…sich die Personenbeförderung sowohl auf das Drittland als auch auf das Gemeinschaftsgebiet so gilt die gesamte Beförderungsleistung als im Drittland erbracht. Beispiel: Ein Reiseveranstalter bietet eine Mittelmeerkreuzfahrt mit Beginn und Ende in Triest an. Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind im Drittlandsgebiet…
…der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Das Entgelt für das Frühstück des P ist gemäß Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 am Abgangsort des Beförderungsmittels (Prag) steuerbar. Das Entgelt für das Abendessen ist im Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar (…
…Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 im Inland ausgeführt werden (Versandhandel), Dreiecksgeschäften, Rechnungen (Gutschriften) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (vgl. Rz 1501a) über Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Rechnungen (Gutschriften) über Leistungen, für die es gemäß § 19 Abs. 1…
…Maßgeblich ist stets der Inhalt des Beförderungsvertrages (Flug- oder Schiffskarte). Unter Ausland ist sowohl das Drittland als auch das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verstehen. Liegen Anfangs- und Endpunkt der Personenbeförderung im Inland und wird ausländisches Gebiet nur durch- oder überquert, kommt die Steuerfreiheit nicht zum Zuge…
…Beförderungsleistung 3a.10.1. Personenbeförderung Rz 640e: Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird, dh. der Leistungsort richtet sich nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nach dieser Regelung nur der inländische Teil im Inland steuerbar. Das gilt sowohl für unternehmerische…
0.2. EU/EWR-Bereich (1) Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste zwischen folgenden Ländern (im Folgenden Mitgliedstaaten) bzw. für Verkehrsdienste zwischen dem Niederlassungsstaat des Personenverkehrsunternehmens und einem Nicht…
…Kraftomnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster siehe Anlage 3) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates jedem gewerblichen Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt, der a)in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort die Genehmigung für Personenbeförderungen…
1. EU/EWR-Bereich, Schweiz Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, deren Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR oder…
…Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. EG Nr. L 268 vom 3.10.1998 S. 10; 4.das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13; 5.das Bundesgesetz über…
…2.); c)Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), sofern diese von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. (2) Als Nachweise sind mitzuführen: in den Fällen des Abs. 2 lit…
…bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nehmen. (3) Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, sind als (genehmigungspflichtige) Liniendienste im Sinne des Abschnittes 1.1…
2. Grenzüberschreitende Personenverkehre 2.1. Genehmigungspflicht (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind folgende Verkehrsdienste genehmigungspflichtig: Linienverkehre (Abschnitt 1.1. Abs. 1) und Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart…
…Omnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster in Anlage 2) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR Mitgliedstaates jedem gewerblichen Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt, der a)in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort die Genehmigung für Personenbeförderungen…
…der weiterhin genehmigungspflichtig bleibt, werden bestimmte harmonisierte Verfahrensregeln vorgesehen. (2) Das Interbus-Übereinkommen gilt für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre. Dabei gelten als grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre im Sinne dieses Übereinkommens alle Gelegenheitsverkehre gemäß Abschnitt 1.2., die zumindest auf dem Gebiet von zwei Vertragsparteien durchgeführt werden, ausgenommen Pendelverkehre (Abschnitt…
…Die im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr, der von im Nicht-EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird, geltenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (GelegenheitsverkehrsGelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 -Gesetz 1996 GelverkG); 2.das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden…
2.4. Fahrausweispflicht (1) Fahrgäste, die einen Linienverkehr - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - benützen, müssen während der gesamten Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: den Abfahrts- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises sowie den…
1.4. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne in diesem Mitgliedstaat einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.
…114 vom 30.04.2002 S. 91, unterliegt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Schweizer Kraftfahrzeugen einer der Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 2.2. der Kontrolldokumentation Personenverkehr EU/EWR) gleichwertigen (und ähnlichen) schweizerischen Lizenz. Verkehre von, nach und durch Österreich dürfen…
…Absetzfahrten), Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) und Abschnitt 1.2.5. (restliche Gelegenheitsverkehrsdienste) befindlichen Definitionen dienen hier der Orientierung und sind relevant für Verkehre, die nicht den für den EU/EWR-Raum geltenden Bestimmungen unterliegen (siehe Arbeitsrichtlinie Personengelegenheitsverkehr im Nicht-EU/EWR-Bereich, GK-0410).
2. Drittstaatenbereich Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz oder in Drittstaaten niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, bei denen zumindest eine Endhaltestelle in einem Drittstaat liegt.