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Findok · Richtlinien

GK-0500

Bosnien-Herzegowina

geltende FassungRichtlinie2025-0.958.421gilt ab 08.01.2026

Inhaltsverzeichnis der GK-0500

Wortlaut laut Findok

Bosnien-Herzegowina | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Art. 3 der Vereinbarung vom 13. Juni 2003, BGBl. III Nr. 62/2003 | ja | ja | 1.Einzelgenehmigungen (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 3) ausgestellt vom BM für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur (zweisprachig); 2.Leerfahrten unterliegen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.). | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden Bestim- mungen | 1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") in Form des Genehmigungsinformationsdokumentes mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft in Form des Fahrteninformationsdokumentes und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6); 2.CEMT-GenehmigungenGenehmigungsinformationsdokumente, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges; 4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen; 9.Überführung von Leichen; 10.Transitfahrten durch die EU bzw. durch den EWR. Als Transitfahrten gelten dabei alle Fahrten, bei denen sowohl der Beladeort als auch der Entladeort in einem Drittstaat bzw. außerhalb des EWR liegt. Fahrten, bei denen in der EU bzw. im EWR Umladungen, Entladungen, Teilentladungen oder Teilbeladungen vorgenommen werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.958.421
GZ der Erstfassung
2022-0.258.397
Stammnummer
81082
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 6)
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF