Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 60–65
3.1.2.1. Entrichtungsvermerk
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
3.1.2.1. Entrichtungsvermerk
Rz 60:
Bei den gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen ist die Gebühr an die jeweilige Behörde, bei der diese gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtigen Amtshandlungen vornimmt, zu entrichten. Um die Gebührenentrichtung nachvollziehbar zu machen, ist von der Behörde auf jeder gebührenpflichtigen Schrift ein Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen. Der Sichtvermerk kann automationsunterstützt auf den Schriften angebracht oder bei händischer Aufzeichnung der Gebühren und Verwaltungsabgaben mittels gesondertem Stempelabdruck nachvollziehbar gemacht werden.
Rz 61:
Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.
Rz 62:
Ist die Anbringung des Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich (etwa bei elektronischen Akten, Reisepässen oder Personalausweisen), muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt - analog dem Vermerk auf der Schrift - nachvollziehbar sein (zB exakte Kanzleiverfügungen bzw. Abschrift der Bestätigung nach Rz 63).
Rz 63:
Zu Nachweiszwecken ist dem Gebührenschuldner in diesen Fällen eine Bestätigung über die Entrichtung der Gebühren auszuhändigen. Diese Bestätigung hat insbesondere zu enthalten:
Beschreibung der gebührenpflichtigen Schrift
Bezeichnung der Behörde samt verwendeter Aktenzahl
Gebührenschuldner
Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr
Datum, an dem die Bestätigung ausgestellt wurde
3.1.2.2. Befreiungsvermerk
Rz 64:
Das Gebührengesetz sieht in den Fällen der §§ 14 TP 10 Abs. 2 und 35 Abs. 5 Z 4 GebG die Anbringung von Befreiungsvermerken auf den gebührenbefreiten Schriften vor. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit empfiehlt sich die Anbringung solcher Befreiungsvermerke, aus denen die gesetzliche Grundlage für die Befreiung ersichtlich wird, auch auf anderen gebührenbefreiten Schriften.
Rz 65:
Ist die Anbringung des Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich (etwa bei elektronischen Akten, Reisepässen oder Personalausweisen), muss die Befreiung aus dem Verwaltungsakt - analog dem Vermerk auf der Schrift - nachvollziehbar sein (zB exakte Kanzleiverfügungen).
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 10 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 35 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF