Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Berger und Hofrat Karl Heinz Klumpner BA über die vier Beschwerden der A-GmbH, Anschrift, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, vom…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Hannl + Hofstetter Internationale Spedition Gesellschaft m.b.H., 4020 Linz, Regensburger Straße 7, vom 26. Mai 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen vom 27. April 2009, Zl. 600000/AE/00000…
…soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richten sich in Österreich in einem Ausfuhrerstattungsverfahren die Regeln der Beweiswürdigung nach den Bestimmungen der BAO (siehe dazu auch VwGH vom 25.05.2005, 2001/17/0181 bzw VwGH vom 28.11.2001…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwaltskanzlei, 4600 Wels, Fabrikstraße 26, vom 24. September 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 17. August 2004, Zl. 610/14675/2/2001, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden: Der Beschwerde…
…oder ob keine Erstattung zu zahlen ist, falls sich die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie auf das Wohlbefinden sämtlicher Tiere ausgewirkt hat (ebenfalls Rz 44). Das Ausfuhrerstattungsverfahren erfolgt im unmittelbaren mitgliedstaatlichen Vollzug. Bei der unmittelbaren mitgliedstaatlichen Vollziehung richten sich Verwaltungshandeln und Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach nationalem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000/3/1998…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde Bf., vom 26. Juni 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 4. Mai 2000, Zl. 610/14448/2/1999, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Für Beschwerdeführerin, wurden beim Zollamt L…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom 26. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. April 2011 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 1-12/2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 26. Juni 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 8. Mai 2000, Zl. 610/14315/2/1999, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Für die Beschwerdeführerin, wurden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch Steuerberatung, vom 21. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Juli 2011 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für 10-12/2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000/3/1998…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zl. 610/00000/3/1998…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 21. Jänner 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 23. Dezember 2004, GZ. 2001/16382/3/2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zl. 610/00000/3/1998…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000/3/1999…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/0000…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl. 610/00000/3/1998…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000…