…vgl. VfGH 15.10.1962, B297/61; VwGH 2.2.1967, 1040/66) Rz 421: Kein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei: Eingaben nach § 86 StVO 1960 (Versammlungen unter freiem Himmel), weil diese der Straßenpolizei die Möglichkeit gibt, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen (VfGH 21.3.1979…
…§ 78 ff AVG iVm BVwAbgV unterliegen Verleihungen von Berechtigungen oder sonstige wesentlich im Privatinteresse der Parteien liegende Amtshandlungen, die von Behörden in Angelegenheiten der Bundesverwaltung vorgenommen werden. Rz 1782: Angelegenheiten der Bundesverwaltung umfassen Angelegenheiten der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung sowie des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden…
…Gegenstand der Gebühr Rz 400: Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr. Rz 401: Die Eingabe hat folgende Merkmale: ein schriftliches Anbringen (siehe Rz 139 ff und Rz 402 ff…
…richten. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie bloß in Vertretung von Privatpersonen (als Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder in Verfolgung ihrer Privatinteressen eingebracht werden. 10.5.4. Organ einer Gebietskörperschaft Rz 411: Gebietskörperschaften sind der Bund, die neun Bundesländer, die Gemeinden sowie die Gemeindeverbände nach Art…
…eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird sowie sonstige Bescheide, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen. Rz 1804: Die Anzahl der erlassenen Bescheide ist für die Höhe der Bundesverwaltungsabgaben unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr die Anzahl der Ansuchen…
…Auskunftssperre: € 6,50 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 2 BVwAbgV) Auch der schriftliche Antrag auf Erlassung einer Auskunftssperre durch einen Bediensteten der Exekutive, um sich vor Gewalttaten oder Racheakten zu schützen (Schutz des Privat- und Familienlebens), liegt im Privatinteresse des Einschreiters und unterliegt damit der Eingabengebühr.
3.7.8. Berücksichtigung weiterer Umstände Rz 57: Die Aufzählung der Kriterien in § 2 Abs. 1 LVO ist nicht taxativ. Ergibt die Prüfung nach den in der LVO genannten Kriterien kein eindeutiges Bild, können auch in der Privatsphäre gelegene Motive für das Inkaufnehmen von Verlusten…