Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0234-Z3K/07
Tarifarische Einreihung von knochenlosen Kotelettsträngen; Sanktionsvorschreibung im Ausfuhrerstattungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0234-Z3K/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch
PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, Deutschland, vom 29. Juni 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen,
vom 23. Mai 2007, Zl. 600000/AE/0000/5/2000, betreffend
Ausfuhrerstattung und Sanktion entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
Anstelle der Vorschreibung einer
Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 in Höhe von EUR 16.663,20 tritt die Vorschreibung
einer Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 in Höhe von
EUR
4.165,80.
|
Bisherige
Festsetzung (200% Sanktion):
|
EUR
16.663,20
|
Neufestsetzung
(50% Sanktion):
|
EUR
4.165,80
|
Differenzbetrag:
|
EUR
12.497,40
Der
Differenzbetrag in Höhe von
EUR 12.497,40 ist durch das Zollamt
Salzburg auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gutzuschreiben.
Das
Berechnungsblatt zum Bescheid vom 22. November 2005, Beilage zu
Bescheidzahl 610/0000/1/2000, wurde durch die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2007, Zl. 600000/AE/0000/5/2000, zum
integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Aufgrund der vorliegenden
Entscheidung hat die Position 1/4 des Berechnungsblattes zu entfallen und ist
durch nachfolgende Bemessungsgrundlagen zu ersetzen:
|
Pos.
|
Warennummer
|
E-Satz
|
Einheit
|
Menge
|
Maßeh.
|
Betrag/EUR
|
VO-Zahl
|
1/4
|
020329559110
|
-
20,00
|
DTN
|
20.829,00
|
KGM
|
-
4.165,80
|
A51-50%
Entscheidungsgründe
Am 12. April 2000 meldete die A-GmbH (Bf.) beim
Zollamt A insgesamt 20 Paletten "Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen,
Schinken und Teile davon, gefroren" zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und
beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der
Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Im Rahmen
der durchgeführten Warenbeschau wurden ein Muster und ein Gegenmuster zum
Zwecke der Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der
Bundesfinanzverwaltung (TUA) entnommen. Mit Untersuchungsbefund Nummer Y vom
04. Mai 2000 stellte die TUA fest, dass es sich bei dem
überprüften Muster nicht um Fleisch vom Schinken, sondern um Teile vom
Kotelettstrang handelt. Das Untersuchungsergebnis wurde der Bf. mit Schreiben
des Zollamtes A vom 19. Juni 2000 mitgeteilt. Die A-GmbH reagierte auf
diesen Vorhalt nicht.
Mit Bescheid vom 22. November 2005 wurde der Antrag
auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung vom Zollamt Salzburg/Erstattungen
abgewiesen und in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b)
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der
Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VO 800/1999) eine Sanktion in
Höhe von EUR 16.663,20 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 brachte die Bf.
durch ihren Vertreter gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Bescheid, gegen den sich die
Berufung richtet, wurde im Berufungsschreiben eingangs mit der
Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid zugrunde liegenden
Warenerklärung unverkennbar bezeichnet. Weiters geht aus dem
Berufungsschreiben hervor, dass sich die Anfechtung gegen die Ablehnung des
Antrages auf Ausfuhrerstattung sowie gegen die Sanktionsvorschreibung richtet.
Im Berufungsschreiben vom 16. Dezember 2005 fehlen jedoch die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine
Begründung. Während die Begründung mit Schriftsatz vom
20. Jänner 2006 nachgereicht wurde, sucht man darin vergebens eine
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Trotz Vorliegens eines
Mangels im Sinne des § 250 Absatz 1 lit. c) BAO erließ die
Zahlstelle am 28. August 2006 eine Berufungsvorentscheidung (BVE). Da sie
dazu nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
befugt war, hob der Unabhängige Finanzsenat (UFS) im darauf folgenden
Beschwerdeverfahren die BVE vom 28. August 2006 auf, wodurch die Berufung
vom 16. Dezember 2005 wieder unerledigt war. Der daraufhin von der
Rechtsmittelbehörde erster Instanz erteilte Mängelbehebungsauftrag
wurde von der Bf. mit Schreiben vom 26. April 2007 frist- und formgerecht
beantwortet.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 erließ die
belangte Behörde neuerlich eine abweisende BVE. Begründend wird darin
ausgeführt, im Rahmen der Musteruntersuchung zum
verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang wäre festgestellt worden,
dass nicht die angemeldeten Erzeugnisse (Anmerkung: Teile vom Schinken), sondern
nicht erstattungsfähige Teile vom Kotelettstrang exportiert worden
wären. Für die Zahlstelle bestünden keine Zweifel an der
Richtigkeit und Schlüssigkeit des TUA-Untersuchungsbefundes. Eine Sanktion
nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 wäre zu verhängen gewesen, weil bei der Erstellung
der Ausfuhrdokumente die besondere Angabe in der Ausfuhrlizenz
"**Kotelettstränge ohne Knochen nur frisch oder gekühlt" hätte
zur Kenntnis genommen werden müssen. Als weiteren Grund nennt die belangte
Behörde die Unterlassung einer Stellungnahme zum TUA-Befund Nr. Y. In
Anbetracht aller Umstände, insbesondere dieser beiden Tatsachen, sei auf
vorsätzliches Handeln zu schließen.
Gegen die in Rede stehende BVE brachte die Bf. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 29. Juni 2007 beim Zollamt
Salzburg fristgerecht eine Beschwerde ein und stellt darin den Antrag, die
Bescheide des Zollamtes Salzburg vom 22. November 2005, Zahl
610/0000/1/2000, sowie vom 23. Mai 2007, Zahl 610/0000/5/2000, aufzuheben
und der Bf. die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen. In der mit Schreiben
vom 30. Juli 2007 nachgereichten Begründung verweist die Bf. zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf ihren Vortrag im bisherigen
Verfahren, insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 20. Jänner und
vom 02. November 2006. In einer Zusammenfassung der im bisherigen
Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Argumente wird ausgeführt, der
Untersuchungsbefund der TUA über die entnommene Warenprobe sei in sich
widersprüchlich, weil er einerseits eine Tarifierung unter die
Warenposition 0203 2955 der Erstattungsnomenklatur vorschlägt und
andererseits feststellt, dass die untersuchte Probe nicht unter diese
Tarifposition fällt. Der Untersuchungsbefund sei daher nicht zu
berücksichtigen. Die TUA habe es verabsäumt, für die Ware einen
zutreffenden Erstattungscode zu ermitteln, unabhängig davon, ob für
die zutreffende Warenposition ein Erstattungssatz von "Null" festgesetzt wurde
oder nicht. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr wäre dies der MOWL-Code
0203 2913 9110 gewesen (Fleisch vom Hausschwein, gefroren, ohne
Knochen, Teile vom Kotelettstrang), für den in der einschlägigen
Verordnung ein gleich hoher Erstattungssatz wie für Erzeugnisse des Codes
0203 2955 9110 festgesetzt wurde. Die Versagung oder
Rückforderung einer Erstattung sei vor diesem Hintergrund
unverhältnismäßig, erst recht die Erhebung eines
Sanktionsbetrages. Trotz einer eventuellen Abweichung der in der
Ausfuhranmeldung und in der Ausfuhrlizenz angegebenen Erstattungscodes wäre
nach Ansicht der Bf. eine Erstattung zu gewähren gewesen, weil die beiden
genannten Positionen unter dieselbe Erzeugniskategorie fallen würden.
Die Annahme eines grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen
Handelns gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) der VO
800/1999 könne nicht mit einer fehlenden Einlassung im Rahmen eines
Rechtsbehelfsverfahrens oder auch bereits im Zahlungsverfahren begründet
werden - ein Schweigen habe grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen und
vor allem nicht im Rahmen von Verwaltungsverfahren. Im Übrigen sei die
Annahme von Vorsatz hier haltlos, da die auf der Ausfuhrlizenz angegebene
Warenbezeichnung der festgestellten Warenart entspreche, sodass die Bf. hier
jedenfalls den Sachverhalt offen gelegt habe. Der Angabe des Erzeugniscodes, so
die Bf. abschließend, liege aber eine rechtliche Bewertung -
Tarifierungsentscheidung - zugrunde, bei der es sich um keine Tatsache handelt,
über die man täuschen könne, sondern um eine Bewertung, in der
man sich irren könne. Mit grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz habe
das nicht das Geringste zu tun.
Mit Vorlagebericht vom 03. August 2007 leitete die
belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten des bisherigen
Verwaltungsverfahrens an den UFS weiter.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit der Ausfuhranmeldung vom 12. April 2000, WE-Nr. X,
wurden 20.829,00 kg "Schinken und Teile davon, gefroren, ohne Knochen" des
Produktcodes 0203 2955 9110 zur Ausfuhr angemeldet. Laut TUA-Befund
handelte es sich bei der zur Abfertigung gestellten Ware aber nicht um Fleisch
vom Schinken, sondern um gefrorene, knochenlose Teile vom Kotelettstrang. Diese
Diskrepanz führt, wie sich zeigen wird, zu beträchtlichen
erstattungsrechtlichen Auswirkungen.
Für die Einreihung
der Waren in die Erstattungsnomenklatur gelten die Kombinierte Nomenklatur und
die Erläuterungen dazu (VwGH vom 05. November 2003,
2002/17/0299).Die
Erzeugnisse sind daher zunächst unter die richtige Unterposition der
Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Erst dann kann unter Berücksichtigung
der die Ausfuhrerstattung betreffenden Regelungen die Zuordnung zur
allfälligen Unterposition der Erstattungsnomenklatur erfolgen. Dabei sind
auch die zusätzlichen Anmerkungen zur Kombinierten Nomenklatur zu
berücksichtigen (VwGH vom 25. August 2005,
2004/16/0189).
Nach Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird eine Warennomenklatur
- nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN"
genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen
Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
genügt. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der
zitierten Verordnung umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des
Harmonisierten Systems. Nach Artikel 2 leg cit erstellt die Kommission auf
der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur einen Integrierten Tarif der
Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "TARIC" genannt.
Die TARIC-Codes und die dazu gehörenden
Warenbezeichnungen der Warennummer 0203 lauten auszugsweise:
|
"TARIC-Code
|
Warenbezeichnung
|
0203
|
Fleisch von Schweinen,
frisch, gekühlt oder gefroren
|
...
|
...
|
|
- gefroren
|
0203 21
|
- - ganze oder halbe
Tierkörper:
|
...
|
...
|
0203 22
|
- - Schinken oder
Schultern und Teile davon, mit Knochen:
|
...
|
...
|
0203 29
|
- -
anderes:
|
|
- - - von
Hausschweinen
|
0203 2911 00
|
- - - - Vorderteile und
Teile davon
|
0203 2913 00
|
- - - -
Kotelettstränge und Teile davon
|
0203 2915 00
|
- - - - Bäuche
(Bauchspeck) und Teile davon
|
|
- - - -
anderes:
|
0203 2955
|
- - - - - ohne
Knochen:
|
0203 2955 10
|
- - - - - -
Kotelettstränge und Teile davon, ausgenommen Filet getrennt
angemeldet.
|
...
|
...
|
0203 2955 92
|
- - - - - -
Schinken
|
...
|
..."
Nach der Zusätzlichen Anmerkung 2.A. lit e)
zu Kapitel 2 der KN gelten als "Kotelettstränge" im Sinne der
Unterpositionen [...] 0203 2913
[...] der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu
den Schwanzwirbeln, mit
Knochen, mit oder ohne Filet,
Schulterblatt, Schwarte oder Speck. Folglich sind gefrorene Kotelettstränge
und Teile davon, ohne Knochen, unter den
TARIC-Code
0203 2955 10
einzureihen.
Somit stellt sich in weiterer Folge die Frage nach der
Erstattungsfähigkeit von Waren des KN-Codes 0203 2955. In der
Erstattungsnomenklatur waren zum fraglichen Zeitpunkt dort folgende Produkte im
Feld Warenbezeichnung genannt: Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile
davon (Anmerkung: alle gefroren und ohne Knochen). Da "Kotelettstränge und
Teile davon" in der für den verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang
maßgeblichen Fassung der Erstattungsnomenklatur unter dem KN-Code
0203 2955, Zusatzcode 9110, nicht genannt sind, kann für
"gefrorene Kotelettstränge und Teile davon, ohne Knochen" keine
Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt und demzufolge auch keine
Ausfuhrerstattung bezahlt werden.
Darin ist auch der Grund für den Vermerk der
lizenzerteilenden Stelle in Feld 20 der Ausfuhrlizenz Nr. AT 000000
(**Kotelettstränge ohne Knochen nur frisch oder gekühlt) zu sehen. In
Feld 15 sind die von der Lizenz umfassten Waren mit "Fleisch von Hausschweinen
mit/ohne Knochen, Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge und
Teile davon, frisch oder gekühlt, gefroren" (pauschal) umschrieben. Bei den
Kotelettsträngen wird mit zwei Sternchen unmissverständlich auf die
Anmerkung in Feld 20, die sich wie dargelegt aus der Erstattungsnomenklatur
ergibt, hingewiesen. Die Warennummer 0203 2955 9110 findet sich zwar
in Feld 16 der Ausfuhrlizenz, sie kann aber nur für in der
Erstattungsnomenklatur unter diesem Produktcode genannte Waren gelten.
Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht in
Widerspruch zu der von der Bf. ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH
in der Rechtssache C-136/04 (Deutsches Milch-Kontor GmbH). Der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften hat darin - vereinfacht wiedergegeben -
entschieden, dass für ein bestimmtes Produkt eine Ausfuhrerstattung
gewährt werden kann, sofern es in einen der im Anhang der entsprechenden
Festsetzungsverordnung enthaltenen Erzeugniscodes eingereiht ist, wie sie in der
Erstattungsnomenklatur definiert sind. Im
verfahrensgegenständlichen Fall ist aber gerade aus der
Erstattungsnomenklatur ersichtlich, dass unter dem Produktcode
0203 2955 9110 Kotelettstränge nicht erfasst sind. Daher gilt der
in der hier relevanten Festsetzungsverordnung (EG) Nr. 364/2000 beim
Produktcode 0203 2955 9110 genannte Erstattungssatz in Höhe von
EUR 40,00/100 kg eben nur für Schinken, Vorderteile, Schultern
und Teile von diesen Produkten.
Der in Rede stehende TUA-Untersuchungsbefund ist auch
nicht, wie dies die Bf. zu erkennen glaubt, in sich widersprüchlich. Der
Tarifierungsvorschlag der TUA, Position 0203 2955 der Kombinierten
Nomenklatur (Anmerkung des Senates: nicht der Erstattungsnomenklatur!), ist
richtig. Zudem führt die TUA im Untersuchungsbefund in einer
abschließenden Bemerkung treffend an: In
der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Schweinefleisch REX 06 ist in der
Position 0203 2955 9110 der Begriff "Kotelettstränge, auch Teile
davon" (Anmerkung: ohne Knochen, gefroren) nicht genannt. Es gibt somit
keinen Grund, den Untersuchungsbefund Y nicht zu berücksichtigen.
Es ist auch nicht Aufgabe der TUA, für die untersuchte Ware einen
zutreffenden Erstattungscode zu ermitteln. Dies obliegt, so wie es im
vorliegenden Fall auch geschehen ist, einzig der Zahlstelle. Der Produktcode
0203 2913 9110, den
die Bf. in der Beschwerdeschrift nennt, trifft verfahrensgegenständlich
nicht zu, weil unter diesen Produktcode nur "Kotelettstränge und Teile
davon mit Knochen" zu
subsumieren sind.
Ein Eingehen auf die Ausführungen der Bf. zu
Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der VO 800/1999 erübrigt
sich, weil der Erzeugniscode der ausgeführten Ware nicht von dem in Feld 16
der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht. Er ist zwar in der Lizenz
genannt, gilt aber aus den dargelegten Gründen nicht für "gefrorene
Kotelettstränge und Teile davon, ohne Knochen".
Zur
Sanktion Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so
entspricht gemäß Artikel 51 Absatz 1 VO 800/1999 die
für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in
Höhe a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung
und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, b)
des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden
Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht
hat.
Die belangte Behörde begründet die
Verhängung einer Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe b) VO 800/1999 in Höhe von 200 Prozent der
Bemessungsgrundlage einerseits mit dem Argument, der Beschwerdeführerin
hätte bei gebotener Sorgfalt der Vermerk "**Kotelettstränge ohne
Knochen nur frisch oder gekühlt" in Feld 20 der
verfahrensgegenständlichen Ausfuhrlizenz auffallen müssen, anderseits
führt die Zahlstelle die Unterlassung einer Stellungnahme zu dem in Rede
stehenden TUA-Untersuchungsbefund offenbar auf ein vorsätzliches Handeln im
Rahmen der Ausfuhr zurück. In Betrachtung aller Umstände, meint die
belangte Behörde, sei im verfahrensgegenständlichen Fall auf
vorsätzliches Handeln zu schließen. Zur Frage der
Vorsätzlichkeit vertritt jedoch der UFS im verfahrensgegenständlichen
Fall einen von der belangten Behörde abweichenden Standpunkt.
Die Sanktion nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 (sinngemäß: Artikel 51 VO 800/1999) hat laut VwGH
keinen "strafrechtlichen Charakter" und es ergeben sich im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Vorsätzlichkeit des dem Beschwerdeführer zurechenbaren
Verhaltens keine speziellen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch keine
erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, mit der die Behörde
zur Überzeugung zu gelangen hat, ob in einem bestimmten Fall ein Verhalten
vorsätzlich gesetzt wurde oder nicht (VwGH 25.05.2005,
2001/17/0181). Da gemäß
§ 1 Absatz 5
Ausfuhrerstattungsgesetz 1994 (AEG) auf die Erstattungen die für Zölle
geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, soweit im
gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, richten sich in Österreich in einem
Ausfuhrerstattungsverfahren die Regeln der Beweiswürdigung nach den
Bestimmungen der BAO (siehe dazu auch VwGH vom 25.05.2005, 2001/17/0181 bzw VwGH
vom 28.11.2001, 99/17/0371). Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt
gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. Wenn Tatsachen bei der Abgabenbehörde nicht offenkundig
sind, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167
Absatz 2 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz,
BAO3, § 167,
Tz 8 mit Judikaturhinweisen). Diese Kriterien für die Beweiswürdigung
gelten uneingeschränkt auch für den UFS.
Wurden wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht, so
der Verwaltungsgerichtshof, dann ist von einem vorsätzlichen Verhalten des
Ausführers im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b)
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (sinngemäß: Artikel 51
Absatz 1 Buchstabe b) VO 800/1999) auszugehen (VwGH 27.09.1999,
98/17/0226). Die Rechtsmittelbehörde erster Instanz schreibt in der
Begründung zur BVE vom 23. Mai 2007, der Vermerk in Feld 20 der
Ausfuhrlizenz hätte bei der Erstellung des Ausfuhrdokuments von der Bf. zur
Kenntnis genommen werden müssen. Nach Ansicht des UFS ist das im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht von Relevanz, weil laut
Verkaufsrechnung Nr. 314 vom 12. April 2000 und auch laut der
Warenanmeldung vom selben Tag, WE-Nr. X, nicht Kotelettfleisch, sondern
Schinkenfleisch zur Ausfuhr angemeldet wurde. Zur Erkennung auf
Vorsätzlichkeit fehlt aber ein Hinweis, dass die Falschanmeldung
wissentlich erfolgte. Zudem ergeben sich aus der Aktenlage mehrere Hinweise auf
eine Falschlieferung! Laut der "Einkaufsbestätigung für Russland" der
FHG vom 06. April 2000 [Blatt 45 des Verwaltungsaktes (VA)] wurde von der
Käuferin bei der A-GmbH Schinkenfleisch bestellt. Auf der Wiegeliste
(Blatt 44 des VA) ist eine Etikette mit der Aufschrift "Frozen Pork Parts
From Ham 80/20" abgebildet. "Ham" ist bekanntlich die englische Bezeichnung
für Schinken. Und aus dem Unterlassen einer Stellungnahme zum TUA-Befund
Nr. Y kann keinesfalls ein etwaiges Schuldeingeständnis abgeleitet werden.
Genauso gut kann die Bf. den Tarifierungsvorschlag der TUA (0203 2955)
fehlinterpretiert haben. Die von der belangten Behörde hinsichtlich
der Vorsätzlichkeit ins Treffen geführten Argumente sind daher
insgesamt nicht stichhaltig genug, um die Verhängung einer Sanktion in
Höhe von 200 Prozent der Bemessungsgrundlage zu rechtfertigen.
Da die A-GmbH zum TUA-Befund nicht Stellung bezog und auch
keine Gegenmusteruntersuchung beantragt hat und es ihr im weiteren
Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist, das Untersuchungsergebnis zu
entkräften, hat sie dieses uneingeschränkt gegen sich gelten zu
lassen. Folglich ist zu Recht davon auszugehen, dass im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht Schinkenfleisch, sondern gefrorenes
knochenloses Kotelettfleisch zur Ausfuhr gelangte.
Aufgrund der eben geschilderten Aktenlage überwiegt
für den UFS die Wahrscheinlichkeit, dass im verfahrensgegenständlichen
Fall irrtümlich Kotelettfleisch anstelle von Schinkenfleisch zur Ausfuhr
gelangte. Ein Irrtum schließt vorsätzliches Handeln
begriffsinhaltlich aus. Da jedoch verfahrensgegenständlich trotz allem eine
höhere Erstattung (EUR 40,000/100 kg) als die geltende (null)
beantragt wurde und der Irrtum nicht als offensichtlich im Sinne der Bestimmung
des Artikels 51 Absatz 3 Buchstabe c) VO 800/1999 zu
beurteilen ist, ist eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe a) VO 800/1999 zu verhängen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
10. September 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 51 Abs. 1 Buchstabe b VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0234-Z3K/07
- Stammnummer
- 30455
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF