…17,62% der Gesamtnutzfläche unternehmerischen und zu 82,38 % privaten Zwecken. Die Bw. begehrt - unter Hinweis auf des Urteil des EuGH in der Rechtsache "Seeling" (Urteil des EuGH 08.03.2003, C-269/00) - abweichend von der vom Finanzamt vertretenen Ansicht den Vorsteuerabzug aus den…
…gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmung gestützt. Die unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauches widerspreche dem Gemeinschaftsrecht (EuGH vom 8.5.2003, C-269/00 Seeling). Die Finanzverwaltung habe teilweise sehr wohl den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile gewährt. In diesem Sinn sei faktisch der Vorsteuerausschluss nicht beibehalten worden (Beiser - Pülzl…
…sei aufgrund des zur Gänze in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges der Verwendungseigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen. Im EuGH Urteil "Seeling" sei dies explizit für den Verwendungseigenverbrauch von Grundstücken zu Wohnzwecken festgestellt worden. In weiterer Folge wurde die Rechtslage bis 1997 sowie die Rechtslage ab 1998 dargelegt…
…Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003 beantragte der Bw. unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes RS C-269/00, Seeling, die gesamte Vorsteuer (€ 13.370,31) aus der Errichtung des Gebäudes zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 setzte das Finanzamt abweichend vom…
…gemischt genutzten Grundstückes, bei dem entsprechend dem EuGH-Urteil vom 8.5.2003, C-269/00, Seeling die Vorsteuer in Höhe von 100% beantragt wurde, obwohl das Gebäude auch privat genutzt wird. Das Finanzamt reduzierte die Vorsteuer auf den unternehmerisch genutzten Teil. Der Verwaltungsgerichtshof hat…
…wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Den Antrag begründend führte der Bw. im Wesentlichen unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Rs C-269/00 Seeling (teilweise wörtlich wiedergegeben) aus: "... Das Gebäude in [S] wird sowohl betrieblich als auch für private Zwecke genutzt. IZm der Erhaltung von…
…Finanzamt den "Antrag auf Wiederaufnahme der USt-Bescheide 1999 bis 2001" vom 11. Februar 2004 mit der Begründung ab, das EuGH Urteil "Seeling" sei für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2003 grundsätzlich nicht anwendbar. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 19…
…6. EG-RL keine taugliche Basis bilde. Somit sei auch das korrespondierende Vorsteuerabzugsverbot gemeinschaftsrechtswidrig, da - als Ausfluss zur Entscheidung "Seeling" - der Eigenverbrauch somit steuerpflichtig zu behandeln und der Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Darüber hinaus bestünden auch Bedenken, dass das Vorsteuerabzugsverbot per se gemeinschaftsrechtswidrig sei. Sohin…
…und machten die Vorsteuer - in Anlehnung an das Urteil des EuGH 8.5.2003, C-269/00, "Seeling" - von den gesamten Errichtungskosten geltend. Im Rahmen einer im Jahr 2005 stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung, die die Zeiträume 2003 und 2004 umfasste, kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss…
…Sinne des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL darstelle, was sich auch in der Reaktion des Gesetzgebers auf das Seeling-Urteil im Jahr 2004 gezeigt habe. Es sei nämlich völlig unverständlich, warum der Gesetzgeber, wenn er von der Ausnahmebestimmung nach Art. 17 Abs…
…Mai 2003, C-269/00, Seeling, auch den Abzug der auf den privat genutzten Teil des Gebäudes (84,5 %) entfallenden Vorsteuern. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 4. April 2008 wurde die Entscheidung über die Berufung im Hinblick auf die beim Verwaltungsgerichtshof unter den Geschäftszahlen…
…Umsatzsteuererklärung 2002 vom 18. Juni 2003 seien die Vorsteuern für die private Nutzung nicht geltendgemacht worden sondern nur der prozentuelle Wert des betrieblichen Anteiles. Am 8. Mai 2003 habe der EUGH in der Rs 269/00, Wolfgang Seeling, entschieden, dass Rechtsvorschriften, wonach die Verwendung eines…
…und machten die Vorsteuer - in Anlehnung an das Urteil des EuGH 8.5.2003, C-269/00, "Seeling" - von den gesamten Errichtungskosten geltend. Im Rahmen einer im Jahr 2005 stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung, die die Zeiträume 2003 und 2004 umfasste, kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss…
…für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2003 trotz des Urteiles des EuGH 8.5.2003, C-269/00, "Seeling", nicht gegeben sei, da im Zeitpunkt des EU-Beitrittes ein Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung und Erhaltung von Gebäuden…
…Höhe zu gewähren. Begründend führte der steuerliche Vertreter aus, die Betriebsprüfung argumentiere für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2003 damit, dass das "Seeling-Urteil" für diesen Zeitraum nicht anzuwenden sei. Angesprochen werde zunächst die Bestimmung des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6…
… 299 BAO aufzuheben und, unter Berufung auf das Urteil des EuGH 8.5.2003, C-269/00, Seeling, den vollen Vorsteuerabzug für das gemischt genutzte Gebäude des Bw. zu gewähren. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2005 wies das Finanzamt den Antrag des steuerlichen Vertreters auf…
…C-269/00, Seeling, und die diesbezüglich einschlägigen Artikel in der Fachliteratur einerseits auch den Abzug der auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuern in Höhe von € 7.718,51 im Jahr 2002 und andererseits den erklärungsgemäßen Abzug der Vorsteuern im Jahr 2003 begehrt…
…Bw. zuzurechnende Gebäude A-Straße in B. Der steuerliche Vertreter verweise in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH 8.5.2003, C-269/00, Seeling. In diesem Urteil habe der EuGH entschieden, dass die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden der 6. MwSt…
…nicht anerkannte. Gegen den angeführten Umsatzsteuerbescheid erhob die steuerliche Vertreterin des Bw. am 6. Oktober 2004 Berufung: Begründend führte sie aus, im Erkenntnis des EuGH in der Rechtssache Seeling, C-269/00, werde festgehalten, dass die Umsatzsteuer eines Neubaues dann zur Gänze als Vorsteuer zustehe…
…auf die Gebäudeprivatnutzung entfällt, in der Umsatzsteuererklärung 2003 als Eigenverbrauch angesetzt. Tz 1.1.2 Rechtliche Beurteilung Für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2003 ist das sogenannte "Seeling-Urteil" des EuGH [...] im Bundesgebiet nicht anzuwenden (vgl. Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 1912; Ergänzung vom…