergesellschaften oder ähnliches in den USA gehabt habe. Im Lichte dieser Ausführungen seien auch die mit US-$ 100.000,00 berechneten als "Steuerauskünfte bei diversen Klienten" bezeichneten Leistungen zu sehen. Auch die Übermittlung von…
… 94a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter- Tochter - Richtlinie veröffentlicht. Obwohl sie ihrem Titel nach auch die Erstattung der Kapitalertragsteuer umfasst, legt sie inhaltlich…
…Betriebsprüfung schriftlich mitgeteilt, dass die Kosten für die Leistungen dieser Firma in Höhe von ATS 9,556.170,00 einerseits mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Grundes und andererseits auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine reine Sitz- oder Holdinggesellschaft ("Briefkasten") handle, gemäß § 162 BAO…
…Betriebsprüfung schriftlich mitgeteilt, dass die Kosten für die Leistungen dieser Firma in Höhe von S 9,556.170,00 einerseits mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Grundes und andererseits auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine reine Sitz- oder Holdinggesellschaft ("Briefkasten") handle, gemäß § 162 BAO…
…in § 94a Abs. 2 EStG 1988 geregelt ist. Die Möglichkeit der Steuerentlastung in Form des Steuerrückerstattungsverfahrens wurde durch die "Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Einbehaltung von Kapitalerstragsteuer und deren Erstattung bei Mutter - und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter -Richtlinie" präzisiert. In § 2 Abs…
…zwar laut Firmenbuch erst ab Juli 2004 als Gesellschafterin der E-GmbH aufscheint, die aber aufgrund eines notariell beglaubigten Einbringungsvertrages seit 2001 über die Anteile an der österreichischen Tochtergesellschaft gleich einem Eigentümer verfügen konnte. Im Zeitpunkt der Ausschüttungen (September 2004 und Juni 2005) war die…
Zweck der Bewertung ist die Ermittlung eines objektiven Unternehmenswertes für den angeführten Einbringungsvorgang (aufgrund des stark steigenden Geschäftsumfanges und der zunehmenden Auslandsaufträge) und die Berechnung einer möglichen Entnahme gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG unter der Voraussetzung, dass ein positiver Verkehrswert gegeben ist. ... Die Bewertung erfolgte…