… 264 BAO) die Wirkung eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens zu. Rz 338: § 212 Abs. 4 BAO kommt nur dann zur Anwendung, wenn einem Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Nicht anwendbar ist diese Bestimmung jedoch bei Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Rz 339…
…hemmenden Wirkung hinausgeschoben (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083; VwGH 11.8.1993, 93/13/0156). Das Gleiche gilt für Anträge auf Aussetzung der Einhebung und Bewilligungen von Aussetzungen der Einhebung (§ 212a BAO). Rz 25: Hängt die Fälligkeit einer Abgabe von einer Bescheidzustellung ab…
…um die Fälligkeit oder um eine gesetzliche oder bescheidmäßig zuerkannte Zahlungsfrist handeln. Dies gilt in den Fällen des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO sinngemäß. Nicht zeitgereicht eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen lösen, auch wenn ihnen nach § 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung zuerkannt wird…
…mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorzulegen. 5.5.4a.5.2 Feststellungsbescheid und Liste der begünstigten Spendenempfänger Rz 1327: Das Finanzamt Österreich hat nach § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid…
…ist eine Entscheidung eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen. Die Bezeichnung des Verwaltungsaktes (Entscheidung, Bescheid, Bewilligung, Verfügung, Anordnung) ist unerheblich. Wesentlich ist die rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung der…
…bis 30. 224/2022 hat die VorlageJuni 2024 gestellt, entfaltete diese Eintragung bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Bestätigung des WirtschaftsprüfersSpendenbegünstigung war vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 in der Liste gemäß § 4a Abs. 85 Z…
…einer Umsatzsteuervoranmeldung ergeben, sowie Abschreibungen gemäß § 235 BAO und § 236 BAO nicht in Betracht (siehe jedoch Rz 758 und Rz 759). Rz 757: Der Begriff "Abgabenbescheid" im § 214 Abs. 8 BAO ist allerdings extensiv in dem Sinn auszulegen, dass in diesem Zusammenhang Gutschriften auslösende Bescheide…
…aber nur auf einen Teil der Entscheidung, dann ist die begünstigende oder belastende Beschaffenheit dieses Teiles maßgeblich. (2) Nicht anzuwenden sind die oben genannten Regelungen: in eigens geregelten Fällen, so zB bei der Zurücknahme von verbindlichen Zolltarifauskünften gemäß Art. 34 UZK; bei allen belastenden Bescheiden…
…254 BAO eine Bescheidbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, steht der Umstand, dass ein Abgabenbescheid mit Beschwerde angefochten wurde, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145). Wird der Bescheid betreffend die Stammabgabe mit Bescheidbeschwerde bekämpft, kommt jedoch eine Aussetzung der…
…1988 idF des AbgÄG 2012) Rz 650: Durch das AbgÄG 2012 wurde die Möglichkeit geschaffen, Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum durch den Ansatz eines Zu- oder Abschlages mit steuerlicher Wirkung periodenübergreifend zu berichtigen. Die Bestimmung bezweckt…
…Abgabenbehörde mit Bescheid (insbesondere Abgaben- oder Haftungsbescheid), der eine Nachforderung zur Folge hat, in Anspruch genommen worden ist; ein noch nicht in Anspruch genommener Gesamtschuldner ist zu einem derartigen Antrag nicht legitimiert, da gemäß § 212a Abs. 5 BAO die Wirkung der Aussetzung in einem Zahlungsaufschub…
…95/14/0056). Daher steht die Rechtskraft der Bestätigung eines Sanierungsplanes über das Vermögen des Vereins der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (etwa bei der Vertreterhaftung gegenüber dem Vertreter) nicht entgegen. Rz 842: Die Haftungsgeltendmachung setzt nicht voraus, dass die Bescheide über den Abgabenanspruch, welche die Grundlage…
…VfGH oder einer Revision an den VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (siehe Rz 246). Für allenfalls im Rückstand verbleibende Abgabenschuldigkeiten ist zweckmäßigerweise ein gemäß § 294 Abs. 1 BAO ändernder Bescheid zu erlassen. Rz 285: Wurde für die Abgabenzahlungsschuld eines mit Beschwerde angefochtenen Abgabenbescheides eine Zahlungserleichterung…
…ist nicht anwendbar, wenn ein Bescheid angefochten wird, mit dem ein Aussetzungsantrag zurückgewiesen oder als zurückgenommen erklärt wird. 4.10. Zahlungsaufschub (§ 212a Abs. 5 BAO) Rz 483: Die Wirkung einer Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub bis zu ihrem Ablauf oder ihrem Widerruf, woran sich gemäß…
…der (teilweisen) Stattgabe mit dem Ende des Zahlungsaufschubes. Dem § 212 Abs. 4 BAO zufolge kommt auch Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO) gegen die Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen und Vorlageanträgen (§ 264 BAO) eine säumniszuschlagsfreie und einbringungshemmende Wirkung zu. 9.6.1.2. Nichtstattgabe des Zahlungserleichterungsansuchens (§ 217 Abs. 4 lit…
…Abs. 3 BAO (siehe Rz 937 und Rz 949 bis Rz 952). Rz 1453: Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO) gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen und Vorlageanträgen (§ 264 BAO) gegen Aussetzungsanträge abweisende Beschwerdevorentscheidungen kommt dem § 212a Abs. 4 BAO zufolge die Wirkung einer Einbringungshemmung zu. 16.10. Vollstreckungsbescheid…
…mit Klage vorgehen. Bei einem Fehler des Kreditinstitutes: Schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt; der Abgabepflichtige müsste mit Klage gegen den zu Unrecht Begünstigten vorgehen (OGH 9.10.1991, 9 Ob A 184/91). Bei einem Fehler der Post: Keine schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt: die…
…Revision an den VwGH durch Beschluss(gemäß § 30 VwGG) eine aufschiebende Wirkung zuerkannt hatist, werden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen (siehe Rz 1469 und Rz 1857). Rz 623: Im Übrigen können auch insolvenzrechtliche Vorschriften eine vom § 213 BAO abweichende Verbuchung der Gebarung erforderlich…
…von einer allfälligen Gebührenbefreiung - mit den weiter oben angeführten Beträgen zu vergebühren. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides…
…Namens in einer amtlichen Ausfertigung für eine Mehrheit von Personen bewilligt, so ist die Gebühr nur für die Personen zu entrichten, denen die Namensänderung durch die amtliche Ausfertigung (Bescheid) bewilligt wird und nicht auch für solche Personen, auf die sich die Wirkung des Bescheides über…