…so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. e)Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die…
…1. Geltungsbereich Das Tiertransportgesetz 2007 gilt gemäß § 1 Abs. 1 TTG 2007 für den Transport von Tieren durch Kraftfahrzeuge und Anhänger (Straßentransportmittel), Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Schiffe in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
…der ihnen sonst obliegenden Aufgaben durchzuführenden Kontrollen von Transporten lebender Tiere sind die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der…
…Österreich und der Bestimmungsort in Österreich oder außerhalb Österreichs liegt. Die Verordnung gilt nicht für die Durchfuhr durch Österreich. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur anwendbar bei Transporten von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen. Die Anforderungen des § 3 TTG 2007 in der Fassung BGBl…
…Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie des Tiertransportgesetzes 2007 und darauf basierende Verordnungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die…
…Transporte, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, gemäß § 18 Abs. 2 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 8acht Stunden festgelegt. (2) Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Die…
…12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes ist gemäß § 64 Tierseuchengesetz70 des Tiergesundheitsgesetzes als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, solche Verstöße feststellen, haben…
…1 TTG 2007 den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere, 1.Kontrollen gemäß §§ 4 und 6 TTG 2007 zu dulden, 2.die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen, 3.die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die…
…2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005den jeweiligen Umständen können diese Maßnahmen entsprechend den jeweiligen Umständeninsbesondere Folgendes umfassen: a)einen Wechsel des Fahrers oder Betreuers; b)die vorläufige Reparatur des Transportmittels, um unmittelbare Verletzungen der Tiere zu vermeiden; c)das Umladen der Sendung oder eines…
…zulässig. Ab dem 1.7.2025 ist ein Verbringen von Kälbern ins Ausland ab einem Alter von drei Wochen nur mehr zulässig, wenn im Geburtsbetrieb des jeweiligen Kalbes eine gute Kälbergesundheit unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Berechnungsmethode vorliegt. Liegt keine gute Kälbergesundheit am Betrieb vor…
…Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden…
…4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a)Herkunft und Eigentümer der Tiere; b)Versandort; c)Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d)vorgesehener Bestimmungsort; e)voraussichtliche Dauer der geplanten…
3. Höchstdauer Besondere Bestimmungen für Tiertransporte 3.1. SchlachttiereInnerstaatliche Transporte von Schlachttieren (1) Für innerösterreichische Transporte von Schlachttieren, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, ist gemäß § 18 Abs. 1 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 4,5 Stunden festgelegt. (2) Wenn es…
…sorgen, dass auf den Flugplätzen bzw. den Bahnhöfen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. (2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz bzw. am…
1.2. Ausnahmen Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Tiertransportgesetzes 2007 finden keine Anwendung auf private Transporte von Heimtieren nur eine eingeschränkte Anwendung, z.B. im Zuge einer Reise oder im Falle von Übersiedlungen (vgl. § 1 Abs. 2 TTG 2007). Gemäß…
0.2. Fachliche Weisungen Die Zollorgane unterstehen gemäß § 4 Abs. 3 TTG 2007 in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Fachliche Weisungen dieser Behörde zum Tiertransportgesetz 2007 sind daher entgegenzunehmen und zu beachten.
…ArtHG 2009 sind der abfertigenden Zollstelle für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere oder lebender Pflanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen, mindestens 18 Stunden vorher bekannt zu geben: a)die voraussichtliche Ankunftszeit und b)die Art und Zahl der Tiere oder Pflanzen…
…sind in Anhang I der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten. (2) Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort haben dafür zu sorgen, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 der Anhangs I Kapitel I und…
…hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden…
1.3. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bzw. des Tiertransportgesetzes 2007 bedeuten: 1."Tiere": lebende Wirbeltiere; 2."Sammelstellen": Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen…