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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0248-K/06

Seeling

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-K/06vom 06.12.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von X, vertreten durch Dr. Gernot Aigner, Steuerberater, 3353 Seitenstätten Markt, Biberach, Im Ort 2, vom 6. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Bichler, vom 7. April 2006 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 und vom 18. Juli 2006 gegen den Bescheid vom 20. Juni 2006 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Ein von der berufungswerbenden Gemeinschaft (Bw.) errichtetes Gebäude diente während der Streitjahre unbestritten zu 17,62% der Gesamtnutzfläche unternehmerischen und zu 82,38 % privaten Zwecken. Die Bw. begehrt - unter Hinweis auf des Urteil des EuGH in der Rechtsache "Seeling" (Urteil des EuGH 08.03.2003, C-269/00) - abweichend von der vom Finanzamt vertretenen Ansicht den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten auch des privat genutzten Gebäudeteiles. Über die Berufung wurde erwogen: Dem Begehren der Bw. kommt - wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2010, 2010/15/0097 und vom 28.06.2012, 2009/15/0222 zu entnehmen ist - keine Berechtigung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Dezember 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0248-K/06
Stammnummer
62924
Gültig
06.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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