RIS AI
24 Treffer66 msnur geltende Fassungen
KStR 2013 Rz 19–211.2.1.1.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…den Versicherungen gegen Prämien - zu Nachschüssen verhalten werden oder es müssen die Mitglieder die Herabsetzung der Versicherungsleistung in Kauf nehmen (§ 40 Abs. 2 VAG). Die rechtliche Grundlage der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist das am 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016, BGBl…

KStR 2013 Rz 196–1972.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988) 2.8.1 Allgemeines Rz 196: Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG VAG (§§ 6268 ff VAG 2016), dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt…

VereinsR 2001 Rz 1–51 Allgemeiner Teil
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…fallen auf Grund ihrer Gewinnorientierung als abgabenrechtlich begünstigungsfähige Körperschaften aus. Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Sparkassenvereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten. Diese sind auf Grund ihrer ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich begünstigungsfähigen Körperschaften zuzurechnen. Orden und Kongregationen sowie Religionsgesellschaften überhaupt, die auf…

EStR 2000 Rz 430–4344.1.6.2 Rechtslage ab 2007
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…Abs. 1 UGB). Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs. 2 UGB). Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und bestimmte EU-Gesellschaftsrechtsformen (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen/EWIV…

KStR 2013 Rz 448–4584.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Rz 452: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ermitteln ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988, weil sie einer Rechnungslegungspflicht nach dem VAG 2016 unterliegen; im Falle von kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gemäß § 6268 VAG 2016 besteht eine im Vergleich zu großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit…

KStR 2013 Rz 7–121.2.1.1 Körperschaften des privaten Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

… 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988) Rz 7: Üblicherweise werden die juristischen Personen des privaten Rechts in Personenverbände (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit usw.) und in Sachgesamtheiten (Stiftungen, Anstalten, Fonds) gegliedert. Von den juristischen Personen des privaten Rechts sind die juristischen Personen…

KStR 2013 Rz 399–4013.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…operativ oder nur vermögensverwaltend tätig sind. Auf Grund der Rechtsform sind zur unternehmensrechtlichen Buchführung verpflichtet: AG (§§ 3, 125 ff AktG, §§ 189 ff UGB) GmbH (§§ 22, 23 GmbHG, §§ 189 ff UGB) SE (§ 2 UGB, §§ 189 ff UGB) Sparkassen (§ 1 Abs. 1, § 23 SpG) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (…

KStR 2013 Rz 424–4254.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…5 EStG 1988 für bestimmte Körperschaften fest. Auf Grund dieser Bestimmungen haben folgende Körperschaften den Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln: Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) Rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (siehe Rz 452) Gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie infolge begünstigungsschädlicher Geschäfte unbeschränkt steuerpflichtig…

KStR 2013 Rz 542–54812.2 Entnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…denkbar ist, wohl aber auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann. Eigentümerlose Körperschaften im engeren Sinn sind: Sparkassen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Vereine Anstalten Stiftungen Fonds Betriebe gewerblicher Art. Rz 543: Sollte eine eigentümerlose Körperschaft Vorteile an dritte Personen gewähren, ist zu überprüfen, ob…

KStR 2013 Rz 1021–102515.3 Gruppenträger
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG 2016 und Kreditinstitute im Sinne des BWG sein. Andere Körperschaftsteuersubjekte wie Privatstiftungen, Vereine, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften…

ZustRL Rz 40–462.1.2. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen der BAO
geltende FassungRichtlinien01.01.2022

…dann, wenn die ihre Tätigkeit neu aufnehmenden Abgabepflichtigen an und für sich in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen (zB Privatstiftungen, Sparkassen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Unternehmen, die durch einen Umgründungsvorgang neu entstehen und bereits von Beginn an die Grenzen des § 61 Abs. 1…

KStR 2013 Rz 140–1521.2.3 Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (§ 4 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Kapitalgesellschaften (§ 34 AktG, § 2 GmbHG), große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 35 ff VAG 2016), Genossenschaften (§ 8 GenG) und Privatstiftungen (§ 7 PSG) durch Eintragung in das Firmenbuch. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 68 ff VAG 2016) entstehen mit Erteilung der Konzession (§ 69 Abs. 2 VAG 2016); sie können…

KStR 2013 Rz 1200–120316.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…Bestimmungen über die internationale Schachtelbefreiung zur Anwendung kommen können. Rz 1201: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 erfüllen folgende Rechtsformen: Aktiengesellschaften Europäische Gesellschaft (SE) GmbH Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (große) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Sparkassen Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs…

UmgrStR 2002 Rz 440–4642.1.4. Grenzüberschreitende Umwandlung
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…auf Kapitalgesellschaften in der EU nicht zulässig sind (Rz 425), ist die Holding-Umwandlung praktisch auf die Umwandlung von Kapitalgesellschaften beschränkt, deren Hauptgesellschafter rechnungslegungspflichtige Genossenschaften oder rechnungslegungspflichtige Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Mögliche Rechtsnachfolger sind beispielsweise auch Sparkassen oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit…

UmgrStR 2002 Rz 28–531.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…Sondergesetzen unter den Anwendungsbereich des Art. I UmgrStG. Andere bundesgesetzlich geregelte Vorschriften betreffen die Verschmelzung von Sparkassen (§ 25 SpG) Verschmelzung von Sparkassen-Privatstiftungen (§ 27c SpG) Verschmelzung von Versicherungsvereins-Privatstiftungen (§ 67 VAG 2016) Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 60 VAG 2016, § 81 VAG 2016). § 1 Abs…

StiftR 2009 Rz 129–1373.5 Sparkassen- und Versicherungsvereinsstiftungen
geltende FassungRichtlinien16.11.2009

…eines anteilsverwaltenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit § 13 Abs. 5 KStG 1988 enthält für den Fall der Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Sparkassenstiftung bzw. eines anteilsverwaltenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit folgende Sonderregelungen: Rz 130: Die Umwandlung gilt nicht als Errichtung einer Privatstiftung mit Übertragung des Vermögens der…

KStR 2013 Rz 1026–103215.3.5 Beteiligungsgemeinschaft
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…Die Zusammensetzung der Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft hinsichtlich der Rechtsformen (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) bleibt der Privatautonomie der Körperschaften überlassen. Die für die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft notwendigen Beteiligungsverhältnisse gibt § 9 Abs. 4 letzter Teilstrich KStG 1988 vor (siehe Rz 1047 bis Rz 1050). Rz…

KStR 2013 Rz 583–58913.2 Betroffene Körperschaften
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…Zuwendungen nicht durch den Betrieb, sondern durch die Inhaberschaft veranlasst und stellen daher verdeckte Ausschüttungen dar (VwGH 21.10.1999, 94/15/0113). 13.2.2 Eigentümerlose Körperschaften Rz 586: An anderen Körperschaften wie Sparkassen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Stiftungen, Anstalten, Fonds und Vereinen nach dem…

KStR 2013 Rz 779–790Geschäftsunterlagen
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…sind verdeckte Ausschüttungen, auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften, Übertragung Rz 786: Überträgt eine Komplementär-GmbH ihren Anteil an der KG zu einem unüblich niedrigen Preis auf ihre Gesellschafter und Kommanditisten, liegt eine verdeckte Ausschüttung auf Seite der GmbH vor. Bei den Gesellschaftern…

KStR 2013 Rz 1374–138425.3.2 Prämienrückerstattungen
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Verpflichtungen durch Beschluss der zuständigen Organe (bei einer Aktiengesellschaft in der Regel der Vorstand, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitgliedervertretung). Rz 1381: Bei Veränderungen des steuerlichen Gewinnes von Versicherungsunternehmen durch die Veranlagung oder Betriebsprüfung kommt es zu keiner steuerlichen Anpassung der Rückstellung für Prämienrückerstattung. Laut …