…werden konnte, dient auch die Straßenverlegung bzw deren Errichtung der Ausführung besteuerter Umsätze. Der strittige Vorsteuerabzug steht daher zu, weshalb der Berufung stattzugeben war. Es ist allerdings noch zu prüfen, ob die (unentgeltliche) Übertragung ins öffentliche Gut einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt: Die Berufungsausführungen, mangels Entgeltlichkeit…
…machen oder zumindest die Verkehrsfähigkeit zu verbessern (vgl dazu UFS, 23.9.2005, RV/0487/W/03). Die Vornahme von baulichen Maßnahmen am öffentlichen Straßengut war somit bloßes Mittel zur Realisierung des eigentlichen Geschäftszweckes, nämlich der Veräußerung der Gewerbegrundstücke (vgl FG Bdb, 6.2.2004…
…von jedem Verkehrsteilnehmer benutzt werden kann, ist unbestritten. Zur Behauptung der Bw., wonach auf dem gegenständlichen Straßenstück ein "öffentlicher Verkehr" nicht, oder wenn überhaupt nur in einer zu vernachlässigenden Unterordnung stattfinde, da die Auf- und Abfahrt auf die bzw. von der B 00 im täglichen…
…für diese Fälle sofort zu. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem RWM sowohl aus der Errichtung der Privatstraße als auch aus den baulichen Maßnahmen an den als öffentliche Straßen gewidmeten Verkehrsflächen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Hinblick auf die Absicht der zukünftigen Steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen steht…
…weisen. Aus all diesen Gründen hat der Berufungswerber nicht missbräuchlich privatwirtschaftlich gehandelt. Somit ist kein hoheitliches Handeln zu unterstellen. Ob die Straße eine private oder öffentliche ist und welche Vorgangsweise im konkreten Fall ideal gewesen wäre, ist demnach ohne rechtliche Bedeutung. Die Meinung des Finanzamtes…
…die angesiedelten Unternehmer die Straße errichten lassen, dürften sie zweifelsfrei die diesbezüglichen Vorsteuern abziehen (insofern sie nicht steuerfreie Umsätze tätigen). Dies selbst dann, wenn ihnen der hiefür nötige Grund und Boden nicht gehört. Eine daran anschließende Übertragung der Straße ins öffentliche Gut würde auch keine…
…bildet den Anschluss an den vorbeiführenden Güterweg. Als solche wird die Straße nicht für den öffentlichen Durchzugsverkehr verwendet und wird in weitere Folge durch entsprechende Beschilderung auch als solche gekennzeichnet. Den ansiedelnden Unternehmern wird ein Infrastrukturkostenbeitrag zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Die infrastrukturelle Aufschließung durch den Gemeindeverband…
…Prüfers und ihm folgend des Finanzamtes ist der Berufungswerber ein Gemeindeverband, dem dieselbe Rechtsposition wie jene einer Gemeinde zukommt. Nach landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt die Errichtung und Erhaltung öffentlicher (Gemeinde)Straßen der Gemeinde (bzw. dem Gemeindeverband). Den Anrainern werden in der Regel aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften Aufschließungsbeiträge…
…zu entrichten ist. Die von der A. GmbH errichteten Verkehrsanlagen sind Privatstraßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Straßengrundstücke - mit Ausnahme der Autobahnbrücke - befanden sich im privaten Eigentum Dritter und wurden in der Folge von der Fa. A. erworben (siehe auch UFS 16.4.2013…
…trennen lassen. Bei gedanklicher Annahme der Tätigkeit der Bw. durch die Gemeinde selbst wäre es ebenfalls nicht zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges gekommen, weil die Errichtung von quasi-öffentlichen Straßen, die ohne Gebühr (Maut) von der Allgemeinheit benützt werden können, eindeutig dem Hoheitsbereich zuzurechnen ist. Das…
…In diesen Fällen werde die Berufungswerberin als Baufirma tätig, die Frage des Vorsteuerabzuges aus den im Rahmen der Aufschließung errichteten öffentlichen Straße stelle sich daher nicht bei der Berufungswerberin, sondern bei den auftraggebenden Unternehmen. c) Werkvertrag wird erst nach bereits teilweise erfolgter Aufschließung erteilt: Die…
…Anbindung an das öffentliche Straßennetz sowie Verlust der Bebaubarkeit von bebauten Grundstücken. Gemäß Gesetzeslage (OÖ. Bauordnung) und ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte seien die Belange der Wahrung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen, der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen und der Sicherung der Bebaubarkeit stets im öffentlichen Interesse gelegen…
…Bw kommt am gegenständlichen Kreisverkehr keine Verfügungsmacht - im Sinne einer wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit - zu. In diesem Zusammenhang muss noch erwähnt werden, dass die Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen in den Hoheitsbereich der damit vom Gesetzgeber betrauten Gebietskörperschaften fallen (vgl VwGH 19.4.2007, 2004/15/0091)…
…wurde. Auch die Zufahrtsstraße ist damit eine öffentliche Straße. Die Kosten für diese Straße hat die Gemeinde getragen, diese Kosten wurden auch nicht an die Bw. weiterrechnet. Die Bw. ist seit 1993 Eigentümerin von Grundstücken in dem Betriebsansiedlungsgebiet. Dieses war zunächst durch eine Straße erschlossen…
…2. Juli 2007. Die von der X. GmbH errichteten Verkehrsanlagen sind Privatstraßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Straßengrundstücke - mit Ausnahme der Autobahnbrücke - befanden sich im privaten Eigentum Dritter und wurden in der Folge von der Fa. X. erworben (siehe auch UFS 16.4.2013…
…dass sie bei der Errichtung der in ihrem Eigentum stehenden Straßen, selbst wenn sie dabei hoheitliche Aufgaben übernommen haben sollte, im Außenverhältnis im eigenen Namen aufgetreten ist. Dies bedeutet, dass sie unternehmerisch tätig geworden ist und außerdem, dass nicht automatisch die öffentliche Hand Leistungsempfänger war…
…Tausch B) Das neu gebildete Tauschgrundstück 1 wiederum sei zum Zeitpunkt des Eingehens des Tauschvertrages weglos gewesen. Das Grundstück habe keinen Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz gehabt. Ein solches Grundstück sei nahezu nicht verkehrsfähig. Die vorgenommene Bewertung habe daher im Hinblick auf die…
…12.2009, 2007/15/0176). Auch im vorliegenden Fall sei das betriebliche Interesse an der Errichtung der Autobahnanschlussstelle entscheidend. Die Tatsache, dass es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um eine öffentlich benutzbare Straße handle, schade daher nicht. Ein Vorsteuerabzug stehe vielmehr dann zu, wenn die…
…12.2009, 2007/15/0176). Auch im vorliegenden Fall sei das betriebliche Interesse an der Errichtung der Autobahnanschlussstelle entscheidend. Die Tatsache, dass es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um eine öffentlich benutzbare Straße handle, schade daher nicht. Ein Vorsteuerabzug stehe vielmehr dann zu, wenn die…
…aus objektiven Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluss für eine Verbauung in absehbarer Zeit ist insbesondere bei einer Flächenwidmung als Bauland, bei einer Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal führende öffentliche Straßen und auf Grund der baulichen Entwicklung angrenzender Grundstücke gerechtfertigt (s. VwGH 26.4.2007, Zl…