…so wäre § 217 Abs. 7 BAO nur bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit anwendbar. Rz 976: Bei nicht grob verschuldeter Versäumung einer Zahlungsfrist kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung beseitigt nicht nur den Säumniszuschlagsbescheid aus dem Rechtsbestand…
… 1323 ABGB). Tatsächlich wird im Regelfall Geldersatz geleistet. Die Schuldform - grober Vorsatz (Absicht) bis leichte Fahrlässigkeit (Versehen) - bestimmt den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers (§ 1324 ABGB). Beispiel: Der Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte…
…Grad der Fahrlässigkeit zu verstehen, für den nach allgemeinen Vorschriften noch einzustehen wäre. Bei einem darüber hinausgehenden Versehen (leichte und grobe Fahrlässigkeit) kann aus Gründen der Billigkeit und mit Rücksicht auf die besonderen Umstände der Ersatz gemäßigt werden. Bei niederem Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)…
…VPL eindeutig ergebenden Rechtsfolge löst zwar eine offenkundige verdeckte Ausschüttung aus, kann aber durchaus als minderer Grad eines Versehens zu werten sein, das als bloße leichte Fahrlässigkeit einzustufen ist und damit grobes Verschulden ausschließt. Die Kapitalgesellschaft, die im Gefolge der Verrechnungspreisberichtigung zur Kapitalertragsteuerhaftung herangezogen wird…
…Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22.02.2000, 96/14/0158; VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 24.02.2010, 2008/13/0228; VwGH 19.5.2021…
…Verschulden an der Säumnis bei der Nichtentrichtung bzw. der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuldigkeit vorliegt. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht…
…von Amts wegen im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass zu prüfen (Art. 121 Abs. 2 UZK). Keine Erstattung bzw. kein Erlass wird gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung (= vorsätzliches Handeln; leichte oder auch grobe Fahrlässigkeit schadet nicht)…
…Waren von den Zollorganen festgestellt, dass es bei den Angaben zur Warenmenge zu geringfügigen Mengenabweichungen (geringfügige Mehrmengen) kommt, können diese im Falle des entschuldbaren Irrtums bzw. der leichten Fahrlässigkeit toleriert werden, wobei im konkreten Fall die Branchenüblichkeit usw. zu berücksichtigen sind. In den Zollanmeldungen sind…