Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1298-L/02
Verfolgung privater Interessen im Zuge einer Aufsichtsbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1298-L/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Hinweis auf die vermeintliche Verletzung von subjektiven Rechten einerseits, als auch das Begehren den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, da dadurch das dinglich besicherte Fruchtgenussrecht im erheblichen Ausmaße verletzt werde andererseits, stellen eindeutig private Interessen des Berufungswerbers dar. Damit ergibt sich bereits aus der Formulierung der der Vergebührung zu Grunde gelegten Aufsichtsbeschwerde eindeutig, dass der Berufungswerber nicht nur allgemeine Interessen (Sicherung der Rechtsstaatlichkeit), sondern auch private Interessen (Abhilfe einer vermeintlichen Verletzung subjektiver Rechte) verfolgt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F. U. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Stempelgebühr und
Gebührenerhöhungen vom 6. August 2001 entschieden:
Soweit
sich die Berufung gegen den Gebührenbescheid gem. § 203 der
Bundesabgabenordnung iVm. § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes
1957 und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 richtet, wird sie als
unbegründet abgewiesen.
Unter
teilweiser Stattgabe der Berufung wird der Bescheid über die Erhöhung
gem. § 9 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 dahingehend
abgeändert, dass die Erhöhung mit 25 % der nicht in Stempelmarken
entrichteten Gebühr in Höhe von 13,08 € (180,00 S), das
sind 3,27 € (45,00 S), festgesetzt wird. Im Übrigen bleibt
der angefochtene Bescheid unverändert und das Mehrbegehren wird als
unbegündet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Herr F. U. brachte am 2.
November 2000 beim Amt der OÖ. Landesregierung, Baurechtsabteilung, ein als
Aufsichtsbeschwerde bezeichnetes Anbringen vom 31. Oktober 2000 ein. Dieses
Anbringen lautete wie folgt:
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"Betreff:
|
MAGISTRAT
der Landeshauptstadt LINZ
,
Bauamt:
BAUPLATZBEWILLIGUNG
für Grdst. 1593/5
etc.,
KG Kleinmünchen/Linz
vom 10.11.1999 -
GZ
501/B-U990172A
AUFSICHTSBESCHWERDE
Mit
Bauplatzbewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Bauamt vom 10.11.1999
bewilligte die Baubehörde mehrere Grundteilungen, die baurechtlich einen
gesetzwidrigen Zustand schaffen, wodurch ich in meinen subjektiven Rechten als
dinglich besicherter Fruchtgenußberechtigter verletzt werde. Da die
Verletzung meiner subjektiven Rechte durch das gesetzwidrige Ergebnis des
Bauplatzbewilligungsverfahrens erfolgt, ersuche ich die Aufsichtsbehörde,
den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, und führe wie folgt
aus:
1)
In CLNr: 1a der EZ 110 des Grundbuches 45202 Kleinmünchen, Linz, haftet das
mir zustehende Recht der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses aus. Dieses Recht wird
vornehmlich, aber nicht nur, im Gebäude auf Parz. 2342 der EZ 110
ausgeübt, welche bis Bescheid vom 10.11.99 im S und W von
Parz. 1593/1, EZ 110, umgeben war.
2)
Mit Bauplatzbewilligungsbescheid vom 10.11.99 bewilligte die Baubehörde
u.a. die Teilung des Grdst. 1593/1, die Abschreibung deren
Teilfläche 2 von EZ 110 und deren Zuschreibung zu einer anderen
EZ, zur EZ 2359. Damit allerdings ist folgender, mehrfach gesetzwidriger
Zustand gegeben:
2.1)
Infolge der bewilligten Teilung weist das Gebäude auf Parz. 2342 nicht mehr
die gesetzlichen Abstandsbestimmungen auf.
2.2)
Im Falle eines Wiederaufbaues wäre das Gebäude auf Parz. 2342, in dem
das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht vorwiegend ausgeübt wird, nicht mehr
in der derzeitigen Gestalt errichtbar, da sowohl die gesetzlichen
Abstandsbestimmungen als auch die festgelegte GFZ einzuhalten wären,
sodaß das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht nicht mehr ausübbar
wäre und damit unterginge.
2.3)
Davon abgesehen wäre das Gebäude auf Parz. 2342 überhaupt gar
nicht mehr erreichbar, und damit das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht nicht
ausübbar, da Parz. 2342 gar nicht mehr bebaubar wäre, da diese
Parzelle keine Verbindung zum öffentl. Straßennetz aufweist -
ebenso wie die Restfläche der Baufläche 1593/1, die
zusätzlich auch deshalb infolge der bewilligten Grundteilungen ihre
Bebaubarkeit verloren hat, weil sie weniger als die von der BauO geforderten
500 m² aufweist.
Den
gesetzlichen Bestimmungen der BauO nach hätte die Baubehörde die
beantragte Bauplatzbewilligung wegen der zugrundegelegten Grundteilungen
versagen müssen, da durch die beantragten Grundteilungen sowohl für
das bestehende Gebäude auf Parz. 2342 als auch für das Restgrdst.
der "Baufläche" 1593/1 ein den gesetzlichen Bestimmungen widersprechender
Zustand herbeigeführt wurde.
Da
ich durch die von der Behörde bewilligten, aber gesetzwidrigen
Grundteilungen in dem mir auf Parz. 2342 zustehenden dinglich besicherten
Fruchtgenußrecht in erheblichem Maße verletzt werde, ersuche ich die
Aufsichtsbehörde i.S. der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung
den gesetzgemäßen Zustand herzustellen."
Das Amt der
OÖ. Landesregierung hat dem Berufungswerber im Schreiben vom
15. Jänner 2001 zur Aufsichtsbeschwerde betreffend eine
Bauplatzbewilligung mitgeteilt, dass einem sonstigen Berechtigten in einem
Grundteilungs- bzw. Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme.
Das Baurecht knüpfe nämlich hinsichtlich der Parteistellung
grundsätzlich an das Eigentumsrecht an, sodass weder dinglich noch
obligatorisch Berechtigte - sofern nicht ausdrücklich, wie etwa im
§ 31 Abs. 1 OÖ. Bauordnung 1994 zB zu Gunsten des
Inhabers eines Baurechts anderes bestimmt wird - Parteistellung im
Bauverfahren genießen. Abschließend wurde der Berufungswerber
ersucht, zur Vergebührung der Eingabe eine Bundesstempelmarke im Wert von
180,00 S nachzureichen, da es andernfalls unter Umständen zu einer
erhöhten Gebührenfestsetzung durch das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern komme.
Mit Schreiben vom 30. Juli
2001 teilte das Amt der OÖ. Landesregierung, Baurechtsabteilung, dem
Finanzamt Urfahr mit, dass der Berufungswerber dem zweimaligen Ersuchen, die
Aufsichtsbeschwerde ordnungsgemäß mit 180,00 S zu
vergebühren, nicht nachgekommen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 6. August 2001 hat das Finanzamt Urfahr Herrn F. U. im Zusammenhang mit der
Aufsichtsbeschwerde betreffend Bauplatzbewilligung vom 31. Oktober 2000 an
das Amt der OÖ. Landesregierung, Baurechtsabteilung, eine Gebühr
von 180,00 S (13,08 €) festgesetzt. Der Festsetzung wurde die
Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 zu
Grunde gelegt. Die Festsetzung sei erfolgt, weil die Gebühr nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Weiters hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 6. August 2001 eine Gebührenerhöhung mit
90,00 S (6,54 €) festgesetzt. Gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG 1957 wurde die Gebührenerhöhung mit 50 % von der
nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr iHv. 180,00 S berechnet.
Mit einem weiteren Bescheid vom 6. August 2001 hat das Finanzamt eine
weitere Gebührenerhöhung iHv. 90,00 S (6,54 €)
festgesetzt. Die Gebührenerhöhung wurde gem. § 9 Abs. 2
GebG 1957 mit 50 % von der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr
iHv. 180,00 S festgesetzt. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, dass die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 2 GebG
1957 zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschrift in obiger
Höhe festgesetzt wurde, da die Gebührenanzeige bzw.
Gebührenentrichtung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die
Festsetzung sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Umstände, inwieweit das Erkennen der Gebührenpflicht der Schrift bzw.
des Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, erfolgt. Weiters sei
berücksichtigt worden, ob die Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
In einem Schreiben vom 21.
September 2001, welches mit Telefax am 24. September 2001 beim Finanzamt
eingebracht wurde, teilte Herr F. U. mit, er sei erst am 5. September 2001
nach einem längeren Auslandsaufenthalt an seine Wohnsitzadresse
zurückgekehrt. Während seiner mehr als zweimonatigen Abwesenheit von
der Zustelladresse hätte er ein Urlaubsfach beim Postamt Linz Bahnhof
errichtet. Der Fristenlauf sei daher nach Rückkehr an die Zustelladresse
anzusetzen.
In der gegenständlichen
Berufung richtete sich Herr F. U. gegen den Gebührenbescheid vom
6. August 2001, den Bescheid über die Gebührenerhöhung vom
6. August 2001 gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 und den Bescheid
über eine Gebührenerhöhung vom 6. August 2001 gem.
§ 9 Abs. 2 GebG 1957. Er beantragte die Aufhebung dieser
Bescheide. Zur Begründung hat er angeführt:
1.0 Bezüglich des
Fristenlaufes der gegenständlichen Berufung verweise er auf sein mittels
Fax übermitteltes Schreiben vom 21. September 2001. Demnach sei der
gegenständliche Fristenlauf mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle
folgenden Tag anzusetzen.
1.1 Die Vergebührung
seiner Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2000 entbehre der Rechtsgrundlage und
widerspreche den Bestimmungen des § 14 TP 6 GebG, wonach die
schriftliche Eingabe einer Privatperson nur dann der Gebührenpflicht
unterliege, wenn sie im privaten Interesse erfolgt sei. Die
verfahrensgegenständliche Eingabe vom 31. Oktober 2000 sei hingegen
als Aufsichtsbeschwerde und inhaltlich im Ersuchen an die Aufsichtsbehörde
erfolgt, das "gesetzwidrige Ergebnis des Bauplatzbewilligungsverfahrens" zu
beseitigen und im Sinne der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung den
gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die gegenständliche
Aufsichtsbeschwerde sei nicht deshalb an die vom Gesetzgeber zur Wahrung der
öffentlichen Interessen an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
berufene Aufsichtsbehörde herangetragen worden, um sein
Dienstbarkeitsrecht, das er obendrein noch gar nicht ausüben könne, zu
schützen. Vielmehr sei die Aufsichtsbehörde ersucht worden, im Rahmen
der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Aufsichtsgewalt konkret folgende,
durch die mit Bescheid des Magistrates Linz vom 10. November 1999
bewilligte Grundteilungen verursachten Verstöße gegen die
gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung zu beheben: Verletzung der gesetzlichen
Abstandsbestimmungen, Verlust der Anbindung an das öffentliche
Straßennetz sowie Verlust der Bebaubarkeit von bebauten Grundstücken.
Gemäß Gesetzeslage (OÖ. Bauordnung) und ständiger
Rechtsprechung der Höchstgerichte seien die Belange der Wahrung der
gesetzlichen Abstandsbestimmungen, der Anbindung an die öffentlichen
Verkehrsflächen und der Sicherung der Bebaubarkeit stets im
öffentlichen Interesse gelegen, daher auch von den Behörden
wahrzunehmen und begründen keineswegs private (Nachbar-)Interessen. Es sei
daher unzulässig, wenn - wie im gegenständlichen Fall -
die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2000 obiges
Ersuchen an die Aufsichtsbehörde zur Wahrung der obgenannten
öffentlichen Interessen zu einer Wahrnehmung von privaten Interessen
verschiebt und solcherart erst die verfahrensgegenständliche
Gebührenpflichtigkeit entstehen lässt. (Als Beweis wurden die
Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2000, sowie das Schreiben der
Aufsichtsbehörde vom 15. Jänner 2001 vorgelegt.)
1.2 Die Bestätigung, dass
die vorliegende Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2000 weder im privaten
Interesse erfolgt sei noch eingebracht werden konnte, erbringe die
Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde selbst. Im Antwortschreiben der
Aufsichtsbehörde vom 15. Jänner 2001 werde bereits einleitend auf
Seite 1 davon ausgegangen, dass "einem sonstigen Berechtigten in einem
Grundteilungs- bzw. Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt".
Mit "sonstigem Berechtigten" wäre niemand anderer gemeint als der
Berufungswerber. Die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde selbst sei es, die
davon ausgehe, dass dem Berufungswerber in dem Verfahren, auf das sich seine
Aufsichtsbeschwerde beziehe, keinerlei Parteistellung zukomme. Wer aber in einem
bestimmten Verfahren, wie dem vorliegenden, über keine Parteistellung
verfügen könne, der sei auch von vornherein nicht in der Lage, seine
Interessen in das Verfahren einzubringen - weder öffentliche noch
private - und damit gebührenpflichtig. Auf Grund dieser einleitenden
Prämissen der Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde im Schreiben vom
15. Jänner 2001 sei es völlig unverständlich und
widersprüchlich, dass die nämliche Sachbearbeiterin zu Ende ihres
Schreibens vom 15. Jänner 2001 zu dem "Entschlusse" kommt, die
verfahrensgegenständliche Aufsichtsbeschwerde wäre im "privaten"
Interesse eingebracht und daher gem. § 14 TP 6 GebG zu
vergebühren.
1.3 Auf Seite 2 des oben
angeführten Antwortschreibens der Aufsichtsbehörde bestätige die
Sachbearbeiterin noch einmal, dass gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen der OÖ. Bauordnung 1994 "ein an den betroffenen
Grundstücken dinglich Berechtigter sein Mitspracherecht in einem Bauplatz-
bzw. Grundteilungsverfahren nicht auf die maßgebenden Bestimmungen der
OÖ. Bauordnung 1994 zu stützen vermag". Wer aber - so wie
er nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde - im betreffenden
Verfahren gar kein "Mitspracherecht" hat, der könne auch nicht in der Lage
sein, seine "privaten" Interessen in das Verfahren einzubringen. "Private"
Interessen seien es aber, die erst eine Vergebührungspflicht entstehen
lassen. Private Interessen wären aber nicht Gegenstand seiner
Aufsichtsbeschwerde.
1.4 Da Herr Franz U. in der
verfahrensgegenständlichen Aufsichtsbeschwerde weder private Interessen
eingebracht hätte, noch solche einbringen konnte, entbehre der im letzten
Absatz des Antwortschreibens vom 15. Jänner 2001 von der
Sachbearbeiterin erhobene Anspruch einer Gebührenpflicht sowohl der
sachlichen als auch der rechtlichen Grundlage. Dies umso mehr, als es die
Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde selbst sei, die im Schreiben vom
15. Jänner 2001 die völlig unzulässige Verschiebung der von
ihm im öffentlichen Interesse der Sicherung der Sauberkeit und
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingebrachten Aufsichtsbeschwerde zu
einer Eingabe im "privaten Interesse" durchführte. Im drittletzten Absatz
des Schreibens vom 15. Jänner 2001 werde von der Sachbearbeiterin
- nicht also von ihm als Beschwerdeführer - das private
Interesse der Parteistellung in das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde
"eingebracht". Die Frage der Parteistellung wäre aber nicht Gegenstand der
vorliegenden, vom Berufungswerber zur Beseitigung gesetzwidriger Zustände
eingebrachten Aufsichtsbeschwerde gewesen, sondern Gegenstand des von ihm im
eigenen, privaten Interesse eingebrachten und daher von ihm auch
selbstverständlich vergebührten Feststellungsverfahrens gewesen.
Dieses Verfahren sei zwar auch von der nämlichen Sachbearbeiterin
bearbeitet worden, beide Verfahren hätten von der Sachbearbeiterin aber
offenbar nicht auseinander gehalten werden können.
1.5 Auf die völlig
unzulässige Fingierung einer angeblich "im privaten" Interesse und daher zu
vergebührenden Einbringung der verfahrensgegenständlichen
Aufsichtsbeschwerde durch deren Sachbearbeiterin selbst hätte er in den
folgenden Schreiben an die Aufsichtsbehörde dezidiert hingewiesen. Nach wie
vor verwahre sich der Berufungswerber daher entschieden gegen die von der
Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde - und nicht von ihm -
durchgeführte Verschiebung seiner im öffentlichen Interesse der
Wahrung einer gesetzmäßigen Verwaltung eingebrachten
Aufsichtsbeschwerde zu einer solchen im "privaten Interesse" und daher auch
gegen die vorliegende Vergebührung; diese entbehre sowohl der sachlichen
als auch der Rechtsgrundlage.
2. Da der gem. § 14 TP 6
Abs. 1 festgesetzte Gebührenbescheid vom 6. August 2001 der Rechtsgrundlage
entbehre, würde er auch den darauf fußenden Bescheid über eine
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 vom
6. August 2001 bekämpfen. Dieser Bescheid sei ebenfalls als
rechtswidrig ergangen anzusehen.
3. Aus dem selben Grunde
bekämpfe der Berufungswerber auch den gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957
ergangenen Bescheid vom 6. August 2001. Obendrein käme dieser Bescheid
einer doppelten Pönale für das Ersuchen an die Aufsichtsbehörde
gleich, ihre im öffentlichen Interesse gelegenen gesetzmäßigen
Pflicht der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Sauberkeit der Verwaltung
nachzukommen und von den Unterbehörden bewilligte gesetzwidrige
Zustände zu beseitigen.
Der Berufung wurden die
Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2000, das Antwortschreiben des Amtes der
OÖ. Landesregierung vom 15. Jänner 2001, die dazu ergangene
Replik vom 17. März 2001, das neuerliche Antwortschreiben des Amtes
der OÖ. Landesregierung vom 23. April 2001, die dazu ergangene Replik
vom 8. Mai 2001, das Antwortschreiben des Amtes der
OÖ. Landesregierung vom 18. Mai 2001 zum Schreiben vom
8. Mai 2001 und die neuerliche Replik vom 4. Juni 2001 beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Oktober 2001 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus:
Gemäß
§ 14 TP 6
Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von
180,00 S. Zunächst sei grundsätzlich festzuhalten, dass die
Gebührenpflicht einer Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1
leg.cit. nicht davon abhängt, dass sie ausschließlich die privaten
Interessen des Einschreiters betrifft. Selbst wenn eine Eingabe nur zum Teil die
privaten Interessen des Einschreiters, zum anderen Teil aber öffentliche
Interessen betrifft, bestehe grundsätzlich die Gebührenpflicht. Dazu
werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hingewiesen (vgl. zB die Erkenntnisse vom 18.4.1966, 1187/65, vom 2.2.1967,
1040/66, 8.4.1991, 94/15/0023 und vom 6.10.1994, 92/16/0191). So genüge es,
wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen
Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder
Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichen Wirkungskreis
veranlasst werden soll (VwGH vom 6.3.1989, 88/15/0041). Das Finanzamt zitierte
aus der Aufsichtsbeschwerde ua.: "Mit
Bauplatzbewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Bauamt vom 10.11.1999
bewilligte die Baubehörde mehrere Grundteilungen, die baurechtlich einen
gesetzwidrigen Zustand schaffen, wodurch ich in meinem subjektiven Recht als
dinglich besicherter Fruchtgenussberechtigter verletzt werde. Da die Verletzung
meiner subjektiven Rechte durch das gesetzwidrige Ergebnis des
Bauplatzbewilligungsverfahrens erfolgt, ersuche ich die Aufsichtsbehörde,
den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, und führe wie folgt aus:
...
2.3. Davon abgesehen
wäre das Gebäude auf Parz. 2342 überhaupt nicht mehr erreichbar,
und damit das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht nicht ausübbar
...
Da ich durch die von der
Behörde bewilligten, aber gesetzwidrigen Grundteilungen in dem mir auf
Parz. 2342 zustehenden dinglich besicherten Fruchtgenussrecht im
erheblichen Maße verletzt werde, ersuche ich die Aufsichtsbehörde
..."
Die Abgabenbehörde
bestreite nicht, dass von der streitigen Eingabe möglicherweise auch
öffentliche Interessen berührt werden. Es könne jedoch nicht
ernsthaft bestritten werden, dass der Berufungswerber mit der Eingabe -
auch - seine privaten Interessen verfolgt hat. Damit sei aber die
grundsätzliche Gebührenpflicht der Schrift gegeben.
Da die Gebühr nicht
ordnungsgemäß in Stempelmarken entrichtet wurde, war sie gem.
§ 203 BAO mit Bescheid festzusetzen. § 9 Abs. 1 GebG
1957 ordne in einem solchen Fall die Festsetzung einer Erhöhung im
Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zwingend an. Die
Festsetzung dieser Erhöhung liege nicht im Ermessen der Behörde. Da
der Berufungswerber dem zweimaligen Ersuchen des Amtes der
OÖ. Landesregierung um Beibringung der fehlenden Gebühr nicht
nachgekommen sei, entspreche auch die Festsetzung einer weiteren
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG dem Gesetz.
Herr F. U. brachte mit
Schriftsatz vom 23. November 2001 einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte in der Begründung
Folgendes aus:
1. Die Abgabenbehörde
erster Instanz hätte sich in ihrer Berufungsvorentscheidung mit keinem
einzigen Punkt seines Berufungsvorbringens hinreichend auseinander gesetzt
sondern willkürlich und aus dem Zusammenhang gerissen drei Textpassagen
seiner Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2000 zur "Begründung" ihrer
Berufungsvorentscheidung herangezogen. Nicht einmal die dritte Textpassage wurde
richtig, dh. vollständig zitiert. Hätte die Abgabenbehörde diese
Abschlussbegründung seiner dezidiert im öffentlichen Interesse
eingebrachten Aufsichtsbeschwerde wenigstens vollständig zitiert, dann
hätte sie erkennen können, was durchgängiger Inhalt (und Zweck)
der Aufsichtsbeschwerde war - nämlich das Ersuchen an die
Aufsichtsbehörde "im Sinne der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der
Verwaltung, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen".
2. Hätte sich die
Abgabenbehörde inhaltlich sowohl mit seinem Berufungsvorbringen als auch
mit seiner Aufsichtsbeschwerde auseinander gesetzt, dann hätte sie erkannt,
was einerseits bloß Anlass zur Aufsichtsbeschwerde, andererseits aber
- auch für die Vergebührung - maßgeblicher Inhalt
der Aufsichtsbeschwerde war: Den Anlass hätte die mögliche
Gefährdung eines dem Berufungswerber noch gar nicht zustehenden
Dienstbarkeitsrechtes gebildet; erwähnt würde dieser Anlass nur, um
einen allfälligen Verdacht auf querulatorische Popularklage
auszuschließen. Inhalt der Aufsichtsbeschwerde aber sei es gewesen, dass
durch die beantragten Grundteilungen ein den gesetzlichen Bestimmungen der
Bauordnung widersprechender Zustand der Bebauung und Bebaubarkeit
herbeigeführt wurde. Zu dessen Beseitigung - nicht aber zum Schutz
des privaten Interesses des Dienstbarkeitsrechtes und auch nicht zur
Klärung der Frage der Parteistellung wie einzig und alleine die
Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde irrtümlich vermeint -
wurde vom Berufungswerber die Aufsichtsbehörde mittels Aufsichtsbeschwerde
angerufen. Für die Entstehung der Gebührenpflicht sei aber
gemäß Gebührengesetz nicht der Anlass maßgeblich, sondern
nur der Inhalt der Aufsichtsbeschwerde. Inhalt der Beschwerde aber sei eindeutig
nur das Ersuchen an die Aufsichtsbehörde gewesen, einen durch
Grundteilungen herbeigeführten, den gesetzlichen Bestimmungen der
Bauordnung aber widersprechenden Zustand der Bebauung und Bebaubarkeit zu
verhindern. Die Wahrnehmung dieser Interessen obliege de lege lata und
ständiger Judikatur der Höchstgerichte einzig und alleine den
Behörden: Diese hätten im öffentlichen Interesse - und
nicht im privaten Interesse - einen den gesetzlichen Bestimmungen der
Bauordnung entsprechenden Zustand der Bebauung und Bebaubarkeit zu sichern;
nichts anderes wäre auch der Inhalt seiner Aufsichtsbeschwerde. Die
Verwaltungsbehörden hätten andererseits das wohlverstandene
öffentliche Interesse zu wahren und alle ihnen gegenüber behaupteten
Mängel der Verwaltung auf ihr Zutreffen zu überprüfen, denn auch
die Ausübung des Aufsichtsrechtes erfolge im öffentlichen Interesse,
zu dessen Wahrung die Verwaltungsbehörde berufen sei, nicht aber ein
Privater. Der Einschreiter könne deshalb im Verfahren über die
Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen
Interesses nicht Partei sein. In der Aufsichtsbeschwerde könnten daher auch
keine privaten Interessen wahrgenommen werden und wurden auch diese nicht
eingebracht.
3. Hätte sich die
Abgabenbehörde inhaltlich sowohl mit seinem Berufungsvorbringen als auch
mit seiner Aufsichtsbeschwerde auseinander gesetzt, dann hätte sie erkannt,
dass die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde zur Vorschreibung einer
Gebühr im Schreiben vom 15. Jänner 2001 gar nicht befugt war,
denn
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1.
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bearbeitete die
Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde vom
31. Oktober 2001 ihren Angaben nach offensichtlich gar nicht, denn bereits
in der ersten Zeile ihres Schreibens beziehe sie sich auf eine
"Aufsichtsbeschwerde vom 31. März 2000" - eine solche wurde aber
vom Berufungswerber bislang nicht eingebracht;
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2.
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sei der Inhalt des Schreibens
der Aufsichtsbehörde vom 15. Jänner 2001 mit dem dem Berufungswerber
die verfahrensgegenständliche Gebühr von 180,00 S vorgeschrieben
wurde, einzig und alleine die Begründung, warum "einem sonstigen
Berechtigten in einem Grundteilungs- bzw. Bauplatzbewilligungsverfahren keine
Parteistellung zukomme", was aber gar nicht Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde
vom 31. Oktober 2001 war; was aber gar nicht Gegenstand der
aufsichtsbehördlichen Tätigkeit war, könne auch nicht
gebührenpflichtig werden;
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3.
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erbringe die Sachbearbeiterin
- ohne auf die Aufsichtsbeschwerde überhaupt einzugehen - mit
ihrer ausführlichen und judikativen Begründung, warum "einem sonstigen
Berechtigten in einem Bauplatzbewilligungs- bzw. Grundteilungsverfahren keine
Parteistellung" zukomme eine Bestätigung des Bescheides der
Unterbehörde aus Rechtsgründen, somit der Erledigung Bescheidcharakter
zukomme. Für einen solchen Bescheid aber gebe es vom Berufungswerber keinen
Antrag, weshalb auch die in der "Erledigung" erhobene Gebührenvorschreibung
wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde unzulässig
sei;
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4.
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überdies hätte die
Aufsichtsbehörde mit ihrer "Erledigung" vom 15. Jänner 2001, mit der
sie die verfahrensgegenständliche Gebühr erhielt, auch noch eine
unzulässige Rechtsmittelentscheidung gefällt, da gegen den Bescheid,
über den sie in ihrer "Erledigung" begründet und
bescheidmäßig absprach, anstatt die Aufsichtsbeschwerde zu behandeln,
inzwischen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde. Zu dieser "Erledigung"
wäre die Aufsichtsbehörde zweifellos unzuständig und entbehre
daher auch ihre Vorschreibung einer "Gebühr" von 180,00 S im Schreiben
vom 15. Jänner 2001 jeder Rechtsgrundlage. Es sei daher
unzulässig, von einer unzuständigen Behörde, die offensichtlich
die Aufsichtsbeschwerde inhaltlich noch gar nicht in Behandlung genommen
hätte, vorliegende Gebührenvorschreibung vorgeschrieben zu
bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Gebührengesetz 1957 in
der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor dem BGBl.
I 2001/144 (GebG 1957) unterwirft im § 14 TP 6 Abs. 1
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer Stempelgebühr iHv. 180,00 S. Das
Gebührengesetz 1957 hat somit selbst eine Begriffsbestimmung für
"Eingaben" gegeben. Dabei knüpft es im § 14 TP 6 die
Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der
Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine
Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten
einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Somit kann also eine
Eingabe auch einen Antrag enthalten. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss
nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten. Dem
Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und
Anträgen fremd. Eine Eingabe kann also auch einen Antrag enthalten; das
Fehlen eines Antrages nimmt aber einer Schrift - bei Zutreffen der
Voraussetzungen des § 14 TP 6 GebG 1957 - nicht die
Eigenschaft einer Eingabe (vgl. dazu Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern,
Band 1, 2. Teil, 4/3L). Im
Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwerden besteht das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Petitionsrecht (Art. 11 Staatsgrundgesetz) in der
Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder
Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter Anordnungen oder die
Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren. Nur dann, wenn eine
Eingabe solche Anträge oder Anregungen allgemeiner Art enthält, habe
sie ausschließlich den Charakter einer Petition. Die Dienstaufsicht sei
zwar im öffentlichen Interesse auszuüben, es könne aber ein
Einschreiter durchaus ein Privatinteresse daran haben, dass diese Dienstaufsicht
von der Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, und wenn er dann eine
Aufsichtsbeschwerde überreicht, so überreicht er diese zumindest auch
in seinem privaten Interesse. Das Aufzeigen von Unzukömmlichkeiten in
Verwaltung oder Rechtspflege kann jedoch nicht schon deshalb, weil der Anlass
auch ihre Interessen berührt hat, als eine Angelegenheit angesehen werden,
die die Privatinteressen des Einschreiters betrifft. Kein Privatinteresse ist
bei Eingaben anzunehmen, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit
tatsächliche oder vermeintliche Unzkömmlichkeiten in der Verwaltung
aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird. Dies gilt selbst dann,
wenn der Anlass der Eingabe eine die Privatinteressen des Einschreiters
berührende Angelegenheit betrifft. Beschwerden, die einen eigenen konkreten
Fall des Einschreiters nur zum Anlass nehmen, um die Behörde im Interesse
der Allgemeinheit auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht hinzuweisen, sind daher
gebührenfrei. Strebt der Einschreiter mit seiner Beschwerde aber
gleichzeitig die Beseitigung oder Änderung der ihn betreffenden
behördlichen Verfügung oder die Erteilung einer Information an, so ist
die Eingabe - wenn im konkreten Fall nicht eine sachliche
Gebührenbefreiung Platz greift - gebührenpflichtig. Der Umstand,
dass der Einschreiter mit der Eingabe auch persönliche Interessen verfolgt,
muss sich aus der Schrift ergeben, und zwar entweder direkt (ausdrücklicher
Antrag, Begehren) oder indirekt aus dem Zusammenhang, wenn zB das Vorbringen des
Einschreiters - ohne ausdrückliches Begehren als Anregung auf ein
oberbehördliches Eingreifen in ein korrektes, ihn betreffendes Verfahren zu
verstehen ist (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1,
2. Teil, 10/1 und 2L).
In der der Vergebührung
unterzogenen Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2000 hat der Berufungswerber
ausdrücklich auf eine vermeintliche Verletzung seiner subjektiven Rechte
durch das gesetzwidrige Ergebnis des Bauplatzbewilligungsverfahrens hingewiesen.
Weiters hat er ersucht, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Da
der Berufungswerber durch die von der Behörde bewilligten, aber
gesetzwidrigen Grundteilungen in dem ihm auf den dinglich besicherten
Fruchtgenussrecht in erheblichem Maße verletzt werde, hat der
Berufungswerber ersucht, die Aufsichtsbehörde möge im Sinne der
Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung den gesetzmäßigen
Zustand herstellen. Der Hinweis auf die vermeintliche Verletzung von subjektiven
Rechten einerseits, als auch das Begehren den gesetzmäßigen Zustand
herzustellen, da dadurch das dinglich besicherte Fruchtgenussrecht im
erheblichen Ausmaße verletzt werde andererseits, stellen eindeutig private
Interessen des Berufungswerbers dar. Damit ergibt sich bereits aus der
Formulierung der der Vergebührung zu Grunde gelegten Aufsichtsbeschwerde
eindeutig, dass der Berufungswerber nicht nur allgemeine Interessen (Sicherung
der Rechtsstaatlichkeit), sondern auch private Interessen (Abhilfe einer
vermeintlichen Verletzung subjektiver Rechte) verfolgt hat. Daher kann den
Ausführungen in der gegenständlichen Berufung bzw. im Vorlageantrag
nicht näher getreten werden, wonach ausschließlich allgemeine
Interessen mit der Aufsichtsbeschwerde bezweckt wurden. Für die Entstehung
der Gebührenschuld genügt das Begehren um ein hoheitliches
Tätigwerden, eine tatsächliche behördliche Entscheidung ist
dagegen nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass die angerufene
Behörde auf die Eingabe hin auch tätig wird, es macht aber auch die
Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der
Behörde abhängig. Damit ist für das gegenständliche
Berufungsverfahren nicht beachtlich, wie die angerufene Behörde (Amt der
OÖ. Landesregierung) auf die Aufsichtsbeschwerde des Berufungswerbers
reagiert hat. Der Inhalt der Reaktionen der angerufenen Behörde ist
für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht relevant. Die
Beurteilung der Frage, ob Gebührenpflicht vorliegt oder nicht, hat
ausschließlich anhand des Anbringens des Berufungswerbers vom
31. Oktober 2000 an das Amt der OÖ. Landesregierung zu erfolgen.
Da mit diesem schriftlichen Anbringen private Interessen verfolgt werden, dieses
an ein Organ einer Gebietskörperschaft (Land Oberösterreich, Amt der
OÖ. Landesregierung) in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (Ausübung des
oberbehördlichen Aufsichtsrechtes) von einer Privatperson (F. U.)
eingebracht wurde, ist der Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1
GebG 1957 eindeutig erfüllt.
Bei Abgaben, die nach den
Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein
Abgabenbescheid nur dann zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden ist (§ 203 der
Bundesabgabenordnung). Da im gegenständlichen Fall die Gebührenpflicht
gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 eingetreten ist und die
Gebühr nicht gem. § 4 GebG 1957 unter Verwendung von
Stempelmarken entsprechend entrichtet worden ist, hatte die Vorschreibung der
Eingabegebühr mit Bescheid zu erfolgen.
Wird eine nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtete Gebühr mit
Bescheid festgesetzt, so ist gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der
verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Rechtsfolge einer nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken
zwingend angeordnet. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen ist keine
Voraussetzung für diese Erhöhung. Ist die Entstehung der
Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der
Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr
zunächst entrichtet wird, sodann aber die Rechtmäßigkeit der
Gebührenschuld in einem Verfahren über Antrag gem. § 241
Abs. 2 BAO bestritten wird. Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 als
objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend
vorzuschreiben war. Der diesbezügliche Bescheid des Finanzamtes ist daher
rechtmäßig.
Unabhängig von der zwingend vorzuschreibenden
Erhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist im § 9 Abs. 2
GebG 1957 eine Gebührenerhöhung nach dem Ermessen der
Abgabenbehörde vorgesehen, deren Obergrenze bei den im Abs. 1
genannten Gebühren 50 v.H. beträgt. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes ist die Voraussetzung für eine Entscheidung über eine
Erhöhung nach § 9 Abs. 2, dass die Gebühr nicht
ordnungsgemäß entrichtet wurde oder dass eine Gebührenanzeige
nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. § 9 Abs. 2 ist
damit auch auf Gebühren anzuwenden, die in Stempelmarken zu entrichten
sind, wobei der Rahmen der zusätzlichen Erhöhung allerdings lediglich
50 v.H. ausmacht. Die Entscheidung über eine
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957 ist eine
Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO, welche nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Nach der speziellen Vorschrift des
zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 Gebührengesetz ist bei der
Festsetzung der Gebührenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das
Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Wurde der
Gebührenschuldner von der Behörde auf die fehlende Vergebührung
schriftlich hingewiesen, so war für ihn die Gebührenschuld jedenfalls
erkennbar. Die Nichtentrichtung einer Gebühr trotz Aufforderung unter
Beharrung auf einen nicht haltbaren Rechtsstandpunkt lässt die Festsetzung
einer Erhöhung im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung nicht als
übermäßig erscheinen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch
zu beachten, dass der Berufungswerber nach der Aktenlage erstmalig
gebührenrechtliche Vorschriften verletzt hat. Diesem Umstand wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Erhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG
1957 mit 25 v.H. der verkürzten Stempelgebühren festgesetzt wird.
Aus den angeführten Gründen wird die Berufung
gegen die Festsetzung der Eingabegebühr gem. § 14 TP 6
Abs. 1 GebG 1957 und die Erhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG
1957 abgewiesen. Der Berufung gegen die Erhöhung gem. § 9
Abs. 2 GebG 1957 wird dahingehend stattgegeben, dass die Erhöhung mit
25 % von 180,00 S, d.s. 45,00 S (3,27 €), festgesetzt
wird.
Linz,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1298-L/02
- Stammnummer
- 7608
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF