…die Fälligkeit nicht verschoben wird, eine Aufrechnung nicht in Betracht. Dieser Grundsatz ist aus § 212a Abs. 8 BAO ableitbar, dessen erster Satz vorsieht, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs…
…resultierende Gutschrift in der Höhe von 1.000 Euro für die Abdeckung der noch bekanntzugebenden Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Februar verwendet werden soll, ist unwirksam. Eine "Reservierung" für die Tilgung einer erst später zu konkretisierenden Abgabe ist somit unzulässig. Rz 722: Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten…
…so ist er inhaltlich rechtswidrig und mit Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) bekämpfbar. Rz 1865: Im Fall der Verrechnung von Zahlungen oder sonstigen Gutschriften auf verjährte Abgabenschuldigkeiten eröffnet ein auf Antrag zu erlassender Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) die Möglichkeit einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid. Rz 1866: Im…
…eines Rückstandsausweises) für die den Gegenstand der Bewilligung bildenden Abgaben besteht. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so richtet sich die Verrechnung wieder nach den von der Zahlungserleichterung unabhängigen, für die einzelnen Abgabenschuldigkeiten maßgeblichen Terminen iSd § 214 Abs. 1 BAO. Rz 709: Mit der Bestimmung des…
…Durch eine Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, kann der Abgabepflichtige für den Fall, dass er mit seinem Beschwerdebegehren nicht durchdringt, die Zinsenbelastung mindern. Rz 542: Inwieweit sonstige Gutschriften ohne Einflussnahme des Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, zu verrechnen sind…
… 227 Abs. 2 BAO vorgesehene Mahnfrist von zwei Wochen bewirkt lediglich eine "faktische Stundung"; damit ist kein für die Verbuchung der Gebarung gemäß § 214 Abs. 1 BAO maßgeblicher Zahlungstermin verbunden. Rz 1366: Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit eingemahnt werden muss, besteht eine Hemmung der Einbringung…
…1.2000, 97/15/0191; VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162). Somit dient der Abrechnungsbescheid der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte bezüglich der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften (VfGH 18.12.1980, B 404/79; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0245). Ist der…
…Verrechnung zunächst auf die ausgesetzt gewesenen Beträge; Gleiches gilt, soweit durch eine spätere Entscheidung dem Beschwerdebegehren entsprochen und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt wird (§ 261 BAO). In allen anderen Fällen sind Gutschriften zunächst auf die nicht von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen…
…durch den Haftungspflichtigen aus der Sicht des Abgabenschuldners als entrichtet (zB vom Arbeitgeber gemäß § 78 EStG 1988 einbehaltene Lohnsteuer). Rz 129: Zivilrechtlich geregelte in der BAO nicht erwähnte für die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten in Betracht kommende Entrichtungsarten sind insbesondere die Aufrechnung (Kompensation), die Abtretung (Zession).
…des § 241 Abs. 1 und 2 BAO nicht Bedacht zu nehmen. Eine Verrechnung des zurück zu zahlenden Betrages gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO mit fälligen Abgabenschuldigkeiten ist daher nicht zulässig. Es käme jedoch gemäß § 66 AbgEO eine Pfändung der Forderung des nach § 241…
…212a BAO), außer Betracht. Dadurch ist sichergestellt, dass trotz Bestehens ausgesetzter Abgabenschuldigkeiten ein zur Abdeckung von anderen Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung nicht ausgesetzt ist, oder für eine Rückzahlung verfügbares Guthaben vorhanden sein kann. Rz 803: Ergibt sich hingegen während der Zeit der Aussetzung der Einbringung (§ 231…
…wenn ein solches Guthaben infolge der kontokorrentmäßigen Verrechnung ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zur Tilgung von bescheidmäßig festgesetzten Abgabenschuldigkeiten verwendet wurde; hat hingegen der Abgabepflichtige dennoch Beträge in Höhe dieser Schuldigkeiten zeitgerecht entrichtet, so ist von einem Weiterbestand des ursprünglichen Guthabens auszugehen und tritt daher eine…
…Vermeidung von Härten (§ 210 Abs. 6 BAO) Rz 48: Durch die Bestimmung des § 210 Abs. 6 BAO werden im Einzelfall Härten vermieden, die sich aus der kontokorrentmäßigen kumulativen Verrechnung einer Zahlung oder einer sonstigen Gutschrift ergeben können. Wird eine Abgabenschuldigkeit vor Ende der für ihre…
…wenn in späterer Folge eine Aussetzung bewilligt wird, sind Abgabenschuldigkeiten, die durch Verrechnung mit während der Dauer des durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung eingetretenen Zahlungsaufschubes bewirkten Gutschriften getilgt wurden, in die Aussetzung miteinzubeziehen. Rz 529: Wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch ein Erkenntnis des VfGH…
…die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Rz 291a: Hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben betreffenden Stundungszinsen siehe § 212b Z 1 BAO. Rz 292: Die Gebarung der nicht in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten ist ohne Einfluss auf die Berechnung der Stundungszinsen. Rz 293…
…Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh., dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen darf (VwGH 14.11.1990, 89/13/0228; VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082…
…Betracht, etwa auch die Verrechnung einer aus einem Abgabenbescheid sich ergebenden Gutschrift auf eine bestimmte Abgabenschuldigkeit. Rz 961: Die Säumigkeit hinsichtlich gleichzeitig zu entrichtender Abgaben ist aus der Sicht des § 217 Abs. 5 BAO als eine Säumnis anzusehen. Rz 962: Die Frist von fünf Tagen…
…von vornherein keine Hemmung bestanden hat oder ob eine zunächst eingetretene Hemmung weggefallen ist), keine Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) vorliegt, § 242 BAO nicht anzuwenden ist und keine anderen gesetzlichen Bestimmungen (zB § 85 VfGG oder § 30 VwGG) der Vollstreckung entgegenstehen. Rz 1404: Für eine Abgabenschuldigkeit…
…Zahlungen und sonstige Gutschriften sind, solange die Aussetzung aufrecht ist, nicht auf den ausgesetzten Betrag zu verrechnen, auch wenn es sich hiebei um die dem Zahlungstermin nach älteste verbuchte Abgabenschuldigkeit handelt. Rz 1496: Weiterhin anwendbar ist trotz Aussetzung der Einbringung etwa § 214 Abs. 8 BAO…
…Anmeldungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist. Betreffend den Ablauf von der Registrierung bis zur Anmeldung siehe Rz 57. Rz 27: Eine erfolgte elektronische Meldung kann durch den Abgabepflichtigen nicht nachträglich elektronisch berichtigt werden. Um eine unrichtig durchgeführte Selbstberechnung zu berichtigen…