…Sorgfalt des Zollschuldners (Aufklärung bestehender Zweifel, wobei den im Import/Exportgeschäft gewerblich tätigen Personen auch die Lektüre der einschlägigen Amtsblätter der Gemeinschaft oder allenfalls die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zumutbar ist; lediglich telefonisch eingeholte Auskünfte der Zollstellen begründen keinen Vertrauensschutz) zu berücksichtigen sein. Ein Zollschuldner…
…und die subjektive Tatseite (Art. 119 UZK: Irrtum der Behörde war für Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkennbar und dieser war gutgläubig; Art. 120 UZK: kein Täuschungsversuch und kein grob fahrlässiges Handeln des Zollschuldners) einzugehen sowie auf die von ihm angewandte Sorgfalt. Maßgebliche Beweismittel sind dem Bericht…
…Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen…
…224 Abs. 1 BAO ist daher konstitutiv für das Entstehen eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem Zollschuldner bzw. die Erweiterung eines bereits bestehenden Gesamtschuldverhältnisses. Die Haftung des Bürgen hingegen wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet und ist dementsprechend auch im Zivilrechtsweg geltend zu machen. 3.13. Besonderheiten beim…
…Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Art. 79 Abs. 4 UZK: In den Fällen nach Abs. 1 Buchstabe c ist Zollschuldner…
…c)wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. (4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner…
…oder mehrerer Zollschuld-Tatbestände) mehrere Zollschuldner, so sind diese als Gesamtschuldner zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Art. 84 UZK). Die Frage, ob und in welcher Reihenfolge oder Höhe die Zollschuldner heranzuziehen sind, oder aber ob alle zugleich herangezogen werden sollen, stellt eine Frage des Auswahlermessens (…
…Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner…
…Maßnahmen zu treffen. (2) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 110 bis 112 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen. (3) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem…
…zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft. (3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner, a)wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte, b)wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen…
…dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist. Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich: a)wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr…
Artikel 195 Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit (1) Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld entspricht…
Artikel 113 Zwangsvollstreckung Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
…nicht außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie verlangt wird, verwendet werden kann, gilt nur in diesem Mitgliedstaat und muss mindestens den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag abdecken. (3) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden…
Artikel 244 Sicherheitsleistung (Artikel 191 des Zollkodex) Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder andere Abgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung, so kann die Überlassung der Waren von einer Sicherheitsleistung…
…79 des Zollkodex entstanden ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)Es gibt zumindest noch einen weiteren Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex. b)Der betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wurde dem unter Buchstabe a genannten Zollschuldner…
…der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen. (3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in…
…Ablauf des von den Zollbehörden in dieser Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag ein. Die Zollschuld gilt als zum Zeitpunkt dieser Einreichung mitgeteilt. (3) Der Inhaber der Bewilligung entrichtet den in Absatz 2 genannten Betrag innerhalb des…
Artikel 84 Mehrere Zollschuldner Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.
…Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist, b)Name und Anschrift des Bürgen, c)Sicherheits-Referenznummer, d)MRN und Datum der Zollanmeldung, e)Bezeichnung der Abgangszollstelle, f)Name des Inhabers des Verfahrens, g)Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld.