…bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet hat. 5.9.9.4 Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes Rz 345: Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar: Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter, bei saisonal Beschäftigten oder…
…gebieten, dass der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück sicherstellt. So kann die Tatsache, dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten kann, oder dass es sich nicht um eine feste, sondern um eine wechselnde Arbeitsstätte handelt, den…
…3 Reisevergütungen (Fahrtkosten)Tages- und Nächtigungsgelder nach der Legaldefinition§ 26 Z 4 EStG 1988 10.5.1.3.1 AbgrenzungMittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstättenach dem ersten Tatbestand Rz 706715: Zu § 26 Z 4 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof Stellung genommen…
…Wohnort und Arbeitsstätte; b)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt; c)die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen…
…Wohnort und Arbeitsstätte; b)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt; c)die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen…
…stellt daher keinen Eigenverbrauch dar und eine Veräußerung ist nicht steuerbar. Die Überlassung eines derartigen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Privatfahrten unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer. 12.2.5.2. Kreis der betroffenen Fahrzeuge Rz 1932: Das Vorliegen…
…ist nicht von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (zB eigenes Büro) abhängig, sondern aus funktionaler Sicht (organisatorische Eingliederung in dieser Arbeitsstätte) zu beurteilen. Tagesgelder sind ab dem ersten Tag steuerpflichtig (siehe Rz 700). Steht an anderen Standorten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur…
…93/14/0077). Kein "Innendienst" liegt vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohns). Daher werden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er von seiner…
5.6.7.2 Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort Rz 300: Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch…
1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht Rz 13: Siehe EStR 2000 Rz 20. Bei unterjährigem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht sowie in umgekehrten Fällen müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden…
5.6.7.3 Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) Rz 304: Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt…
5.6.7.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit Rz 309: Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich (zB ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager, Einsatzfahrten im Wirkungsbereich eines Gendarmeriepostens oder eines örtlich…