…AbgEO oder § 13 AbgEO wurde stattgegeben. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 85 VfGG oder § 30 VwGG) wurde nicht beachtet. Rz 1944: Eine Abgabe wäre zB dann nicht zu Unrecht zwangsweise eingebracht, wenn die Exekution auf Sachen oder Forderungen geführt wurde, welche der Vollstreckung entzogen sind (§ 29…
… 248 BAO). Bekämpft der Haftungspflichtige den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass seine Heranziehung zur Haftung zu Unrecht erfolgt sei, so kommt - unter der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht nur wenig Aussicht auf Erfolg hat - eine Aussetzung für die gesamte den Gegenstand des Haftungsbescheides bildende Abgabenschuld…
…Zollkodex]) wird diese EUSt zwar ausgewiesen, sie ist jedoch im zu entrichtenden Gesamtbetrag an Eingangsabgaben nicht enthalten. Auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers wird der EUSt-Gesamtbetrag für den Kalendermonat Oktober in Höhe von 900 Euro Ende November/Anfang Dezember eingebucht. Dieser Betrag ist am 15…
…unter denen zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzufordern ist. Eine Kompensation von Kinderabsetzbeträgen mit zukünftig zustehender Familienbeihilfe darf nicht vorgenommen werden. 11.7.3.2 Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen bei Auszahlung der Familienbeihilfe durch Selbstträger Rz 792c: Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener…
…die Anpassung des Freibetrages wegen nachträglich geänderter Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Rz 3744: Eine bloße Änderung in der Verwendung des Wirtschaftsgutes führt nicht zur Nachversteuerung. Wurde der Freibetrag von vornherein zu Unrecht gebildet, kann er mangels einer gesetzlichen Grundlage in einem der Folgejahre nicht aufgelöst werden…
…Abzugsteuer bei jeder Teilzahlung einzubehalten. Es ist unerheblich, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zu Grunde liegt. Die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge sind in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der…
…Verjährung betreffend Einhebung und zwangsweise Einbringung im § 207 Abs. 4 BAO genannter Ansprüche (§ 238 Abs. 6 BAO) Rz 1863: Die im § 207 Abs. 4 BAO bezeichneten Ansprüche sind folgende: das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern. …