…Amtshandlungen Rz 1800: Bundesverwaltungsabgaben sind Abgaben, die für behördliche Amtshandlungen als solche zu entrichten sind. Unter Amtshandlungen sind individuelle Verwaltungsakte mit rechtsgestaltender Funktion sowie Tätigkeiten der Behörde, die Rechtsverhältnisse oder Tatsachen bestätigen, zu verstehen. Rz 1801: Maßgebend ist der behördliche Akt der Durchführung der betreffenden…
…Reisepässen oder Personalausweisen), muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt - analog dem Vermerk auf der Schrift - nachvollziehbar sein (zB exakte Kanzleiverfügungen bzw. Abschrift der Bestätigung nach Rz 63). Rz 63: Zu Nachweiszwecken ist dem Gebührenschuldner in diesen Fällen eine Bestätigung über die Entrichtung der Gebühren auszuhändigen…
…Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 4.9.2008, 2007/17/0118). 3.2. Ansuchen um Zahlungserleichterung Rz 203: Eine Zahlungserleichterung ist ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0156; VwGH 4.9.2008, 2007/17/0118)…
…IA) 3.1. Begriff der Entscheidung Gemäß Art. 5 Z 39 UZK ist eine Entscheidung eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen. Die Bezeichnung des Verwaltungsaktes (Entscheidung, Bescheid, Bewilligung…
…Dies ist dann anzunehmen, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz oder auf einem besonderen Verwaltungsakt beruht und wenn an die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Ob die zuständige Behörde bereits ein Verfahren auf Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht in die Wege…
…aber angefallenen) Gebühr anzubringen (siehe auch Rz 60). Ist die Anbringung eines Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich, ist Rz 62 f sinngemäß anzuwenden. Rz 72: Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Urkundsperson sowie das Datum…
…Mündlich verkündete, lediglich beurkundete aber nicht oder nicht rechtswirksam (zB § 17 Zustellgesetz) zugestellte Erledigungen lassen die Gebührenschuld für Eingaben nicht entstehen. Rz 166: Wird eine Eingabe zurückgezogen und hält die Behörde dies nur in ihren Akten (Verwaltungsakt) fest, entsteht ebenso wenig eine Gebührenschuld, wie wenn…
…aus dem die gesetzliche Grundlage für die Befreiung ersichtlich ist. Ist die Anbringung des Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich (etwa bei elektronischen Akten) muss die Befreiung aus dem Verwaltungsakt - analog dem Vermerk auf der Schrift - nachvollziehbar sein (zB exakte Kanzleiverfügungen). 31.1.7…
…BGBl. Nr. 103/1998). Juristische Personen öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz oder durch Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder werden durch einen solchen anerkannt; ihre Auflösung erfolgt in entsprechender Weise. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des VwGH eine juristische Person auch dann als öffentlich…
…7.2. Antrag auf Aussetzung der Einhebung 4.7.2.1. Zeitpunkt der Einbringung des Antrages 4.7.2.1.1. Beginn des maßgeblichen Zeitraumes Rz 414: Die Aussetzung ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041; VwGH 24.2.1993, 91…
…insbesondere ihrem Entstehungszeitpunkt hinreichend konkretisiert ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz oder auf einem besonderen Verwaltungsakt beruht und wenn an die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Die Rückstellung ist zu bilden, wenn die Leistungspflicht dem Entstehungsgrund und…
…der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten (§ 5 Abs. 2 PPG 2020). Die Kosten sind mittels Kostenbescheid geltend zu machen. Von der Festsetzung von Kosten kann gemäß § 5 Abs…
…nicht ausreichten, wird eine Zahlungserleichterung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen. 3.9. Umfang und Inhalt der Zahlungserleichterung Rz 244: Ein von einem Parteianbringen abhängiger Verwaltungsakt ist zwar grundsätzlich rechtswidrig, wenn er ohne einen entsprechenden Parteiantrag erlassen wird (VwGH 17.6.1992, 91…
…Gesamtschuldner unberücksichtigt. Sie wäre ein Eingriff in deren Rechte, weil das Wiederaufleben eines bereits erloschenen Abgabenanspruches bei den verbleibenden bisherigen Gesamtschuldnern zweifellos deren Rechtsstellung verändern würde. Ein derartiger Verwaltungsakt bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Diese fehlt und damit auch die Möglichkeit, einen Gesamtschuldner, der in…
…festgestellt, dass diese bereits vor Überlassung ausgeliefert wurden bzw. sich nicht mehr am zugelassenen Warenort befinden; Anwendung der Verwaltungsabgabe auch bei Vorliegen eines Bagatellfalls gemäß § 14 ZollR-DV 2004 - dh. Ausnahme vom Grundsatz des Abschnitts 5 (Anwendungsfälle) | Ermittlungsverfahren hinsichtlich Entstehen und Höhe der Zollschuld…
31. Exkurs: Bundesverwaltungsabgaben gemäß §§ 78 ff AVG 31.1. Allgemeines Rz 1781: Den Bundesverwaltungsabgaben nach §§ 78 ff AVG iVm BVwAbgV unterliegen Verleihungen von Berechtigungen oder sonstige wesentlich im Privatinteresse der Parteien liegende Amtshandlungen, die von Behörden in Angelegenheiten der Bundesverwaltung vorgenommen werden. Rz 1782: Angelegenheiten…
Artikel 23 Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag (1) Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. (2) Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung…
1. Einführung und Anwendungsbereich Die Arbeitsrichtlinie zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe befasst sich mit den diesbezüglichen Bereichen auf Grundlage des mit 1. Mai 2016 anwendbaren Zollkodex der Union (UZK) und seiner ergänzenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der…
…die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, von den festen Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Befreiung ist nicht in Rechtsmittelverfahren anzuwenden (siehe Rz 1780). Rz 285: Für amtliche Ausfertigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besteht Gebührenpflicht…