Findok · Richtlinien
UP-4780
6. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinie2020-0.229.107gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4780
Wortlaut laut Findok
6. Territoriale Auflagen
6.1. Unmittelbare Beförderung
Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden.
Jedoch können Waren mit Ursprung in Syrien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, über Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Der Nachweis, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Syriens vorgelegt werden:
a)ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
b)eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung,
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,
iii) die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
c)sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Bestimmte mineralische Erzeugnisse sowie bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien im Sinne der VO (EWG) Nr. 3576/92 des Rates vom 07.12.1992, (siehe Abschnitt 12.1.) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden.
6.2. Ausstellungen
Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Syrien zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Syrien oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der Gemeinschaft oder Syriens erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:
a)ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Syriens in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;
b)dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Syrien oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
c)die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Syrien oder in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;
d)die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Den Zollbehörden ist eine WVB EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
Dies gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.229.107
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0019-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68282
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF