Artikel 106 Aussetzung der Präferenzbehandlung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe in der Erklärung…
Artikel 107 Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn a)die…
3.2. Einfuhrzollschuld im Zusammenhang mit der Wiederausfuhr einer in einem aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Ware, die in einem Drittland eine Präferenzbehandlung erfahren soll (Art. 78 UZK) Art. 78 UZK normiert besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren: Abs. 1)Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen…
6.2. Unmittelbare Beförderung Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch…
Artikel 102 Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung nach dem APS, so verweist er in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf…
6. Territoriale Auflagen 6.1. Unmittelbare Beförderung Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Waren mit Ursprung in Syrien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, über Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert…
…1) Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen: a)Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann; b)sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf…
9.5. Sanktionen Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. 9.6. Freizonen (1) Die EWR-Länder treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit…
…autonomen Maßnahmen sind die ursprungsverleihenden Herstellungsvorgängen angegeben, die erfüllt sein müssen, damit eine Präferenzbehandlung in Betracht kommt. Bei der heutigen Produktionsweise ist es nicht ungewöhnlich, dass an der Herstellung einer Ware Unternehmen in zwei oder mehr Ländern beteiligt sind. Wenden diese Länder dieselben Ursprungsregeln an…
…auf der Grundlage einer EzU beantragt, bewahrt die EzU auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor (siehe Abschnitt 8.12). Alternativ zu dieser EzU kann eine Präferenzbehandlung auch auf Grundlage der Gewissheit des Einführers, dass das eingeführte Erzeugnis die…
…der den Antrag auf Präferenzbehandlung stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen. (2) Die nach Abs. 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente: a)war eine EzU Grundlage des Antrags auf Präferenzbehandlung…
…Grundlage einer Erklärung zum Ursprung beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor. Alternativ zu dieser Erklärung zum Ursprung kann eine Präferenzbehandlung auch auf Grundlage der Gewissheit des Einführers, dass das eingeführte Erzeugnis die…
…Antrag auf Präferenzbehandlung stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen. (2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente: a)war eine Erklärung zum Ursprung Grundlage des Antrags auf Präferenzbehandlung…
…Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 6.2. Nichtveränderung ("Unmittelbare Beförderung") (1) Die Präferenzbehandlung wird nur gewährt, wenn die Ursprungserzeugnisse direkt zwischen Kamerun und, der EU und den ÜLG befördert werden.…
…sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission eingehen. (2) Kamerun und die…
…sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und der nationalen WPA-Kommission…
…genau bezeichnet ist, um die Identifizierung zu ermöglichen. Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist im Anhang 3-D des Abkommens wiedergegeben. Neben dieser Erklärung zum Ursprung kann eine Präferenzbehandlung auch auf Grundlage der Gewissheit des Einführers, dass das eingeführte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, erfolgen.…
…Antrag auf Präferenzbehandlung stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen. (2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente: a)war eine Erklärung zum Ursprung Grundlage des Antrags auf Präferenzbehandlung…
…erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 6.2. Unmittelbare Beförderung/Beförderung durch ein Drittland Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn diese nach deren Fertigung a)außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien keine weitere Fertigung oder sonstige Behandlung erfahren, außer…
…während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 6.2. Unmittelbare Beförderung Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist…