7. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den Abschnitt 3. Anlage 1 Musterformblatt für Einzel- und Globalgenehmigungen [Grafik] [Grafik] [Grafik…
6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (1) Gemäß § 89 Abs. 1 AußWG 2011 sind Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union nach § 1 Abs. 1 Z 24 AußWG 2011 unterliegen, nichtig. Gemäß § 14 Abs. 1 SKG…
4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 sind gemäß § 71 Abs. 1 Z 23 ChemG 1996 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es…
4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 sind gemäß § 7 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 wie folgt als Verwaltungsübertretung strafbar: entgegen von Artikel 4 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 2024/573 der festgelegten Nachweispflicht betreffend des…
…Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 Buchstabe c des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres…
…Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten, auf Grund der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Bestimmungen sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2…
4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 sind gemäß § 40 Abs. 1 PyroTG 2010 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollbehörden oder Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch…
4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sind gemäß § 71 Abs. 1 Z 16, 17 und 18 ChemG 1996 wie folgt als Verwaltungsübertretung strafbar: a)Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 durch -Nichteinhalten…
4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 sind gemäß § 39 leg.cit. als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder…
4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser FindokArbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind gemäß § 61 Abs. 4 Weingesetz 2009 in Verbindung mit § 1 Z 10 Weingesetz-Durchsetzungsverordnung…
5. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Sprengmittelgesetzes 2010 sind gemäß § 44 Abs. 1 Sprengmittelgesetz 2010 wie folgt als Verwaltungsübertretung strafbar: Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln ohne die erforderliche Bewilligung (§ 44 Abs. 1 Z 5 Sprengmittelgesetz 2010…
Abschnitt 5 Sanktionen Artikel 42 Anwendung von Sanktionen (1) Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (2) Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer oder beiden folgenden Formen erfolgen…
4. Strafbestimmungen 4.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.)
55A. Strafbestimmungen 5.15A.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130; im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
6A. Strafbestimmungen 6A.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.)
5. Strafbestimmungen 5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.).
4. Strafbestimmungen 4.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.)
…lebender Pflanzen; VernichtungVernichtung von beschlagnahmten Waren 4.1. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder der Verordnung (EU) 2017/625 oder aufgrund dieser Verordnungen der Europäischen Union erlassener Durchführungsvorschriften sind gemäß § 14 Abs. 1…
…WinEvi Versandverfahren FALLBACK-Eingabe im Betriebskontinuitätsverfahren Siehe hiezu Abschnitt 7. (Eingaben im Betriebskontinuitätsverfahren). 6.9. Nachprüfungsverfahren Versandscheine Zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen prüfen die Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungszollstellen die Vermerke auf den Versandscheinen nach, wenn anscheinend ein Fehler gemacht wurde oder Zweifel an ihrer…
Artikel 125 Anwendung von Sanktionen Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.