…werden. Es bestehen keine Bedenken, § 3 Abs. 4 EStG 1988 auch auf davor ausbezahlte Zuwendungen anzuwenden. Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit…
…deren Linderung bzw. Beseitigung mildtätig wäre. Siehe aber Rz 41," Beschäftigung". Beratungsstellen Rz 83: Die Errichtung und der Betrieb von Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (zB Drogensüchtige) sind mildtätig (zur Suchtbekämpfung siehe Rz 74). Besondere Notlagen Rz 84: Bei den Opfern von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.; siehe…
…setzt aber voraus, dass eine Naturkatastrophe eingetreten ist, sodass die Abgeltung von Vorsorgemaßnahmen nicht erfasst ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die in Kapitel 4 der Sonderrichtlinie Waldfonds der BMLRT festgelegten Voraussetzungen das Vorliegen einer Naturkatastrophe begründen und regelmäßig "Hilfsbedürftigkeit" vorliegt. Das Vorliegen der…
…unmittelbar geschädigte aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Naturkatastrophe in ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige den Antrag stellen. Da die erweiterte Antragsmöglichkeit auf Naturkatastrophenfälle eingeschränkt ist, kann der Antrag nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Naturkatastrophenschäden berühren…
…Gesamterfolg (Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss), sondern die objektive Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, welche als Kennzeichen des subjektiven Ertragsstrebens nach außen in Erscheinung tritt. Treten daher durch unerwartete Umstände (zB Naturkatastrophen, unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Vertragsverhältnisses, Zahlungsunfähigkeit eines Mieters, schwere Erkrankung…
…reparaturbedürftigen Fahrzeugen; 5.Beförderung von Bienen und Fischbrut; 6.Beförderung von Leichen; 7.Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen); 8.Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge; 9.Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein…
…für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 5.Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen); 7.Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut; 8.Beförderung von…
…für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung…
…medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.): Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.) und nicht auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1…
…für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung…
…durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 5.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 6.Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen und Messen bestimmt sind…