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Findok · Richtlinien

VB-0730

3. Aufgaben des Competence Centers Gewerblicher Rechtsschutz

geltende FassungRichtlinie2024-0.678.722gilt ab 19.09.2024

Inhaltsverzeichnis der VB-0730

Wortlaut laut Findok

3. Aufgaben des Competence Centers Gewerblicher Rechtsschutz 3.1. Zuständige Zolldienststelle (1) Das bei der Zollstelle Villach eingerichtete Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz ist die "zuständige Zolldienststelle" nach Artikel 5 Abs. 1 PPV 2014 (siehe Zollstellenkundmachung unter https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/Zollstellen.html). Diesem Competence Center obliegt daher die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde in Österreich. (2) Dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz obliegt als zuständiger Zolldienststelle auch die Entgegennahme von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten über Unionsanträge, die auch in Österreich gelten. (3) Als zuständige Zolldienststelle obliegt dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz auch die Kontaktnahme mit dem Inhaber der Entscheidung in jenen Fällen, in denen eine Zollstelle die Überlassung von Waren aussetzt oder diese zurückhält, weil der Verdacht besteht, dass die Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen (siehe Abschnitt 5.3.). (4) Sofern bei anderen Zollstellen fachliche Fragen auftauchen, die durch diese Arbeitsrichtlinie nicht beantwortet werden können, kann diesbezüglich auch das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz kontaktiert werden, das wie folgt erreichbar ist: E-Mail: ipr@bmf.gv.at Telefon: +43 (0) 50 233 564738 Fax +43 (0) 50 233-5964054. 3.2. Antragsverfahren 3.2.1. Antragstellung (1) Anträge auf Tätigwerden (AFAs) können als "nationaler Antrag" (NAFA) oder als "Unionsantrag" (UAFA) gestellt werden. Mit einem nationalen Antrag wird das Tätigwerden der Zollbehörden in jenem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, beantragt. Mit einem Unionsantrag wird das Tätigwerden der Zollbehörden in jenem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, und zusätzlich in einem weiteren oder mehreren anderen Mitgliedstaaten beantragt. Unionsanträge können nur für Rechte geistigen Eigentums gestellt werden, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen. (2) Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen, soweit sie berechtigt sind, ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist. Hinweis: Ab dem 15. September 2020 ist für die Antragstellung eine EORI-Nummer erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller selbst als auch für Vertreter, die den Antrag im Namen des Antragstellers stellen. Die EORI-Nummer ist auch notwendig, um Zugang zum künftigen EU-Zollhandelsportal für Rechte des geistigen Eigentums zu erhalten, über das voraussichtlich ab Ende 2021 alle Anträge auf Tätigwerden, Änderungsanträge oder Verlängerungen elektronisch eingereicht werden müssen. Nationale Anträge können stellen: Rechtsinhaber; Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums; Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG; Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2019/787 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden; zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums ermächtigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten; in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geografische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden. Rechtsinhaber; Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums; Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG; Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2019/787 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden; zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums ermächtigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten; in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geografische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden. Unionsanträge können stellen: Rechtsinhaber; Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums; Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG; Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2019/787 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden; Inhaber von im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen, wenn diese Lizenzinhaber in diesen Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten. Rechtsinhaber; Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums; Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG; Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2019/787 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden; Inhaber von im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen, wenn diese Lizenzinhaber in diesen Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten. (3) Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sind Anträge auf Tätigwerden und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen. Die Anträge auf Tätigwerden in elektronischer Form können über das IP Enforcement Portal (IPEP) des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden. Über das IPEP können elektronisch eingereichte Anträge auch verwaltet (verlängert und geändert) werden. Weiterführende Informationen zum IPEP, zum AFA-Toolkit und zu den AFA-Ressourcen finden sich unter www.ipenforcementportal.eu. in den Mitgliedstaaten, in denen sowohl das IPEP des COPIS als auch ein nationales Unternehmerportal zur Verfügung stehen, können die Antragsteller oder ihre Vertreter zwischen den beiden Unternehmerportalen wählen. Anträge die über ein nationales Unternehmerportal eingereicht werden, müssen über dasselbe nationale Portal betreffend Änderungs- oder Verlängerungsanträge bearbeitet werden. Hinweis: In Österreich ist kein nationales Portal verfügbar. Hinweis: Für die Antragstellung ist eine EORI-Nummer erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller selbst als auch für Vertreter, die den Antrag im Namen des Antragstellers stellen. Die EORI-Nummer ist notwendig, um Zugang zum EU-Zollhandelsportal für Rechte des geistigen Eigentums zu erhalten, über das alle Anträge auf Tätigwerden, Änderungsanträge oder Verlängerungen elektronisch eingereicht werden müssen. Weitere Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer können über folgenden Link aufgerufen werden https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/eori-registrierung.html. (4) Bei einem vorübergehenden Ausfall des COPIS oder eines der Unternehmerportale, der länger als 24 Stunden dauert, können die Anträge auf Tätigwerden sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge mittels den Formblättern in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 gestellt und mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden. Dabei unterliegt die Annahme von Papierformblätter der Zustimmung der zuständigen Zollbehörde. Die Formblätter sind im Einklang mit der Anleitung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013; auf Papier in Blockschrift ohne Radierungen, Übermalungen oder sonstiger Änderungen; in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die Antragsteller oder ihre Vertreter müssen die in ihren schriftlich eingereichten Anträgen oder Änderungs- oder Verlängerungsanträgen enthaltenen Informationen innerhalb von 7 Werktagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, ins entsprechende Unternehmerportal stellen. (35) Wird ein Antrag nach Zustellung der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Abs. 3 PPV 2014 (Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags, siehe Abschnitt 5.2.) gestellt, so hat dieser Antrag folgende Anforderungen zu erfüllen: a)Er ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Zustellung der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren bei der zuständigen Zolldienststelle zu stellen; b)es muss sich um einen nationalen Antrag handeln; c)er muss die nach Artikel 6 Abs. 3 PPV 2014 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Von den Angaben gemäß Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben g, h oder i PPV 2014 (siehe Abschnitt 3.2.2. Abs. 2 Buchstaben g, h oder i) kann der Antragsteller jedoch absehen. (46) Je Mitgliedstaat darf nur ein nationaler Antrag und ein Unionsantrag für dasselbe in diesem Mitgliedstaat geschützte Recht geistigen Eigentums gestellt werden. Inhaber von ausschließlichen Lizenzen dürfen für dasselbe geschützte Recht mehr als einen Unionsantrag stellen. (57) Der Inhaber einer Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags hat dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung zu stellen und deren Kosten zu tragen, wenn der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden ist und auch in Österreich gilt. (68) Wird einem Unionsantrag für einen Mitgliedstaat stattgegeben, der bereits durch einen anderen Unionsantrag erfasst ist, dem für denselben Antragsteller und dasselbe Recht geistigen Eigentums stattgegeben wurde, so haben die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Unionsantrags tätig zu werden, dem zuerst stattgegeben wurde. Das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz hat die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem dem späteren Unionsantrag stattgegeben wurde, zu unterrichten, damit diese Zolldienststelle die Entscheidung über das Stattgeben dieses späteren Unionsantrags ändert oder aufhebt. (7) Stehen für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung, sind die Anträge und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen. Derzeit besteht in Österreich kein solches System, das verpflichtend zu verwenden ist. Hinweis: Über das IP Enforcement Portal (IPEP) des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können u.a. Anträge auf Tätigwerden in elektronischer Form an die Zollbehörden übermittelt werden (eAFA). Ab dem 13. Dezember 2021 können über das IPEP elektronisch eingereichte Anträge auch verwaltet (verlängert und geändert) werden. Weiterführende Informationen zum IPEP, zum eAFA-Toolkit und zu den eAFA-Ressourcen finden sich unter www.ipenforcementportal.eu. 3.2.2. Formblätter und Inhalt der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden (1) Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge müssen aufdie Informationen enthalten, die in den durch dieFormblättern in Durchführungsverordnung zur EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 festgelegtenden Anhängen Formblättern gestellt werdenI und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 angegeben sind. Hinweis: Werden Anträge über das IPEP (www.ipenforcementportal.eu) elektronisch eingereicht, werden die Formblätter durch das IPEP generiert. (2) Die Anträge müssen gemäß Artikel 6 Abs. 3 PPV 2014 folgende Angaben enthalten: a)Angaben zum Antragsteller; b)Status des Antragstellers im Hinblick auf die Berechtigung zur Antragstellung gemäß Artikel 3 PPV 2014 (siehe Abschnitt 3.2.1. Abs. 2); c)Unterlagen die geeignet sind, gegenüber der zuständigen Zolldienststelle den Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist; d)wenn der Antragsteller den Antrag über einen Vertreter stellt, Angaben zu der ihn vertretenden Person und Nachweis ihrer Befugnisse zu seiner Vertretung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird; e)das durchzusetzende Recht oder die durchzusetzenden Rechte geistigen Eigentums; f)im Falle eines Unionsantrags die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird; g)besondere Merkmale und technische Daten der Originalwaren, gegebenenfalls auch Kennzeichnungen wie Strichcodes und Abbildungen; h)Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen; i)Informationen, die für die Risikoanalyse und die Risikobewertung durch die Zollbehörden wichtig sind, wie etwa die autorisierten Vertriebshändler; j)die Angabe, ob die nach Maßgabe der Buchstaben g, h oder i erteilten Informationen gemäße Artikel 31 Abs. 5 PPV 2014 in der zentralen Datenbank der Kommission für die Verarbeitung von Anträgen auf Tätigwerden (COPIS) nur einer beschränkten Verarbeitung unterliegen sollen; k)Kontaktpersonen für juristische und technische Fragen; l)eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, die Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung gemäß Artikel 15 PPV 2014 (siehe Abschnitt 4.1.) einzuhalten; m)eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, alle Informationen, die für die Risikoanalyse und die Risikobewertung durch die Zollbehörden wichtig sind, zu übermitteln und zu aktualisieren; n)eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Haftungsübernahme gemäß Artikel 28 PPV 2014; o)eine Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Kosten gemäß Artikel 29 PPV 2014; p)ein Einverständnis des Antragstellers, dass die von ihm übermittelten Daten durch die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeitet werden; q)die Angabe, ob der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen nach Artikel 26 PPV 2014 (siehe Abschnitt 5.4.2.) beantragt und die Zustimmung der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens. 3.2.3. Entscheidung über die Anträge (1) Gemäß Artikel 9 PPV 2014 hat die zuständige Zolldienststelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags darüber zu entscheiden. Über die Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden ist bescheidmäßig abzusprechen. Im Fall der Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen. Im Fall von Anträgen, die nach Zustellung der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Abs. 3 PPV 2014 (Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags, siehe Abschnitt 5.2.) gestellt werden, beträgt die Entscheidungsfrist zwei Arbeitstage. (2) Sofern in Anträgen nach Artikel 6 PPV 2014 erforderliche Angaben (siehe Abschnitt 3.2.2.) fehlen, ist der Antragsteller mittels Mängelbehebung aufzufordern, die fehlenden Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen nachzureichen. Die Entscheidungsfrist ist für die Dauer der Mängelbehebung unterbrochen. Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb zehntägigen Frist vorgelegt, ist der Antrag abzulehnen. (3) Die Bearbeitung der Anträge hat gemäß Artikel 8 PPV 2014 gebührenfrei zu erfolgen. (4) Entscheidungen über nationale Anträge ("Produktpirateriebescheide") und Entscheidungen über ihre Aufhebung, Änderung oder Aussetzung werden an dem Tag wirksam, der auf den Tag der Entscheidung folgt. Entscheidungen über Unionsanträge ("Produktpirateriebescheide") und Entscheidungen über ihre Aufhebung, Änderung oder Aussetzung werden wie folgt wirksam: in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, an dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung folgt; in allen anderen Mitgliedstaaten an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zollbehörden unterrichtet werden, unter der Voraussetzung, dass der Inhaber der Entscheidung seine Pflichten in Bezug auf Übersetzungskosten (siehe Abschnitt 3.2.1. Abs. 5) erfüllt hat. (5) In der Entscheidung über Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden ist der Gültigkeitszeitraum festzulegen. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags wirksam wird, und darf ein Jahr ab dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt, nicht überschreiten. Entscheidungen über Anträge, die nach Zustellung der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Abs. 3 PPV 2014 (Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags, siehe Abschnitt 5.2.) gestellt werden und die keine Erkennungshinweise gemäß Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben g, h oder i PPV 2014 (siehe Abschnitt 3.2.2. Abs. 2 Buchstaben g, h oder i) enthalten, gelten nur für den Anlassfall, außer diese Hinweise werden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Zustellung der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren nachgereicht. (6) Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt, ist die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags von der Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend aufzuheben oder zu ändern. Die Aufhebung oder Änderung hat bescheidmäßig zu erfolgen. (7) Im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT), ergeben sich folgende Auswirkungen: Entscheidungen über die Stattgabe von Unionsanträgen, die die zuständige Zolldienststelle des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage des Unionsrechts erlassen hat ("Produktpirateriebescheide"), sind in der EU27 nicht mehr gültig. Entscheidungen über die Stattgabe von Anträgen, die die zuständige Zolldienststelle des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland erlassen hat, sind in der EU27 nicht gültig. Diese Entscheidungen gelten nur in Nordirland. Hinweis: Produktpiraterieaufgriffe, bei denen auf der Grundlage eines vom Vereinigten Königreich erlassenen Produktpirateriebescheides die Überlassung der Waren innerhalb des Übergangszeitraums ausgesetzt oder die Waren innerhalb des Übergangszeitraums zurückgehalten wurden (dieses Datum ist in den Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen als "Entdeckungsdatum" zu erfassen), sind entsprechend zu erledigen, selbst wenn die Erledigung erst nach dem 1. Jänner 2021 erfolgt (also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Produktpirateriebescheid nicht mehr gültig ist). Unionsanträge, die in einem der EU27-Mitgliedstaaten gestellt wurden, bleiben in der EU27 gültig, auch wenn die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs zu den Zollbehörden gehören, bei denen ein Tätigwerden beantragt wurde. Wurde ein Unionsantrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich gestellt und mit diesem Antrag nur ein Tätigwerden der Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats und der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs beantragt, so bleibt der betreffende Antrag als nationaler Antrag für den Mitgliedstaat gültig, in dem er gestellt wurde. In Unionsanträgen kann das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeschlossen werden, sofern EU-Rechte des geistigen Eigentums, die nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland in Nordirland geschützt sind, betroffen sind. 3.2.4. Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden (1) Ist der Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden abgelaufen, so kann er auf Antrag des Inhabers der Entscheidung von der zuständigen Zolldienststelle, die die erste Entscheidung erlassen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, die der Inhaber der Entscheidung gegenüber den Zollbehörden im Rahmen der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 hat, gemäß Artikel 12 PPV 2014 beliebig oft verlängert werden. Anträge auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden müssen auf den durch dieelektronisch über das IP Durchführungsverordnung zur EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 festgelegtenEnforcement Portal Formblättern gestellt(IPEP) des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder nationale Unternehmerportale eingereicht werden. Hinweis: Werden Verlängerungsanträge über das IPEP (www.ipenforcementportal.eu) elektronisch eingereicht, werden die Formblätter durch das IPEP generiert. (2) Gemäß Artikel 12 Abs. 3 PPV 2014 hat die zuständige Zolldienststelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Verlängerungsantrags darüber zu entscheiden. Geht der Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden weniger als 30 Arbeitstage vor Ablauf des zu verlängernden Zeitraums bei der zuständigen Zolldienststelle ein, so kann sie den Antrag ablehnen. Über die Verlängerungsanträge ist bescheidmäßig abzusprechen. Im Fall der Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen. (3) Die Bearbeitung der Verlängerungsanträge hat gemäß Artikel 12 Abs. 6 PPV 2014 gebührenfrei zu erfolgen. (4) Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraumes für das Tätigwerden der Zollbehörden werden bei nationalen Anträgen an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt. Bei Unionsanträgen werden Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraumes für das Tätigwerden der Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Antrag gilt, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt. (5) In der Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraumes für das Tätigwerden der Zollbehörden ist der Gültigkeitszeitraum festzulegen. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der vorherige Zeitraum abgelaufen ist, und darf ein Jahr nicht überschreiten. (6) Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt, ist die Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums von der Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend aufzuheben oder zu ändern. Die Aufhebung oder Änderung hat bescheidmäßig zu erfolgen. 3.2.5. Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums (1) Gemäß Artikel 13 PPV 2014 kann die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, die Liste der in der Entscheidung aufgeführten Rechte geistigen Eigentums auf Antrag des Inhabers der Entscheidung ändern. (2) Wird ein neues Recht geistigen Eigentums hinzugefügt, so muss der Antrag die Informationen gemäßelektronisch über das Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben c, e, g, h und i PPV 2014 (sieheIP Enforcement Abschnitt 3.2.2. Abs. 2 Buchstaben c, e, g, h und iPortal (IPEP) des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) enthaltenoder nationale Unternehmerportale eingereicht werden. Hinweis: Werden Änderungsanträge über das IPEP (www.ipenforcementportal.eu) elektronisch eingereicht, wird der Antrag durch das IPEP generiert. (3) Bei Unionsanträgen können nur solche Rechte geistigen Eigentums hinzugefügt werden, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen. 3.2.6. Mitteilungspflichten der zuständigen Zolldienststelle (1) Gemäß Artikel 14 PPV 2014 hat die zuständige Zolldienststelle, bei der ein nationaler Antrag oder ein Unionsantrag gestellt wurde, oder bei der eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über einen Unionsantrag einlangt, den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden, zu übermitteln: a)Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags; b)Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags; c)Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags; d)Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden; e)Entscheidungen über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden. Die jeweiligen Entscheidungen (Bescheidinhalte) sind in Österreich im e-zoll Kontrollmanagement unter "Suche AFA" abfragbar. Die von den Inhabern der Entscheidung bekannt gegebenen Erkennungshinweise und sonstigen zweckdienlichen Informationen sind streng vertraulich zu behandeln! (2) Gemäß Artikel 14 Abs. 2 PPV 2014 hat die zuständige Zolldienststelle, bei der ein Unionsantrag gestellt wurde, den zuständigen Zolldienststellen des in dem Unionsantrag genannten anderen Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten ferner die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden, zu übermitteln: a)Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags; b)Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags; c)Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags; d)Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden. Diese Übermittlung erfolgt dadurch, dass das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz die jeweiligen Bescheidinhalte in einer zentralen Datenbank der Kommission für die Verarbeitung von Anträgen auf Tätigwerden (COPIS) erfasst. (3) Das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz kann die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags erlassen hat, auffordern, ihr zusätzliche für die Umsetzung dieser Entscheidung als notwendig erachtete Informationen zu übermitteln. 3.3. Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen (1) Gemäß Artikel 31 PPV 2014 hat das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz als zuständige Zolldienststelle der Kommission unverzüglich Folgendes zu übermitteln: a)Entscheidungen über die Stattgabe von Anträgen, einschließlich des Antrags und seiner Anlagen; b)Entscheidungen über eine Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden oder Entscheidungen, mit denen Entscheidungen über die Stattgabe eines Antrags widerrufen oder geändert werden; c)die Aussetzung einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags. (2) Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt über eine zentrale Datenbank der Kommission für die Verarbeitung von Anträgen auf Tätigwerden (COPIS).

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.678.722
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0073-IV/8/2013
Stammnummer
68093
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 11)
Gültig
19.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF