RIS AI
7 117 Treffer410 msnur geltende Fassungen
UZKKapitel 2 Warenursprung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 59 Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a)des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b…

UP-52005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien20.03.2026

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll II dieses WPA (siehe ab S. 569) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…

UP-66605. Nichtpräferenzielle Ursprungsbestimmung
geltende FassungRichtlinien01.07.2026

…DA (Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt) genau festgelegt. Für alle anderen Waren des internationalen Handels muss sie im konkreten Fall interpretativ bestimmt werden. Als Interpretationshilfe können die auf der Website der EK veröffentlichten Listenregeln…

UP-20000. Definitionen
geltende FassungRichtlinien01.03.2024

…Kapitel 2 Abschnitt 1 Art. 59, Art. 60, Art. 61, Art. 62 und Art 63 UZK den nichtpräferenziellen Ursprung, wobei Art. 59 UZK den Geltungsbereich festlegt. Der Art. 60 UZK beinhaltet den Ursprungserwerb und dieser wird durch die Bestimmungen der Art. 31, Art. 32, Art…

UZK-DAUnterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union Artikel 41 Allgemeine Grundsätze (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land: a)Erzeugnisse, die im Sinne…

UZK-DAUnterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 59 Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für die Anwendung der Vorschriften…

UP-51005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.07.2014

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll I dieses WPA (siehe ab S. 1805) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…

UP-50005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien26.05.2020

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll 1 dieses WPA (siehe ab S. 1023) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…

UZKAbschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung Artikel 64 Präferenzieller Ursprung von Waren (1) Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels…

UP-43005.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs
geltende FassungRichtlinien29.09.2022

5.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten. 5.2. Allgemeine Vorschriften Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR…

UZK-DATitel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
geltende FassungRichtlinien07.07.2023

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen Kapitel 1 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 31 In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex) Als Waren…

UP-63005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien09.02.2021

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Anhang II dieses Abkommens (siehe ab Seite 1803) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…

UP-43005.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
geltende FassungRichtlinien29.09.2022

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde. Wird eine Ware unter Anwendung der…

UP-47205. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien25.05.2020

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll Nr. 4 dieses Abkommens (siehe Abschnitt 12.2.) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder…

UP-20001.3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln
geltende FassungRichtlinien01.03.2024

…darin enthaltenen Angaben bestehen. Darüber hinaus ist auch eine stichprobenweise nachträgliche Überprüfung dieser Ursprungszeugnisse vorgesehen. 1.6.2. Einfuhr von anderen als unter Abschnitt 1.5. genannten Waren Bestehen Zweifel am erklärten nichtpräferenziellen Ursprungland, können die Zollbehörden gemäß Art. 61 Abs. 1 UZK vom Anmelder…

UP-42005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1…

UP-46005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien06.08.2020

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll Nr. 3 dieses Abkommens (siehe Abschnitt 12.2.) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder…

UP-30001. Ursprung von Waren
geltende FassungRichtlinien18.05.2026

…den nichtpräferenziellen Ursprung und den Präferenzursprung. Sie unterscheiden sich dadurch, dass der nichtpräferenzielle Ursprung keine Gewährung einer Zollpräferenz ermöglicht und zur Erzielung von Präferenzursprung in der Regel strengere Ursprungsregeln zu erfüllen sind. Die genauen Bestimmungen und Rechtsgrundlagen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung können der Arbeitsrichtlinie UP…

UP-81012. Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
geltende FassungRichtlinien02.02.2021

2. Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" 2.1. Allgemeine Vorschriften (Art. 41 UZK-DA) Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines begünstigten Landes: a)Erzeugnisse, die in der EU oder in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden…

UZK-IAKapitel 2 Warenursprung
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs Artikel 57 Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex) (1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden - sofern…