Die Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und…
…neue EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 angesichts der wirtschaftlichen, handelspolitischen und rechtlichen Entwicklungen Verbesserungen des rechtlichen Rahmens, um die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums durch die Zollbehörden zu stärken und zugleich eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. (2) Die Zollbehörden sind auf Grund der EU-Produktpiraterie-Verordnung…
1. Gegenstand und Anwendungsbereich 1.1. Gegenstand Die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 enthält nur Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden und regelt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden bei Waren tätig werden, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen. Dementsprechend werden…
2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie bedeutet: 1."Recht geistigen Eigentums": a)eine Marke, und zwar i)eine Unionsmarke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke; ii)eine in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen…
…sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge müssen aufdie Informationen enthalten, die in den durch dieFormblättern in Durchführungsverordnung zur EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 festgelegtenden Anhängen Formblättern gestellt werdenI und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 angegeben sind. Hinweis: Werden Anträge über das IPEP (www.ipenforcementportal.eu) elektronisch…
4. Pflichten des Inhabers der Entscheidung 4.1. Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung (1) Gemäß Artikel 15 PPV 2014 hat der Inhaber der Entscheidung unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, zu unterrichten wenn a)ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums…
…die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (siehe Abschnitt 2 Z 4), die in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags ("Produktpirateriebescheid", siehe Abschnitt 3.2.) aufgeführt sind, so hat sie die Überlassung der Waren auszusetzen oder die Waren gemäß Artikel 17…
…Bestimmungen mit gefälschten Arzneiwaren, bei denen auch ein Tätigwerden nach der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730) erfolgt, ist in der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Produktpiraterie auch ein Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (PPV…