…jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht…
…Abs. 2 UZK haben die Zollbehörden die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben…
…Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird nicht ausgesetzt; die Zollbehörde hat jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder ein unersetzbarer Schaden für den Beteiligten entstehen könnte. Näheres siehe unter Abschnitt 4.3. (Aussetzung der Vollziehung).…
…gewährt wurde, zB Vorschreibung von Kreditzinsen und Verzugszinsen, Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß Art. 45 UZK wegen Nichtvorliegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (nicht allerdings Abweisung mangels eines unersetzbaren Schadens - Parteiengehör ist zu gewähren!); wenn dadurch Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden;…
…zu befassen, ob die Anlastung der Abgabenfestsetzungen (nicht deren Rechtmäßigkeit an sich) und die entsprechenden Gutschriften in der kontomäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben (VwGH 27.11. 2000, 2000/17/0090). Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Zweifel in den strittigen Punkten, so…
…begründeter Zweifel durch das Zollamt der Käufer die Beweislast trägt. 5.2. Auf das EuGH Urteil vom 16.6.2016, C-291/15, wird hingewiesen: Begründete Zweifel nach Art. 140 Abs. 1 UZK-IA: Beim Sachverhalt im EuGH-Urteil hatte das Zollamt begründete Zweifel an…
…Entfall der Ausnahmebestimmung. Eine solche Ablehnung ist allerdings bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle nur dann zulässig, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Daten bestehen. Wird von einer ausländischen depotführenden Stelle übertragen und werden von dieser Daten mitgeteilt, darf sich die…
…Überprüfung der Ursprungseigenschaft (1) Prüfungen der EzU erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Kapitels haben. (2) Zur Umsetzung von…
…Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung). (2) Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenweise nachträgliche Überprüfungen durchführen…
…Absatz 1 des Zollkodex) (1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts…
…Antwort eine Kopie der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden. (5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben…
…betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union angesehen werden können. (4) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben…
…Prüfung der Präferenznachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1…
…des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes den Präferenznachweis oder eine Abschrift dieses und die Rechnung an die…
…Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die UrsprungserklärungErklärung zum Ursprung oder eine Abschrift dieser an die Zollbehörden…
…sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden…
…ob die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dass hinsichtlich der gegenständlichen Waren, des Herstellers und/oder des Exporteurs begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung der VO (EG) Nr. 32/2000 bestehen. Über derartige Bekanntmachungen wird gegebenenfalls mittels Findok-Info informiert.…
…Prüfung der Präferenznachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1…
…Prüfung der Präferenznachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1…
…Prüfung der Präferenznachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1…