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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 91 Pflichten der Ausführer

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 91 Pflichten der Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen: a)Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann; b)sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf; c)sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf; d)sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf: i)die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung; ii)Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung. Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben. (2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen. (3) Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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