…vorgelegt werden könne, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dagegen erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung: Er beantragte die vollinhaltliche Aufhebung des Abweisungsbescheides wegen des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht vor entgegenstehenden Bestimmungen des österreichischen Rechts. Der Bw. pflichte der Finanzbehörde erster Instanz zu, dass infolge der…
…des Europäischen Gerichtshofes berufen. Grundsätzlich sei dieses auch von allen Finanzämtern anerkannt worden. Dies meist ohne Bescheiderlassung, indem einfach die Auszahlung erfolgt sei. Daher verweise der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter auf den Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber entgegen stehenden österreichischen Bestimmungen und stelle den Antrag…
…handelt. Es gilt hier der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber der entgegenstehenden nationalen Vorschriften, sodass hier die angewendeten Bestimmungen des § 3 Abs.1 FLAG und die §§ 8 und 9 NAG 2005 im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen, da sie durch den Anwendungsvorrang zurückgedrängt werden. Sollte…
…249/1955 fallenden Angelegenheiten als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sein. Da § 6 EIRAG - was Abgabensachen anbelangt - gegen Primärrecht (Art. 49f EG) verstößt, kommt diese Bestimmung wegen des Anwendungsvorranges des Primärrechtes für Zustellungen von Erledigungen in Abgabensachen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Anwendung. 2) Zur Haftung: Gemäß…
…2 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Artikel 13 Teil B Buchstabe b der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) bzw. kurz 6. MwSt-RL sieht eine Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken…
…der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann". Nach dem Effektivitätsprinzip sind - auch bei einem weiten Spielraum der Mitgliedstaaten - hohe Anforderungen an die Qualität des Umsetzungsaktes bei der Übernahme von Gemeinschaftsrecht zu stellen (Streinz, EGV…
…Bestimmungen des ZK überlagern insoweit die Vorschriften der BAO (hier: §§ 20 und § 244), so dass das der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten ist, der alle Entscheidungen - ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung - erfasst (vgl. EuGH vom 11.01.2001 - Rs. C-226/99). Insoweit ist auch …
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Aussage des VfGH, dass die Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 EG-konform sei auch auf § 42 Abs. 1 InvFG 1993 erstrecken. Der VfGH hätte ansonsten nämlich von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des EG-Rechts ausgehen und den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszuüben. Alle staatlichen Instanzen (Verwaltungsbehörden, Gerichte), die zur unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, haben auch den Anwendungsvorrang desselben zu beachten, und zwar von amtswegen (Fischer/Köck/Karollus, Europarecht4 Rz. 862). Der Unabhängige Finanzsenat hat daher eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare mitgliedstaatliche…
…Fristverlängerung nach Art.239 Abs.2 Zollkodex sei demnach kein Ersatz für die nationale Verfahrensbestimmung zur Wiedereinsetzung und stehe somit nicht im Anwendungsvorrang. Die belangte Behörde habe also zu Unrecht eine nationale Bestimmung nicht angewendet und daher einen Verfahrensfehler infolge unrichtiger Auslegung von Gemeinschaftsrecht begangen…
…der den von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen abzüglich der Lasten und Verbindlich-keiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen, entspreche. Die betreffende Richtlinienbestimmung habe trotz § 7 Abs. 1 Z 1 lit a KVG aufgrund des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht zur Anwendung…