Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 18 Altlastensanierungsgesetz - Sanierungsmaßnahmen durch den Bund
geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 13.04.2012
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Wortlaut laut Findok
§ 18 Altlastensanierungsgesetz - Sanierungsmaßnahmen durch den Bund
Der Bund als Träger von Privatrechten kann nur dann tätig werden, wenn niemandem nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften die Sicherung oder Sanierung aufgetragen werden kann. Die Regelung nach § 18 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz ist sowohl zu § 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz als auch zu § 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz subsidiär. Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz ALSAG sind nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung vorzunehmen, wobei keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende Belastung für den Bund entstehen darf.
Eine Ersatzpflicht gemäß § 18 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz kommt in jenen Fällen in Betracht, in denen eine Verdachtsfläche als Altlast ausgewiesen wird und der Verursacher erst nach Setzung der Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch den Bund bekannt wird, sofern er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Wird der Bund gemäß § 18 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz tätig, so besteht durch das Gericht die Möglichkeit, den Ersatzanspruch des Ersatzpflichtigen gemäß § 18 Abs. 3 Altlastensanierungsgesetz zu mäßigen (diese Bestimmung wurde den Haftungs- und Regressbestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nachgebildet). Für entschuldbare Fehlleistungen besteht keine Haftung. Unter entschuldbarer Fehlleistung ist der leichteste Grad der Fahrlässigkeit zu verstehen, für den nach allgemeinen Vorschriften noch einzustehen wäre. Bei einem darüber hinausgehenden Versehen (leichte und grobe Fahrlässigkeit) kann aus Gründen der Billigkeit und mit Rücksicht auf die besonderen Umstände der Ersatz gemäßigt werden. Bei niederem Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) ist auch ein gänzlicher Erlass möglich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.864.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 13.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF