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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen Kapitel 1 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 31 In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex) Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten: a)in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse; b)dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (*) c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden; g)Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen; h)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt; i)Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j)dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
07.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF