…speziell Vereine betreffenden Umsatzsteuerbefreiungen sind unechte Steuerbefreiungen. Rz 472: Speziell Vereine betreffende Steuerbefreiungen werden geregelt in § 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994 betreffend Volksbildungsvereine (siehe Rz 475 und 476), § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 betreffend gemeinnützige Sportvereine (siehe Rz 477 bis 481), …
…erreicht, wobei sich die Projekte oder Programme auch über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken können. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Projektgröße eine allgemeine Förderungsmaßnahme gegeben sein. Erwachsenenbildung (Volksbildung) Rz 48: Die Förderung der Erwachsenenbildung (Hebung des allgemeinen Bildungsstandes), zB im Umgang mit neuen Medien (Internet)…
… 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994 die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, die derartige Veranstaltungen durchführen und Volksbildungsvereine (insbesondere Volkshochschulen). Als Volksbildungsverein gilt ein Verein, der für eine breite Masse der Bevölkerung zu einem annehmbaren Preis Kurse anbietet, welche allgemein bildendes Wissen…
…2 BAOnicht jedoch die sonstigen in den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 BAO angeführten gemeinnützigen Zwecke wie Volksbildung, Berufsausbildung, Körpersport usw. Für die AbgrenzungBeispielhafte Aufzählungen der begünstigten Fürsorgezwecke können die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werdenbegünstigten Zwecke siehe Rz 583 ff. 4.6.2…