…genannt) ist Dienstnehmer der Fa. xx , Adresse2. Die Firma tritt als Arbeitskräfteverleiher (Personalgestellung im Bereiche Anlagenbau) auf. Eine Betriebsstätte der Firma findet sich in Adresse3. Der Bw. ist an der Adresse 4 gemeldet (Wohnsitz des Bw.). Die Firma wurde am 25.02.2008 errichtet. Lt…
…wurde von der Bw. der kroatische Rechtsquellennachweis mit deutscher Übersetzung verlangt, dass in Kroatien beim ausländischen Arbeitskräfteverleih (auch Konzernentsendung) in gleicher Weise wie beim inländischen Arbeitskräfteverleih der Entleiher (Gestellungsnehmer) steuerrechtlich als Arbeitgeber beurteilt werde. Beiden Nachweisverlangen hat die Bw. nicht entsprochen. In der Vorhaltsantwort vom…
…bereits in der Beanwortung des Ergänzungsauftrages vom 14. März 2006 sei dargelegt worden, dass der Arbeitskräfteverleiher weder eine Verantwortung noch ein Risiko für die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers habe, das Weisungsrecht gegenüber dem Bw die englische Gesellschaft gehabt habe, die Arbeiten an Orten ausgeführt worden seien…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. Dezember 2009 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der…
I. DBA-BRD (E) ex 2000 vom 24. August 2000, BGBl III 2002/182 (anzuwenden ab Veranlagung 2003): Art. 15 Abs. 1 DBA-BRD ex 2000 entspricht wortgleich dem Art. 15 Abs. 1 OECD-MA und weist somit das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit…